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Hanmer Anzeiger.
Zugleich Amtliches ^rgan für SLaöL- und Lanökreis Kcrrrcru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 84.
Dienstag den 10. April
1888.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund deS Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 11 (III. Jahrgang) vom 17. März 1888 der in London erscheinenden periodischen Druckschrift: „Londoner Freie Presse." Deutsches unabhängiges Organ für die Interessen der werkthätigen Klassen. Herausgegeben von der Londoner Verlags Genossenschaft, nach §.11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Arnsberg den 23. März 1888.
Der Regierungs-Präsident, von Rosen.
Auf Grund §. 12 des Reichsgesetzes vom Listen Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 26 des Jahrgangs 1888 der im Verlag und Druck von I. H. W. Dietz in Hamburg und unter der verantwortlichen Redaktion von H. Dietz in Stuttgart erscheinenden periodischen Druckschrift: „Jllustrirtes Unterhaltungsblatt für das Volk", sowie das fernere Erscheinen der Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 24. März 1888.
Die Polizeibehörde. Senator Hachmann, Dr.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeinge- ; fährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-Ges. Blatt S. 351) wird das in der Schweizerischen Genoffenschafts- druckerei Holtingen-Zürich gedruckte Flugblatt:
„An unsere Mitbürger, Handwerker, Arbeiter und Landleute", beginnend mit den Worten: „Da uns jede Möglichkeit benommen ist" und schließend mit „Hoch lebe die Sozialdemokratie", hiermit verboten.
Frankfurt a. O. den 29. März 1888.
Der Regierungs-Präsident, von Heyden.
Bekanntmachung.
Postpacketverkehr mit Victoria (Australien).
Mittels der Deutschen Reichs-Postdampfer können vom 1. April ab Postpackete nach der Britischen Kolonie Victoria (Australien) versandt werden.
Die Beförderung der Packete erfolgt, je nach der Wahl des Absenders, über Bremen oder über Brindisi.
Auf dem Wege über Bremen sind Packete bis zu 5 kg, auf demjenigen über Brindisi Packete bis zu 3 kg Gewicht zugelassen. Die Packete müssen frankirt werden. '
Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W„ 30. März 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
BekarmtMschungen KönigU Lartdrathsamts.
Mitbürger in Stadt und Land!
Durch die Ueberschwemmungen in den Stromgebieten der Elbe, Oder und Weichsel sind Tausende und aber Tausende unserer Brüder mit ihren Angehörigen in die bitterste Noth versetzt worden. Viele Dörfer und Ansiedelungen sind ganz oder theilweise zerstört, fruchtbare Landstriche meilenweit voraussichtlich versandet; Hab und Gut, das Ergebniß langjähriger mühevoller Arbeit ging verloren und daneben ist die Gesundheit aller Heimgesuchten arg bedroht.
Eine Schreckensnachricht drängt die andere.
Zusammengehörig in Freud wie in Leid, in guten wie in bösen Tagen tritt an jeden Deutschen die Verpflichtung heran, sein Theil zur
Milderung des unverschuldeten Nothstandes beizutragen. So richten denn auch die Unterzeichneten an die Bewohner Cassels und des Hessenlandes die dringende Bitte, der Heimgesuchten zu gedenken und durch Spenden an Geld, Nahrungsmitteln, Kleidungsstücken (auch für Kinder in jedem Lebensalter) ihre Theilnahme zu bekunden.
Ueber alle eingehenden Beträge wird in den öffentlichen Blättern quittirt werden.
Cassel den 2 April 1888.
Das Comite für Stadt und Kegierungs-Sezirk Cassel.
Hanau am 7. April 1888.
Vorstehenden Aufruf bringe ich hierdurch zur Veröffentlichung und ergeht die herzlichste Bitte an die Mitbürger, durch Spenden von Geld, Nahrungsmitteln und Kleidungsstücken den so schwer Heimgesuchten zu Hülfe zu kommen.
Da schnelle Hülfe Noth thut, ersuche ich die Herren Bürgermeister in ihren Gemeinden sofort Sammlungen zu veranstalten, zu diesem Behufe Lokal-Tomitd's zu bilden und die eingehenden Beträge alsbald abzuliefern.
Von dem Ergebniß wolle mir bald thunlichst Kenntniß gegeben werden.
Gaben nehmen an: Die Expeditionen des „Hanauer Anzeiger" und der „Hanauer Zeitung" sowie die Mitglieder des Lokal-Comitö's hier: Stadtrath C. Böhm, Franz Calaminus, L. von Deines, August Deines, Commerzienrath Döring, Pfarrer Dr. Heuser, Schuldirektor Junghenn, Stadtrath Friedrich Jung, Alexander Jung, J. C. Koch, Stadtrath Küstner, Provinzial-Nabbine Dr. Koref, Stadtrath Koch, Ludwig Limbert, Reichs- tagsabgeordneter Nickel, Heinrich Ott, Wilhelm Una, Ausschußvorsteher H. Weishaupt, Anton Waltz, Pfarrer Wiegand, C. F. Weber, Kaufmann Georg Treusch.
Gaben nimmt auch der Kreièkassenkassirer Baum auf dem Büreau des Landrathsamts entgegen.
Der Königliche Landrath
V. 2105 Gf. Bismarck.
A rr s z rr g
aus dem Protokdll der Kreistagssitzung vom 31. v. M.
1. Der Bürgermeister Schröder in Bruchköbel wird auf weitere 3 Jahre zum Schiedsmanns-Stellvertreter für den zusammengelegten Bezirk: Bruchköbel, Niederissigheim, Roßdorf, Kinzigheimerhof und Neuhof gewählt.
2. Für den zusammengelegten Schiedsmannsbezirk: Niederrodenbach, Oberrodenbach, Wolfgang und Pulverfabrik wird der Bürgermeister Haupt zu Niederrodenbach auf 3 Jahre zum Schiedsmann gewählt.
3. An Stelle des mit Krankheit entschuldigten Alois Seelmann zu Butterstädterhof wird der Oberamtmann Schuppius zu Rüdig- heimerhof zum stellvertretenden Mitgliede der Commission zur Einschätzung der klassificirten Einkommensteuer gewählt.
4. Die beiden ausgeloosten Kreisausschußmitglieder Bürgermeister Kopp in Großkrotzenburg und Bürgermeister Stroh in Marköbel werden wiedergewählt.
5. Der Etat pro 1888/89 wird mit einer Balance von 15 500 M. festgestellt. Der Kreisausschuß erstattet hierbei den in der Kreis- ordnung vorgeschriebenen Verwaltungsbericht. Die Veröffentlichung des Kreièhaushalts-Etats pro 1888/89 wird in einer späteren Nr. des Kreisblattes erfolgen.
Hanau am 3. Aprrl 1888.
Der Königliche Landrath
A. 589 Gf. Bismarck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verorsnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, und des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Kreisausschuss s für den Landkreis Hanau verordnet:
§. 1. Daè Altschlachten des Viehes (Federmeh und Wild auège-