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Nr. 99.
Freitag den 27. April
1888.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des Z 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Soziuldemokrvtie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nummer 14 des III. Jahrgangs von 7. April 1888 der periodischen Druckschrift: „Londoner Freie Presse. Deutsches unabhängiges Organ für die Interessen der werkthätigen Klaffen Herausgegeben von der Londoner Verlags-Genoffenschaft" — nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 18. April 1888.
Der Königliche Polizei-Präsident
Freiherr von Richt Hofen.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die laufenden Nummern 86, 88, 93, 100, 104 und 172 der von Robert Reitzel rxdigirten, in Detroit (Nordamerika) erscheinenden periodischen Druckschrift mit der Ueberschrift: „Der arme Teufel" nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden sind.
Magdeburg den 15. April 1888.
Der Regierungs-Präsident: von Wedell.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 5. Verloosung von 3Vsprocentigen, unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Juli 1888 ab gegen Quittung und Rückgabe der Staatsschuldscheine und der nach dem 1. Juli d. Js. fällig werdenden Zinsscheine Reihe XX Nr. 4 bis 8 nebst Zinsschein-Anweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. Juni d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1888 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Juli 1 888 hört die Verzinsung der ver loosten Staatsschuldscheine auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Staatsschuldscheine wiederholt und mit dem Bemerken aufgerusen, daß die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgebört hat.
Die Staatsschulden- Tilgungèkafle kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Staatsschuldscheine über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 2. März 1888.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Die oben genannte Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und der Steuerkaffen auf.
Hanau am 16. April 1888.
Der Königliche Landrath
2053 Gf. Bismarck.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten Verlosung von Schuldverschreibungen der äprozentigen Staatsanleihen von 185O, 1852, 1853 und 1862 sind die in der Anlage verzeichneten Rum- I ^i« gezogen worden. |
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Oktober 1888 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Oktober 1888 fällig werdenden Zinsscheine nebst Zinsscheinanweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskafle, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkasfin und in Frankfurt a/M. bei der Kreièkaffe.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. September d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatèschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Oktober 1888 ab bewirkt.
Mit den verloosten Schuldverschreibungen sind unentgeltlich abzuliefern und zwar: von der Anleibe von 1850 der Zinsschein Reihe X Nr. 5, von der Anleihe von 1852 die Zinsscheine Reihe X Nr. 5 bis 7, von der Anleihe von 1853 der Zinsschein Reihe IX Nr. 8 und die Anweisung zur Abhebung der Reihe X; endlich von der Anleihe von 1862 die Zinsscheine Reihe VII Nr. 6 bis 8 und die Anweisung zur Abhebung der Reihe VIII.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitale zurückbehalten.
Mildem 1. Oktober 1 8 8 8 hört die Verzinsung der verloosten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen der zuerst genannten drei Anlehen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungèkaffe kann sich in einem Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmtlichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 3. März 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Die oben erwähnte Nummernliste liegt in dem Geschäftslokale des Landrathsamts und der Steuerkaffen auf.
Die Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1862 sind zum ersten Male verloost worden.
Hanau am 16. April 1888.
Der Königliche Landrath
V. 2054________________Gf. Bismarck._______________________
BekaKRtMÄchuRgen KimiA» LüNdrathMmts.
Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen Ausgrabungen zur Untersuchung alter Gräberfelder, Ringwälle, Ansiedelungsplätze rc. auf solchen Grundstücken, die sich im Besitz des Fiskus, der Gemeinden und der öffentlichen Stiftungen befinden, nur nach vorgängiger, bei uns nachzusuchender Erlaubniß der Herren Reffort-Minister vorgenommen werden.
Ausnahmsweise haben wir jedoch mit Zustimmung der Herren Reffort-Minister dem in Hanau domizilirenden Bezirksverein für hessische Geschichte und Landeskunde in Anerkennung seiner wissenschaftlichen Bestrebungen für den Umfang des Regierungsbezirks Castel bis auf Weiteres die Ermächtigung ertheilt, in dringenden Fällen ohne vorgängige Genehmigung Auf- und Ausgrabungen vorzunehmen, wenn eine vorherige Vereinbarung mit dem Verwalter, Nutznießer oder Pächter eines fiskalischen, Gemeinde- oder Stiftungsgrundstücks stattgefunden hat.
Castel am 29. März 1888.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Die Gemeinde- und Stiftungsvorstände des Kreises-werden auf vorstehende Bekanntmachung hiermit besonders aufmerksam gemacht.
Hanau am 26. April 1888. __
Der Königliche Landrath
V. 2196 Gf. Bismarck.