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Nr. 90.

Dienstag den 17. April

1888.

Nenst-Nachrichten aus dem Greife.

Am 15. d. M. vom Wasenmeister ein gefangen: ein schwarz­grauer Schäferhund, Pudel, mit stumpfer Ruthe, m. Geschl. Am 16. b. M. ein gelber Dachshund w. Geschl.

Gefunden: Ein Taschenmesser mit mehreren Klingen.

Hanau am 17. April 1888._________________________________

Äus[rfirei6ßn Königl. StaafsanmaHfifiaff zu Frankfurt a. M.

B, 6997. N. 194/87. Das unterm 7. April 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Kellner Johann Christoph Steinel, geboren am 29. Juli 1868 zu Hof, ist erledigt.

A. 5761. J. 84/88. Daè am 26. Januar 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Arbeiter Friedrich Braun, auch Döll genannt, geboren am 6. August 1870 zu Offenbach, ist erledigt.

5815 B. J. 3812/87. Ueber den Aufenthalt des Spenglers Theodor Mandt von Kirberg wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 14. April 1888.

4221 D. J. 1398/88. In der Nacht vom 15. zum 16. April ds. Js. ist die Hshe-Mühle (Bürgermeisterei Niederursel, Landkreis Frank, surt a/M.) niedergebrannt.

Alle Diejenigen, welche über die Entstehung des Brandes Auskunft geben können, werden ersucht, der unterzeichneten Staatsanwaltschaft, oder der nächsten Polizeibehörde ungesäumt davon Anzeige zu machen.

Frankfurt a/M. den 16. April 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

5775 A. J. 1311/88, Gegen den Schuhmacher Johann Gei­ler von Pölling, geb. 19. März 1851, welcher flüchtig ist, ist die Unter­suchungshaft wegen Unterschlagung verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a/M. den 14. April 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

t Das bürgerliche Gesetzbuch.

IV. Der allgemeine Theil.

Der allgemeine Theil zerfällt in 11 Abschnitte. Der erste Abschnitt handelt von den Rechtsnormen und enthält nur zwei Paragraphen, von denen der eine die Anwendung der Gesetzes- und Rechtsanalogie vor­schreibt (d. h es sollen, wenn sich in dem Gesetzbuche für bestimmte Ver­hältnisse keine Vorschriften finden, die für rechtsähnliche Verhältnisse ge­gebenen Bestimmungen maßgebend sein) und der andere die Anwendung von Gewohnheitsrecht grundsätzlich ausschließt.

Der zweite Abschnitt handelt von den physischen Personen. Das Kindesalter soll bis zum zurückgelegten siebenten, die Minderjährigkeit bis zum vollendeten einundzwanzigsten Jahre dauern; Volljährigkeitser­klärung ist erst unter bestimmten Voraussetzungen nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre zulässig. Entmündigung kann bei mangelnder Fähigkeit des Vernunftgebrauchs oder wegen verschwenderischer Lebensweise erfolgen. Durch uneheliche Abstammung wird ein Verwandtschaftsver- Hältniß nur mit der Mutter und deren Verwandten begründet.

Der dritte Abschnitt handelt von den juristischen Personen b. H. den Personenvereinen und Stiftungen, welchen die Fähigkeit beiwohnt, selbständige Vermögenspflichten zu haben; der vierte Abschnitt von den Rechtsgeschäften, die folgenden von Fahrlässigkeit, Irrthum, An­spruchsverjährung. Geschäftsunfähig sind Kinder, die des Vernunftsge- brauchs wenn auch nur vorübergehend Beraubten und die wegen Geistes, krankheit Entmündigten. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen Min­derjährige von 821 Jahren und die wegen Verschwendung entmündigten Volljährigen; diese Personen können Rechtsgeschäfte vornehmen, in denen sie lediglich Rechte erwerben oder lediglich von Verbindlichkeiten befreit werden und bedürfen im Uebrigen der Einwilligung ihres gesetzlichen Ver­treters. Fehlt dies Erforderniß, so ist das einseitige Geschäft nichtig, der Vertrag zwar gültig, seine Wirksamkeit aber von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Für ein Rechtsgeschäft ist eine besondere Form nur dann erforderlich, wenn eine solche durch Gesetz oder Rechts­geschäft bestimmt ist. Die Vorschrift des preußischen Landrechts, daß für

die Gültigkeit eines Vertrags über mehr als 150 M. die schriftliche Form Erforderniß ist, ist nicht ausgenommen; die wichtigste Ausnahme von der Regel, daß für Rechtsgeschäfte eine besondere Form nicht erforderlich ist, bildet die im zweiten Theile des Gesetzbuchs enthaltene Vorschrift, dass Verträge, durch die Jemand sich zur Uebertragung von Eigenthum an einem Grundstücke verpflichtet, vor dem Gericht oder dem Notar abge­schlossen werden müssen.

Der Entwurf unterscheidet ferner nur Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit, nicht wie das preußische Recht, grobes, mäßiges und geringes Versehen. Grobe Fahrlässigkeit ist vorhanden, wenn die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in besonders schwerer Weise vernachlässigt wird.

Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre; doch ist, ebenso wie im bürgerlichen Gesetzbuche für Sachsen und dem preußischen Landrechts, für eine Reihe von Forderungen aus dem Erwerbsleben, z. B. für Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern, Landwirthen, Aerzten, Rechtsanwälten rc., eine zweijährige Frist, für Ansprüche auf Pacht- und Schuldzinsen, rückständige Renten, Pensionen und Besoldungen eine vierjährige Frist vorgesehen. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche ver­jähren stets erst nach 30 Jahren.

Der achte Abschnitt handelt von der Selbstvertheidigung und der Selbsthilfe. Eine unerlaubte Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Nothwehr, b. h. durch eine solch« Vertheidigung geboten war, welche erfordert wurde, um einen gegenwärtigen, rechtswidri­gen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden, oder wenn jemand eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine von dieser Sache drohende Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden. Im letztern Falle wird jedoch vorausgesetzt, daß die Handlung zur Abwendung der Gefahr erforderlich war und die Gefahr nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Selbsthülfe mittels Handlungen, welche an sich unerlaubt sind, ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, nicht erlaubt.

Die Abschnitte 911 betreffen das Urtheil, die Beweis last und die Sicherheitsleistung. Die hierunter fallenden Vorschriften sind meist juristisch-technischer Natur und bezwecken, vielfachen Zwiifeln und Streitigkeiten ein Ende zu machen.

Die Auswanderung in Elfatz-Lothringen.

Ueber die Auswanderung in Elsaß-Lothringen schreibt derSchw. Merkur": Nach der neuesten Volkszählung soll die Zahl der altansässige« Bevölkerung in den Reichslanden während der fünf Jahre von 1881 bis 1885 um rund 50 000 Seelen abgenommen haben. Wenn die Zählungs­art hinreichend Bürgschaft für die Sicherheit der Angabe gibt, was freilich bei den großen Schwierigkeiten, die dabei zu überwinden sind, nur an­nähernd der Fall sein wird, so gibt die Zahl viel zu denken. Sie ist an sich sehr beträchtlich, und bedenkt man, daß die Geburten, wie in allen deutschen Landen, so auch im Elsaß, die Zahl der Todesfälle stark über­steigen, so wird jene Zahl noch größer. Vor allem aber erhält sie eine besondere Beleuchtung durch die Thatsache, daß in den 5 Jahre vorher, von 18761880, die Zahl der eingeborenen Angehörigen der Reichs­lande nur um rund 15000 Seelen abgenommen hat. Es sind somit in den letzten 5 Jahren mehr als dreimal so viel Alt-Elsässer ausgewandert, als in den 5 Jahren vorher. Betrachtet man die Auswanderung als einen Maßstab, nach dem man die Zufriedenheit der Bewohner mit ihren häuslichen Verhältnissen bemessen kann, so würde das Steigen obiger Ziffer auf eine starke Zunahme der Unzufriedenheit Hinweisen. Eine Ur­sache hierzu läßt sich aber in den gewerblichen und landwirthschaftlichen Verhältnissen nicht aufsinden. Weit entfernt, daß eine besondere Noth­lage sich in den wirthschaftlichen Verhältnissen der Reichslands geltend gemacht hätte, hat im Gegentheil auch das Elsaß an dem allgemeinen Aufschwung feinen vollen Antheil bekommen, welchen die Erwerbsthätig­keit des gejammten deutschen Volks in dem letzten Jahrzehnt der Re­gierung Kaiser Wilhelms genommen hat. Fehlen aber die äußeren Ur­sachen zu einem so starken Anschwellen der Auswanderung, so können nur innere Gründe sie herbeigeführt haben. Damit stimmt auch die weitere Beobachtung überein, daß gerade in den letzten Jahren der Deutschenhaß in Frankreich in ganz auffallender Weise zugenommen hat, ohne daß von Seiten der deutschen Regierung irgend eine zureichende Veranlassung dazu