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Nr. 72.

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Kugkeich Amtliches §)rgan für StaöL- unö FcrnöKveis «^anau.

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Samstag den 24. März

1888.

Amtliches.

Verordnungen über das Verfahren bei Aufnahme und l Entlaffung von Geisteskranken in Privat-Jrrenanstalten.

(Schluß.)

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 6ten v. Mts. I. Sekt II Nr. 2064, die Beaufsichtigung der Privat- Jrrenanstalten betreffend, Folgendes:

Wenngleich ich damit einverstanden bin, daß jedem Mißbrauch bei Aufnahme sogenannterfreiwilliger Pensionäre" in Privat-Jrrenanstalten thunlichst vorgebeugt werde, so erachte ich es doch im Anschluß an die mitgeiheilte Aeußerung des Ober-Procurators von Guörard vom 4. ' April d. Js. für bedenklich, die ganze Einrichtung durch sofortige Ent- i lafsnng der Pensionäre und unbedingte Jnhibirung weiterer derartigen ! Aufnahmen zu beseitigen. Für solche unglückliche Personen, die zwar nicht zu den eigentlichGeisteskranken" gehören, aber doch mit mehr oder weniger erheblichen geistigen Defekten behaftet, oder in Folge früher über­standener Krankheit noch geschwächt und daher zum Eintritt in gewöhn­liche Lcbensverhältniste unfähig sind, sowie für deren Angehörige kann der zeitweise Aufenthalt in einer gut eingerichteten und mit Sachkenntniß geleiteten Irrenanstalt von wesentlichem Nutzen sein. Die Nöthigung, derartig defekte Individuen entweder in ihren häuslichen Verhältnissen zu belassen, oder, wo dies nicht ausführbar ist, anderen Personen zu über­geben, würde nur zu leicht dahin führen, daß die in ihnen vorhandene I Prädisposition zum Irrsinn sich zu wirklichen Krankheitsanfällen steigert ' oder gar in unheilbare Geistesstörung übergeht.

Dagegen muß zum Schutze der persönlichen Freiheit und zur Ver­meidung jedes Mißbrauchs insbesondere in der Richtung, daß es n'cht lediglich dem Ermessen der Anstalts-Vorsteher überlasten bleibt, zu bestimmen, ob eine in der Anstalt befindliche Person zu den Geisteskranken gehöre, oder nicht, mit aller zulässigen Strenge im Wege der medizinalpolizeilichen Aufsicht darauf Bedacht genommen werden, bestimmte, zweckmäßige Kon- trolmaßregeln einzuführen und ihre Befolgung in angemessener Weise zu sichern.

Zu diesen Kontrolmaßregeln werden zu rechnen sein:

1) Von dem Unternehmer einer jeden Privat Irren-Heil- oder Pflege­anstalt, welche in derselben Pensionäre aufnehmen oder halten will, die mit ihrem freien Willen sich daselbst befinden, ist zu einer solchen Erwei­terung des eigentlichen Zwecks der Anstalt eine besondere Erlaubniß der Königlichen Regierung nothwendig, welche nur mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt wird.

2) Die Erlaubniß darf nur dann gewährt werden, wenn die ganze Einrichtung der Anstalt von vornherein durch ihre Organisation und durch rationelle Krankenbehandlung Gewähr gegen Mißbrauch bietet und der Unternehmer sich schriftlich verpflichtet, die nachstehenden Voraussetzungen in Betreff der Aufnahme und des Verbleibens der Pensionäre und der anzuordnenden Kontrolen (Nr. 35) pünktlich und unweigerlich zu erfüllen.

3) Die Aufnahme eines jeden solchen Pensionärs setzt voraus:

a. eine ärztliche Bescheinigung der Zweckmäßigkeit der Aufnahme vom medizinischen Standpunkt,

b. die schrrftliche Einwilligung der Pensionäre selbst oder ihrer gesetz­lichen Vertreter,

c. die binnen 24 Stunden nach der Aufnahme zu bewirkende Anmel­dung jedes Aufgenommcnen bei der Ortspolizeibehsrde.

4) Das Verbleiben in der Anstalt darf durch keine, über die Grenzen einer geregelten Hausordnung hinausgehende Mittel erzwungen werden. Anträge auf Entlastung dürfen, wenn sie von den gesetzlichen Vertretern der Pensionäre ausgehen, gar nicht, wenn sie von den Pensionären selbst ausgehen, nur in dem Fall abgelehnt werden, daß die Voraussetzungen nachgewiesen werden, welche für die Aufnahme von Geisteskranken vorgeschrieben sind, d. h. ärztliche Bescheinigung der Nothwendigkeit ihrer Aufnahme in einer Irrenanstalt und die hiervon gemachte Anzeige bei der zuständigen Gerichtsbehörde.

5) Die Anstalten, welche freiwillige Pensionäre halten, unterliegen

in Rücksicht hierauf einer monatlichenauf ihre Kosten abzuhaltenden Revision durch den Kreis-Physikus" und wenn dieser selbst Anstalts-Arzt ist, eines anderen von der Königlichen Regierung zu bezeichnenden medi­zinischen Kommistarius, welcher sich mit den Pensionären in persönliche Beziehung zu setzen und die Beobachtung der gegebenen Vorschriften streng zu kontroliren hat.

Auf diesem Wege wird es voraussichtlich möglich werden, die man­nigfachen Interessen, welche bei derartigen Einrichtungen zu wahren sind, in richtigem Einklang zu erhalten, insbesondere jeoen Mißbrauch leicht zur Kenntniß der Regierung zu bringen, an welche selbstredend die zu 5 be­zeichneten Berichte des Kreis-Ptysikus rc. pünktlich gelangen wüsten.

Indem ich die Königliche Regierung veranlasse, hiernach für die Zukunst zu verfahren, und auch in Betreff der Anstalten, in welchen schon jetzt solche Pensionäre sind, den Verbleib derselben von der Befolgung der obigen Bestimmungen in entsprechender Weise abhängig zu machen, muß ich schließlich noch bemerken, daß der Privat-Jrrenanstalt der barmherzigen Schwestern zum Heiligen Joseph zu Neuß, nach dem darüber erstatteten Revisionsberichte vom 5. Dezember v. Js. die Voraussetzungen überhaupt zu fehlen scheinen, unter welchen die Konzession zur Führung der Anstalt ! an die Vorsteherin Katharina Grell unter dem 30sten Juni 1871 er- I theilt worden ist. Die darin Vorgefundene Ueberfüllung mit Pensionärinnen und Kranken und die sehr schlechte Beschaffenheit des Flügels für die unruhigen und unreinlichen Kranken entspricht keineswegs den Erforder­nisten einer geregelten Einrichtung und Verwaltung und darf ebensowenig ferner geduldet werden, wie die dort übliche, zu den erheblichsten Uebel ständen führende Anwendung von mechanischen Zwangsmitteln. Die Königliche Regierung hat hiergegen unter Androhung der Zurücknahme der Konzession, nach Maßgabe des 2. Alineas des § 53 der Gewerbe­ordnung, ernstlich einzuschreiten und durch wiederholte, in kurzen Zwischen­räumen unvermuthet vorzunehmende Revisionen von der Abstellung auch dieser Mißstände sich Ueberzeugung zu verschaffen.

Darüber, welchen Erfolg die oben ungeordneten Kontrol-Maßregeln in Betreff der freiwilligen Pensionäre gehabt haben, erwarte ich am Schluß des nächsten Jahres eingehenden Bericht.

Berlin am 17, Juni 1874.

Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten.

J. V.: Sydow.

An die Königliche Regierung zu Düsseldorf,

Vimji-Nachnchten aus dem freist.

Gefunden: Eine braune Pferdedecke. Ein Taschentuch. Ein Portemonnaie mit Inhalt. Ein desgl. leer. Eine Denkmünze (Kreuz) j vom Jahre 1866. Ein ev. Gesangbuch (150 Kernlieder) mit Inschrift I August Horn".

Entlaufen: Ein großer grauer Hofhund.

Hanau am 24. März 1888.

Die Militairpflichtigen hiesiger Stadt werden hierdurch aufgefordert, ihre Loosnngsscheine binnen 8 Tagen auf dem hiesigen Melde amte abzuholen.

Hanau den 20. März 1888.

Der Oberbürgermeister

3116 Westerburg.

Bekanntmachung.

Die Staats- Klassensteuerrolle hiesiger Stadt für das Steuerjahr | 1888/89 wird vom 27. März bis einschlietzlich 4. April d. I. in dem Dienstlokale der Steuerkommission (Rathhaus 1 Treppe hoch I rechts) während der üblichen Dienststunden zur Einsicht der Steuerpflich- I tigen offen liegen.

Reklamationen gegen die Veranlagung sind innerhalb einer zwei- | monatlichen Frist, beginnend mit dem 5. April d. Js., bei dem Unter-1 zeichneten schriftlich anzubringen. Die Reklamationsgesuche müssen außer | genauer Angabe der Wohnung auch die betreffende Nummer der Steuer | rolle nachweisen.