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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 75.

Mittwoch den 28. März

1888.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. April 1888 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stabt- und Landkreis Hanan.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdeuliste, ferner Geschäfts- und Privat-An- zeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Er­zählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Reglement, betreffend Ausführung der Gesetze vom 13. März 1878, 27. März 1881 und 23. Juni 1884 über

Zwangserziehung verwahrloster Kinder.

§. 1. Die Unterbringung zur Zwangserziehung trägt nicht den Charakter der Strafe, sondern soll vielmehr den von ihr betroffenen Kin­dern ein Ersatz für die fehlende Erziehung und Lebensfürsorge des Eltern­hauses sein.

Sie soll die betreffenden Kinder durch Zucht zur Gottesfurcht, Va­terlandsliebe, Arbeitsamkeit, Ordnung und guten Sitten zu nützlichen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft erziehen und dieselben durch ge­eignete Vorbildung dazu fähig machen, sich selbstständig durch ehrliche Arbeit ihren Lebensunterhalt zu erwerben.

§. 2. Die dem Bezirks-Verbande aus diesem Verwaltungszweige erwachsenden Geschäfte werden von seinen durch die Provinzial-Ordnung vom 8. Juni 1885 eingesetzten Organen wahrgenommen, und zwar liegt ob:

1) dem Kommunal-Landtage:

a. die Feststellung des Etats für diesen Verwaltungszweig;

b. die Abänderung dieses Reglements;

c. die Prüfung, Feststellung und Entlastung der Rechnung;

2) dem Landes-Ausschusse, außer den besonderen in den §§.

6, 9 und 13 dieses Reglements erwähnten Verrichtungen:

a. die Vorprüfung des Etats;

b. die Vorprüfung der Rechnung;

e. die Bestimmung über die Höhe der der Regel nach zu gewährenden Pflegegelder;

d. die Berichterstattung über die Ergebnisse dieses Verwaltungszwciges an den Landtag;

e. die Beschlußfassung über Beschwerden gegen die Verfügungen des Landes-Direktors und

3) dem Landes-Direktor die Erledigung aller übrigen aus diesem Verwaltungszweige sich ergebenden Obliegenheiten und Geschäfte.

§. 3, Die Unterbringung der Kinder erfolgt nach dem Ermessen des Landes-Direktors je nach Lage der im Einzelfalle in Betracht kom­menden Umstände durch Ueberweisung:

a. entweder an geeignete Familien (cfr. §. 4);

b. oder an Erziehungs-Anstalten und Vereine.

Ein Wechsel in der Unterbringungsart kann durch den Landes- Direktor in Fällen angeordnet werden, in denen sich herausstellt, daß die bisherige Unterbringungsart nicht geeignet ist, die Zwecke der Zwangser­ziehung zu sichern.

§. 4. Bei der Ermittelung und Auswahl der Pflegefamilien sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Die betreffende Familie muß:

a. durchaus rechtschaffen, in bürgerlicher wie kirchlicher Beziehung guten Rafes sein;

b. sich in gesicherter Vermögenslage befinden, so daß die Annahme der Geldspekulation in Bezug auf die Aufnahme des Kindes ausge­schlossen ist;

c. der gleichen Consession angehören, wie das zu überweisende Kind;

d. genügende und gesunde Wohn- und Schlafräume besitzen und

e. darf die Anzahl der eigenen unerwachsenen Kinder nicht zu groß sein.

§. 5. Bei der Auswahl der Anstalten sind in erster Reihe die innerhalb des diesseitigen Regierungsbezirkes oder in dessen unmittelbarer Nähe gelegenen zu berücksichtigen.

Ausnahmsweise kann die Unterbringung auch in auswärtigen An­stalten erfolgen.

§. 6. Vereinen, die es sich zur Aufgabe machen, für die Erziehung verwahrloster Kinder, sowie die Unterbringung der aus der Zwangser­ziehung entlassenen Zöglinge in geeigneten Lebensstellungen Sorge zu tra­gen, können seitens des Landes-Ausschusses Beihülfen zur Erreichung ihrer Zwecke gewährt werden.

§. 7. Sobald seitens der im §. 6 des Gesetzes vom 13. März 1878 bezeichneten Behörden der Unterbringungsbeschluß des Vormund­schaftsgerichtes nebst den Personalpapieren des betreffenden Kindes über­mittelt worden ist, bestimmt der Landes-Direktor die Pflegestelle und ver­anlaßt mit thunlichster Beschleunigung die Zuführung des Kindes in dieselbe.

Die Pflegeverträge betreffs der Aufnahme in Familien sind schrift­lich auszustellen und müssen eine genaue Darstellung der Pflichten und Rechte der Pflegeeltern enthalten.

Von jeder Unterbringung hat der Landes-Direktor das Vormund­schaftsgericht, sowie das Landrathsamt, Pfarramt und den Waisenrath des Unterbringungsortes in Kenntniß zu setzen.

§. 8. Ueber die Verpflegung und Erziehung der untergebrachten Kinder ist fortlaufend Kontrole zu führen. Ein Hauptaugenmerk ist dabei auf etwaigen Verkehr der Kinder mit ihren Angehörigen zu richten und ist strengste Ueberwachung dieses Verkehrs den Pflegeeltern bezw. den Anstaltsvorständen zur Vertragspflicht zu machen.

Mindestens halbjährlich sind seitens des Landes-Direktors über die Erziehung und Verpflegung sämmtlicher, Zöglinge Berichte zu den Perso­nalakten einzuziehen.

§. 9. Der Landes-Ausschuß ist befugt, zur Beaufsichtigung der in Familien, in Lehre oder Dienst untergebrachten Kinder Vertrauenspersonen (Männer, Frauen) widerruflich zu bestellen, welche ihr Amt als Ehren­amt führen.

§. 10. Die nöthige Kontrole über die Verpflegung und Erziehung der in Privat Anstalten untergebrachten Kinder übt der Landes Direktor durch periodische Revisionen aus, zu deren Vornahme der Verwaltung vertragsmäßig die Berechtigung zu sichern ist, und die entweder durch den Landes-Direktor persönlich oder durch von ihm beauftragte Beamte zu erfolgen hat.

§. 11. Die nach §. 10 des Gesetzes vom 23sten Juni 1884 dem Bezirks-Verbande übertragenen Verrichtungen in Betreff der definitiven und widerruflichen Entlassung, der Erhebung des Widerspruchs gegen Ent­lassungs-Anträge der Angehörigen und der Anträge auf Verlängerung der Zwangserziehung versieht der Landes-Direktor. Er hat vorder Ent­scheidung stets das zuständige Pfarramt oder den Waisenrath, bezw. den Vorstand der Erziehungs-Anstalt zu hören.

Von jeder Verlängerung der Zwangserziehung ist das Pfarramt, das Landrathsamt, der Ortsvorstand und der Waisenrath, von jeder Entlassung außer den genannten Behörden auch das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen.

§. 12. In Verfolg der Bestimmungen in §. 7 Absatz 1 des Ge­setzes vom 13. März 1878 hat der Landes-Direktor dahin Fürsorge zu treffen, daß rechtzeitig vor der Beendigung der Zwangserziehung ein an­gemessenes Unterkommen für die aus der Zwangserziehung Ausscheidenden eventuell durch Requisition des verpflichteten Ortsarmenverbandes beschafft