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Nr. 97
Mittwoch den 25. April
1888.
SESSOEHMSSSÄ^
Amtliches. Bekanntmachung. Postpackètverkèhr mit Chile.
Vom 1. Mai ab wird unter den Bedingungen des Vereinsdienstes ein Po stpacketaus tausch mit Chile, auf dem Wege über Hamburg, eingerichtet. Zugelaffen sind gewöhnliche Postpackete, ohne Werth- angabe oder Nachnahme, bis zum Gewicht von 5 kg. Die Taxe beträgt in Deutschland 3 M. 20 Pf.
Ueber das Nähere ertheilen die Postanstalten Auskunft.
Berlin W., 20. April 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
_______von Stepha n._________
BekarmtAmchuNgen KöÄigl. Landrathsamts.
Der Postagent Franz Otto Grün in Großauheim ist auf die Dauer von 8 Jahren zum Bürgermeister dieser Gemeinde gewählt und als solcher bestätigt und in Pflicht genommen worden.
Hanau am 23. April 1888.
Der Königliche Landrath
A. 670_________________Gf. Bismarck
Attsschreiben.
Der am 26. August 18881 geborene Theodor Kopf, Sohn der dahier wohnenden Adam Kopf Eheleute, hat sich am Dienstag den 17. L Mts. aus seiner elterlichen Wohnung entfernt und ist bis jetzt noch nicht wieder dahin zurückgekehrt, so daß zu vermuthen steht dem Kinde sei ein Unglück zugestoßen; möglich, daß es auch entführt worden ist. — Derselbe ist seinem Alter entsprechen) klein, hat dunkelblondes Haar, graue Augen, bleiches, rundes Gesicht und ist bekleidet mit dunkelgrauem Jäckchen und Hosen, gewöhnlichen Schnürschuhen, roth- und weißgestreiftem baumwollenen Hemdchen ohne Zeichen und einer gewöhnlichen Tuchmütze ohne Schirm.
Wir ersuchen um gefällige Anordnung von eingehenden Recherchen nach dem Verbleib des Kindes und im Ermittelungsfalle um Anhaltung und gefällige umgehende Nachricht.
Offenbach den 20. April 1888.
Die Polizeiverwaltung.
Räunig.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 21. April 1888.
Der Königliche Landrath
P. 2629 Gf. Bismarck.
Vienft-Uachrichteu aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 24. d. M. eingefangen: ein schwarzer Dachshund m. Geschl.
Gefunden: Ein Taschenmesser.
Hanau am 25. April 1888._________________________________
ÄusfifiEeißen Kömgt. Sfaatsunwatffdiftff zu Frankfurt a. M. J. 1229/88. Ueber den Aufenthalt des Dienstknechts Hermann Schäfer aus Veitsteinbach (Kr. Fulda) wird Auskunft begehrt.
. 7426. B. — J. 1387/88. Das am 14. April 1888 gegen den [Maurer Heinrich Ernst Blechschmidt von Schalkau erlassene Ausschrei- pen ist erledigt.
_ Frankfurt a/M. den 23. April 1888._________________________
t Das bürgerliche Gesetzbuch.
VI. Das Sachenrecht.
Der Entwurf behandelt das Sachenrecht in dem vorher bestimmten Mange, also mit Ausschluß des Wasser-Forst-Jagdrechts rc., in 9 Ab- Wtten, von denen drei allgemeiner Natur sind, der vierte das Eigenem, die folgenden die verschiedenen Arten von Belastungen betreffen.
Der Schwerpunkt liegt natürlich in der Behandlung des Eigenthums J und der Belastung von Grundstücken. Der Entwurf schließt sich im Großen und Ganzen der Deutschen Rechtsentwickelung an und bildet das Mndbuchsystem, welches im größten Theile des Reiches, namentlich in
Preußen, zur Herrschaft gekommen ist, mit noch schärferer Consequenz durch. Gleichzeitig mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll eine Grundbuchordnung erlassen werden, in welcher das Grundbuchwesen und das Verfahren der Grundbuchämter von Reichs wegen insoweit einheitlich geregelt wird, als die einheitliche Geltung der materiellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs es erfordert. Die Einführung dieses Systems verlangt da, wo es nicht schon besieht, eine genaue Landesvermessung und ein Verzeichniß aller Grundstücke der einzelnen Bezirke.
Die materiellen Vorschriften des Gesetzbuchs werden von folgendem Grundsätze beherrscht: Es wird vermuthet, daß derjenige, für welchen ein Recht an einem Grundstücke oder ein Recht an einem solchen Rechte in das Grundbuch eingetragen ist, dieses Recht erworben habe, und daß ein Recht, dessen Erlöschung eingetragen ist, aufgehoben sei. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist nach einer weitern Vorschrift zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft, sowie zu einer derartigen Begründung, Uebertragung oder Belastung eines andern Rechts an einem Grundstück ein zwischen dem eingetragenen Berechtigten und dem Erwerber zu schließender Vertrag und Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
AIs Folgen dieses Grundsatzes erscheint es, daß die eingetragenen Rechte keiner Verjährung unterliegen, Ersitzung und Erlöschen eines Rechts durch Nichtgebrauch dem Gesetzbuchs unbekannt ist und daß Verkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und Reallasten in das Grundbuch eingetragen werden müssen.
Der Entwurf unterscheidet vier Formen der Belastung eines Grundstücks mit einer Forderung: die Hypothek ohne Hypothekenbrief, die Briefhypothek, die Sicherheitshypothek und die Grundschuld. Die drei ersten Formen «'fassen das „Pfandrecht an Grundstücken (Hypothek)". Hypothek und Grundschuld unterscheiden sich wie folgt: jene ist eine Belastung des Inhalts, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, wegen einer bestimmten Gelvforderung Befriedigung aus dem Grundstücke zu erlangen; die Grundschuld besteht darin, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, zu verlangen, daß für sie eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beigetrieben werde. Die Hypothek ist also von dem Bestehen einer bestimmten Forderung abhängig und kann nur mit dieser abgetreten werden, während die Grundschuld eine Forderung lediglich an das Grundstück und der Zweck, für den sie bestellt, gleichgültig ist: eine Unterscheidung, die in gleicher Weise schon jetzt im preußischen Rechte besteht. Bei Zahlung der Forderung oder bei Vereinigung des Grundstücks und der Forderung in einer Hand lebt die Hypothek als Eigenthümer-Hypothek fort.
Die Vorschriften über die Briefhypothek bezwecken, die Verkehrs- fähigkeit der Hypothek zu steigern. Deshalb soll für die Abtretung einer Briefhypothek ein Abtretungsvertrag und die Uebergabe des, nicht eine bloße Beweisurkunde sondern ein Werthpapier bildenden, Hypothekenbriefs an den neuen Gläubiger, nicht aber Eintragung in das Grundbuch erforderlich sein. Zur Geltendmachung des Rechts aus der Briefhypothek ist nur derjenige berechtigt, welcher den Hypothekenbrief vorlegt und sich, falls er nicht in das Grundbuch als Gläubiger eingetragen ist, als solcher durch Vorlage des Abtretungsvertrags bezw. eine zusammenhängende, auf den eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von Abtretungserklärungen oder gerichtlichen Ueberweisungsbeschlüssen ausweist. Ein abhanden gekommener oder vernichteter Hypothekenbrief unterliegt der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens.
Bei der Sicherheitshypothek (Lautions- Credithypothek), durch welche für künftige und ungewisse Forderungen (aus Lieferungsverträgen, Cau- tionen rc.) Sicherheit gewährt werden soll, ist die Ertheilung eines Hypo- thekeubriess ausgeschlossen. Die Geltendmachung ist durch die Existenz der Forderung bedingt und Einreden aus dem Schulvverhältnisie sind in weiterem Umfange zügelassen. Im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes werden Zwangs- oder Arresthypotheken als Sicherheitshypotheken eingetragen. Auf Grundschulden finden die Bestimmungen über Briefhypotheken entsprechende Anwendung.
Auch in Bezug auf bewegliche Sachen schließt sich der Entwurf deutschrechtlichen Grundsätzen vielfach an.
Zum Erwerb des Eigenthums an beweglichen Sachen ist, soweit dasselbe durch Rechtsgeschäft übertragen werden soll, ein