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Hanauer Anzeiger.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 85.

Mittwoch den 11. April â

1888.

Amtliches.

Zum Ankäufe von Remonten im Alter von drei und ausnahms­weise vier Jahren ist im Bereiche der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehender, Morgens 8 Uhr beginnender Markt anbe­raumt worden und zwar

am 9. Juli Wabern.

Die von der Remonte-Ankaufs-Kommission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und sofort gegen Quittung baar bezahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf [ rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, ebenso Krippensetzer, welche sich in den ersten acht und zwanzig Tagen nach Einlieferung in den Depots als solche erweisen. Pferde, welche den Verkäufern nicht eigenthümlich gehören, oder durch einen nicht legitimirten Bevollmächtigten der Kommission vorgestellt werden, sind vom Kauf ausgeschlossen.

Die Verkäufer sind verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue, starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens zwei Meter langen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.

Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Deckscheine möglichst mitgebracht werden; auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife der Pferde nicht zu coupiren oder übermäßig zu verkürzen.

Ferner ist es dringend wünschenswertb, daß der immer mehr über- ' Hand nehmende zu massige oder weiche Futterzustand bei den zum Ver- i kauf zu stellenden Remonten aushört, weil dadurch die in den Remonte- j Depots vorkommenden Krankheiten sehr viel schwerer zu überstehen sind, als dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten der Fall ist.

In Zukunft wird beim Ankauf zum Messen der Remonten das Stockmaß in Anwendung kommen.

Berlin am 1. März 1888.

Kriegsministerium, Remontirungs-Abtheilung.

Freiherr von Troschke.

BâRMMschuNgen Kömgl. LmZdrathsawts.

Mitbürger in Kindt und Land!

Durch die Ueberschwemmungen in den Stromgebieten der Elbe, Oder und Weichsel sind Tausende und aber Tausende unserer Brüder mit ihren Angehörigen in die bitterste Noth versetzt worden. Viele f Dörfer und Ansiedelungen sind ganz oder theilweise zerstört, fruchtbare ; Landstriche meilenweit voraussichtlich versandet; Hab und Gut, das : Ergebniß langjähriger mühevoller Arbeit ging verloren und daneben ist die Gesundheit aller Heimgesuchten arg bedroht.

Eine Schreckensnachricht drängt die andere.

Zusammengehörig in Freud wie in Leid, in guten wie in bösen Tagen tritt an jeden Deutschen die Verpflichtung heran, sein Theil zur Milderung des unverschuldeten Nothstandes beizutragen. So richten denn auch die Unterzeichneten an die Bewohner Cassels und des Hessenlandes die dringende Bitte, der Heimgesuchten zu gedenken und durch Spenden an Geld, Nahrungsmitteln, Kleidungsstücken (auch für Kinder in jedem Lebensalter) ihre Theilnahme zu bekunden.

Ueber alle eingehenden Beträge wird in den öffentlichen Blättern guittirt werden.

Cassel den 2 April 1888.

Das Lomitë für Stadt und Uegierungs-Leprk Lasset.

Hanau am 7. April 1888.

Vorstehenden Aufruf bringe ich hierdurch zur Veröffentlichung und ergeht die herzlichste Bitte an die Mitbürger, durch Spenden von Geld, Nahrungsmitteln und Kleidungsstücken den so schwer Heimgesuchten zu Hülse zu kommen.

Da schnelle Hülfe Noth thut, ersuche ich die Herren Bürgermeister in ihren Gemeinden sofort Sammlungen zu veranstalten, zu diesem Behufe Lokal-Comitd's zu bilden und die eingehenden Beträge alsbald < abzuliefern.

Von dem Ergebniß wolle mir bald thunlichst Kenntniß gegeben werden.

Gaben nehmen an: Die Expeditionen desHanauer Anzeiger" und derHanauer Zeitung" sowie die Mitglieder des Lokal- Comitö's hier: Stadtrath C. Böhm, Franz Calaminus, L. von Deines, August Deines, Commerzienrath Döring, Pfarrer Dr. Heuser, Schuldirektor Junghenn, Stadtrath Friedrich Jung, Alexander Jung, I. C. Koch, Stadtrath Küstner, Provinzial-Rabbine Dr. Koref, Stadtrath Koch, Ludwig Limbert, Reichs- tagsabgeordneter Nickel, Heinrich Ott, Wilhelm Una, Ausschußvorsteher H. Weishaupt, Anton Waltz, Pfarrer Wiegand, C. F. Weber, Kaufmann Georg Treusch.

Gaben nimmt auch der Kreièkafsenkassirer Baum auf dem Büreau des Landrathsamts entgegen.

Der Königliche Landrath

V. 2105 Gf. Bismarck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 oer Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen be­treffend, und des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landeèverwal- tung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Kreisausschuffes für den Landkreis Hanau verordnet:

§. 1. Das Abschlachten des Viehes (Federvieh und Wild ausge­nommen) darf nur durch geübte Metzger, niemals durch unerfahrene Lehr­linge geschehen.

Das Großvieh, Schweine und Kälber müssen vor dem Schlachten durch einen Schlag auf den Kopf vollständig betäubt sein. Schafvieh ist durch einen offenen Halsschnitt abzuschlachten.

Das Niederwerfen von Hornvieh, behufs des Schächtens nach israeliti'chem Ritus, darf erst dann geschehen, wenn das betreffende Thier durch eine entsprechende Unterlage vor Beschädigung geschützt ist.

Die Schlachtungen haben im Uebrigen in gewerbsüblicher Weise und unter Vermeidung von Thierquälerei möglichst schnell zu geschehen. Das Schlachten darf keineswegs auf öffentlicher Straße geschehen und muß in geschlossenen Höfen oder Hausräumen erfolgen, sofern derjenige, welcher das Schlachten veranstaltet, über derartige und zu dem Zwecke geeignete Räume verfügt.

Kinder unter 14 Jahren, welche nicht zu der Hausgeuossenschast des die Schlachterei Veranstaltenden gehören, darf dieser als Zuschauer nicht dulden.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu 30 M. und im Falle des Zahlungsunvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Hanau am 3. April 1888.

Der Königliche Landrath

A. 594 Gf. Bismarck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen, in Verbindung mit dem §. 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizei-Verordnung erlassen:

§- 1. Kinder unter 14 Jahren dürfen, sofern sie das 4te Lebens­jahr bereits überschritten haben, in öffentlichen Tanzlokalen nicht geduldet uns zu öffentlichen Tanzlustbarkeiten nicht mitgenommen werden.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 M., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die Strafe kann sowohl die Eltern resp. Pflegeeltern als auch den beteiligten Wirth treffen.

§. 3. Diese Polizei-Verorvnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Hanau am 3. April 1888.

Der Königliche Landrath

A 593 ____ Gf. Bismarck.______.

ftns|toi6en Königs. Sfadsanwattsdiaff zn Frankfurt a. Ä.

B. 6393. N. 208/88. Das unterm 4. April 1888 erlassene