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Hanauer Anzeiger»
IugreicH Amtliches Gvgan für Stcröt- und Lanökreis Kcrncm.
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Nr. 71.
Freitag den 23. März
1888.
Amtliches.
Verordnungen über das Verfahren bei Aufnahme und Entlassung von Geisteskranken in Privat-Jrrenanstalten.
(Fortsetzung.)
3. Die Entlassung der in eine Privat-Jrrenanstalt Aufge- nommenen (mit Ausnahme der sogen, „freiwilligen Pensionäre", für welche der Erlaß vom 17ten Juni 1874 ad 4 maßgebend ist,) muß erfolgen:
a) wenn dieselben geheilt sind, oder
b) obgleich dies nicht der Fall ist, sobald der rechtliche Vertreter derselben die Entlastung fordert.
c) In beiden Fällen jedoch hat sie, wenn der Kranke auf Antrag einer Gerichts- oder Polizeibehörde in die Anstalt ausgenommen worden ist, nicht eher zu erfolgen, als bis die betreffende Behörde ihre Zustimmung dazu ertheilt Hal.
d) Gemeingefährliche Irre dürfen nur entlasten werden, wenn ihre unmittelbare Ueberführung in eine andere Irrenanstalt sicher gestellt ist und nach vorgängiger Benachrichtigung der Polizeibehörve desjenigen Ortes, in welchem die entlaff.-nde Irrenanstalt sich befindet.
e) Von der erfolgten Entlastung eines Geisteskranken aus einer Privat: Irrenanstalt ist — soweit dies nicht durch die Anzeigen zu 3 c und d überflüssig wird — denselben Behörden Anzeige zu machen, welchen die Ausnahme nach I. 2 angezeigt war.
Desgleichen ist diesen Behörden anzuzeigen, wenn ein Kranker sich durch die Flucht der Anstalt entzogen hat, oder gestorben ist. Auch betreffs dieser Anzeigen (zu e) sind die betreffenden Behörden um Empfangsbestätigung zu ersuchen.
11. Beaufsichtigung der Privat-Jrrenanstalten.
1. Behufs der Beaufsichtigung der Privat-Jrrenanstalten sind dieselben fortlaufenden Revisionen zu unterwerfen.
a) Die Revisionen erfolgen in der Regel durch den zuständigen Physikus oder statt desselben (z. B. wenn er selbst Arzt der Irrenanstalt ist) durch einen von der Landespolizeibehörde zu bestimmenden, psychiatrisch vorgedildeten ärztlichen Kommissar.
b) Alljährlich ist jede Anstalt zwei Mal — einmal im Sommer und einmal im Winter — einer ordentlichen und zwar »«vermutheten Revision zu unterziehen. Eines besonderen Auftrages bedarf der Physikus bezw. der Kommissar zu der einzelnen Revision nicht.
Außerordentliche Revisionen können von der Landespolizeibehörde angeordnet werden, so oft sie dieselben für erforderlich erachtet.
2. Ueber jede Revision ist der Landespolizeibehörde ein ausführlicher Bericht zu erstatten, bei welchem insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
a) Zustand und Veränderungen der baulichen Einrichtung der Anstalt, soweit sie sanitäre Bedeutung haben. Art der Entwäfferung und Entfernung der unreinen Abgänge.
b) Zustand der Krankcnräume (Schlafräume, Aufenthaltsräume, Jsolirräume) — Reinlichkeit derselben — Beschaffenheit der Lust (Rein-• Heil, Temperatur) — Erleuchtung — Zustand der Zimmer-Einrichtung (Lagerstätte) — der Sicherheits-Vorrichtungen an Fenstern, Thüren —i Art und Beschaffenheit der Badeeinrichtungen — Plätze zum Aufenthalt: der Kranken im Freien.
c) Die Kranken. — Der zeitige Bestand, Belegung der Räume! (Ueberfüllung) — Trennung der Geschlechter — Zustand der Kranken j (Reinlichkeit, Ernährungszustand, Kleidung), etwaige Spuren von Ver- ; letzungen und deren muthmaßliche Entstehung (Anwendung von Zwangs- - mitteln, Mißhandlungen) - geistiger Zustand — Beschwerden der Kranken - Geistliche Versorgung — besondere Vorgänge während der Berichtszeit (UnglüdifäKe, Tod, Selbstmord, Flucht). —
d) Personal der Anstalt: Aerzte (im Hause oder außerhalb wohnend) — Wärter — Wärterinnen — Wirthschaftspersonal. —
e) Registratur: das Hauptjournal (Zugang, Abgang u. s. w.) Personal-Akten für jeden einzelnen Kranken (Ausnahme-Antrag, Aufnahme- Attesie, Bescheinigung der Ausnahme- und Abgangs-Anzeigen) (1. 2
Schlußsatz, I. 3 Schlußsatz), Nachweis der etwa erfolgten Entmündigung, Krankenjournal.
3. Die Revision derjenigen Privat-Jrrenanstalten, welche auch sogen, „freiwillige Pensionäre" ausnehmen (Erlaß vom 17. Juni 1874), erfolgt von jetzt an auch in der vorstehend angeordneten Weise, jedoch mit besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen des genannten Erlaffes. Die Kosten der Revisionen sind fortan von diesen Anstalten nicht mehr zu tragen
III. Konzessionirung von Privat-Jrrenanstalten.
Bei der Konzessionirung von Privat-Jrrenanstalten ist auf dem durch das hierfür vorgeschriebene Verfahren gebotenen Wege dahin zu wirken, daß von vornherein in Lage, Bau und Einrichtung der Anstalten den allgemeinen sanitären, sowie denjenigen besonderen Forderungen Genüge geschieht, welche zur Erreichung des Zweckes solcher Anstalten gestellt werden müssen.
1. Insbesondere ist festzustellen, welches die Maximalzahl der gleichzeitig zu verpflegenden Kranken mit Rücksicht auf die Zahl und Größe der einzelnen Räume, welche zum Aufenthalt der Kranken dienen sollen, sein darf. In der Regel sind mindestens 25 ebm Luftraum auf jeden Kranken zu rechnen.
2. Ferner ist zu verlangen, daß die für die Geschlechter gesonderten Badeeinrichtungen einen der Zahl der Kranken entsprechenden Umfang haben,
3. daß in Krankenanstalten, welche heilbare Irre aufnehmen, mindestens ein Arzt wohnen muß.
Berlin am 19. Januar 1888.
Der Minister des Innern. Der Justiz-Minister.
v. Puttkamer. Friedberg.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, v. Goßler.
An den Königlichen Oker-Präsidenten, Staotsminister Herrn
Grafen zu Eulenburg Excellenz zu Cassel.
(Schluß folgt.)
BekanAtMkchuAgen Körügl. Landrathsamts.
Gemeinderathsmitglied Peter Adolf Schwind zu Gronau ist auf Grund der Anweisung der Königlichen Regierung vom 18. Juli 1885 (Amtsbl. S. 145) als Ortsschätzer für die Gemeinde Gronau auf Widerruf bestellt und in Pflichten genommen worden.
Unter Bezugnahme auf das in Nr. 54 des Kreisblattes vom 1. März 1886 veröffentlichte Namenèverzeichniß der Ortsschätzer wird solches hiermit bekannt gegeben.
Hanau am 17. März 1888.
Der Königl. Landrath
V. 982. Gf. Bismarck.
Der Bürgermeister Haupt in Niederrodenbach ist zum Standesbeamten des Bezirks Niederrodenbach und der Beigeordnete Eisler zum Standesbeamten - Stellvertreter desselben Bezirks bestellt worden. Beide sind in den gedachten Eigenschaften vereidigt worden.
Hanau am 20. März 1888.
Der Königl. Landrath
A. 516. Gf. Brsmarck.
Der Ortsdiener Christian Bohländer zu Ravolzhausen ist als, Stellvertreter des Sachverständigen zur mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen für die Gemeinde Ravolzhausen bestellt | und vereidigt worden.
Hanau am 17. März 1888.
Der Königl. Landrath
V. 1252. Gf. Bismarck.
Die Wittwe des Johannes Scharff, Margaretha, geb. Lenz, zu Wachenbuchkn ist als Sachverständige zur mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches aus Trichinen und der Ortsdiener Konrad Fasse!