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Samstag den 28. April

Nr. 100.

Amtliches.

Vom 1. Mai er. ab werden im hiesigen Kreise trigonometrische Vermessungs. Arbeiten ausgeführt werden. Die als Trigonometer fungi- renden Oificiere, Beamten rc. werden sich durch offene Ordres der Herrn Minister des Innern und für die Landwirthschaft, die als Hülfsarbeiter kommandirten Soldaten durch Legitimationsscheine ausweisen, welche von dem Chef der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme durch Dienststempel und Unterschrift vollzogen sind.

Bei der Wichtigkeit der zu gemeinnützigen Zwecken gesetzlich ange­ordneten Arbeiten erwarte ich, daß die betheiligten Grundbesitzer dieselben nach Möglichkeit unterstützen und insbesondere das Betreten ihrer Feld­marken den wie vorstehend legitimirten Personen auch ohne vorherige Anzeige gestatten.

Die betreffenden Trigonometer sind angewiesen, jede Flurbeschädigung nach billiger Uebereinkunft, alle Kosten für Fuhrwerke, Holz, Baumaterial, besondere Hülfsleistungen, Arbeiter rc. nach ortsüblichen Preisen baar zu bezahlen; dagegen haben dieselben mit dem Ankauf der Bodenflächen, welche zum Schutze der Fest! egungsst ei ne von den Grundbesitzern an den Staat abzutreten sind, Nichts zu schaffen. Die Erwerbung dieser Schutzflächen für den Staat erfolgt später im Verwaltungswege; die Zahlung hierfür wird durch die Steuerkaffen geleistet.

Quartier und Verpflegung wird sowohl von den Trigonometern, wie auch von den kommandirten Soldaten stets direkt und baar bezahlt. Es werden hierzu keinerlei Zuschüffe aus Staats- oder Kommunal Mitteln f gewährt.

Die Ortsvorstände haben für die möglichste Verbreitung dieser Be­kanntmachung in ihren Gemeinden Sorge zu tragen.

Hanau am 25. April 1888.

Der Königliche Landrath

V. 2443 Gf. Bismarck.

Offene Ordre.

Die von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befohlene Trian­gulation der Provinzen des Staats wird in diesem Jahre unter oberer Leitung des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Ausnahme, Oberst Schreiber vom Neben-Etat des großen Generalstabes, â la suite des Generalstabes der Armee auch in dem Regierungsbezirk Cassel zur Ausführung gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.

Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unter­nehmens aber die Mitwirkung der Magistrate, Gutsherrschaften, der Grundeigenthümer und Einsaffen, sowie der Prediger, auch der Landes­verwaltungsbehörden und Offizianten gedachten Bezirks erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unterstützen, als die zu er­langenden, überhaupt nicht lästigen Hülfsleistungen in der Regel nur ein bis zwei Mal für einen Ort erforderlich sein werden.

Diese dem Herrn Oberst Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern zu gewäh­renden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:

1. Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zuver­lässig zu benennen wissen.

2. Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten.

Die Königlichen Forstbeamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durch­hauen förderliche Unterstützung zu leisten.

3. Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, zum Trans­porte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.

4. Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Oberst Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfs­trigonometern auf Verlangen Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu^sorgen. I

1888.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: gez. v. Zastrow.

5. Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet werden soll, ist von den Forstbeamten aus den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verab. folgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, sind der Forstkasse ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte, wo die Hölzer verwendet werden sollen, so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder unver- hältnißmäßige Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grundeigenthümern aus ihren Privatgehölzen zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landes­triangulation zu bezahlen.

Die zur Abfahrt dieser Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt.

6. Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschaft oder den nächsten umliegen­den Ortschaften zusammengebracht und, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit fünf und zwanzig Pfennigen für den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn zu gestatten.

7. Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Diri­genten, Offiziere, Trigonometer und Hülfstrigonometer überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die rationsberechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der rationsberechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Alle übrigen Hülfsleistungen und aller Vor­schub, welcher den Beauftragten widerfahren, insofern sie zur Be­förderung ihres Geschäfts gehören, werden gern bemerkt werden.

Es wird von den betreffenden Grundbesitzern, Predigern rc. erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit der Allerhöchsten Absicht ent­sprechen und dadurch zum besseren Gelingen eines ebenso nothwen­digen, als nützlichen Unternehmens beitragen werden.

Berlin, den 27. Januar 1888.

(L. S.)

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

In Vertretung: gez. Marcard.

Offene Ordre für den Chef der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, Herrn Oberst Schreiber vom Neben Etat des großen Generalstabes, â la suite des Generalstabes der Armee und für die dem­selben untergebenen Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülfstrigono­meter, an alle Gutsherrfchasten, Grundbesitzer, Prediger und alle bei der Landesverwaltung angestellten Offizianten in dem in der Ordre genannten Landestheile.

Ministerium des Innern. Ministerium für Landw. rc.

I. A. 316. I. 1053. III. 808.

Daß der Königliche ....... von mir mit der Ausführung trigonometrischer Feld­arbeiten beauftragt und ihm zu diesem Zwecke obige offene Ordre über­geben ist, bescheinigt.

Berlin, den . . ten April 1888.

Der Chef der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme.

____________________________________Oberst.___________________________________

VekanrttMüchungen Königl. Lantrathsamts.

Der Agent August Petri hier ist als Ortsschätzer für Mobilien und als Auktionator für die Stadt Hanau am 23. d. Mts. auf Widerruf bestellt und eidlich verpflichtet worden.

Hanau am 26. April 1888.

Der Königliche Landrath

P. 2676 Gf. Bismarck.