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Hanauer Anzeiger.

Iugleictz Amtliches Kvgcrn für SLaöt- unö Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 70.

Donnerstag den 22. März

1888.

AbonnementS'EinlrZdunF.

Mit dem 1, April 1888 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanalter Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat-An- zeigen. Das llnterhaltuugsblatt enthält neben spannenden Er­zählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders and kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Arches.

Nachstehende Verordnungen über das Verfahren bei Aufnahme und Entlassung von Geisteskranken in Privat-Jrrenanstalten bringe ich hier­durch zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel am 20. Februar 1888.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Da die Bestimmungen, welche über die Ausnahme von Geisteskranken in Privat-Jrrenanstalten, über die Entlassung derselben, sowie über die staatliche Beaufsichtigung solcher Anstalten zu verschiedenen Zeiten ergangen sind, nicht überall gleichmäßig ausgelegt und gehandhabt werden, auch zum Theil einer Ergänzung bedürfen, sehen wir uns bewogen, hierüber das Nachfolgende anzuordnen und ersuchen Ew. Excellenz ergebenst, des­wegen das Weitere zu veranlassen.

I. Aufnahme von Geisteskranken in Privat- Jrrenanstalten. Entlassung derselben.

Wenn es einerseits verhindert werden muß, daß Personen als geisteskrank in Irrenanstalten gebracht und darin behalten werden, welche nicht geisteskrank sind, so ist es andererseits von Wichtigkeit, daß solche Geisteskranke, deren Zustand es zu ihrem eigenen Wohl oder mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit nothwendig oder wünschenswerth macht, mit thunlicher Beschleunigung und ohne Schwierigkeit in derartige Anstalten übergeführt werden können.

1. Aerztliche Aufnahme-Atteste.

Die Aufnahme eines Menschen in eine Privat-Jrrenanstalt bars i selbst unter dringenden Umständen nicht erfolgen, ohne daß die Noth- Wendigkeit derselben durch ein zuverlässiges ärztliches Attest bescheinigt wird.

Des Näheren ist für diese ärztlichen Aufnahme-Atteste Folgendes maßgebend:

a) In der Regel ist für die Aufnahme ein aus Grund eigner Unter­suchung des Kranken ausgestelltes Attest des Physikus oder des pro physicatu geprüften Kreiswundarztes desjenigen Kretsis, in welchem der Kranke seinen Wohnsitz hat, darüber erforderlich, daß der Aufzunehmende geisteskrank ist, an welcher Form geistiger Krankheit er leidet und daß er der Aufnahme in eine Irrenanstalt bedarf.

Ist der Kranke bereits von einem anderen Arzte wegen der gegen- ( bärtigen Krankheit behandelt oder beobachtet worden, so ist, wenn mög- ; lich, ein Bericht des Letzteren über die Entstehung und den Verlauf der

Krankheit dem Physikus (oder Kreiswundarzt) vorzulegen und von diesem seinem Atteste beizufügen.

b) Hat der Kranke keinen festen Wohnsitz, oder macht sein Zustand, während er von seinem Wohnsitz abwesend ist, seine Ueberführung in eine Irrenanstalt nothwendig, so ist dem Atteste des zuständigen Physikus (oder Kreiswundarztes) das eines anderen Physikus oder pro physicatu geprüften Kreiswundarztes gleichzustellen, jedoch bedarf dasselbe alsdann einer ausführlichen Begründung.

Wird ein solches Attest zu a oder b von einem Kreiswundarzte ausgestellt, so hat derselbe seiner Unterschrift und dem Amtscharakter hinzuzufügen, daß er pro physicatu geprüft ist.

c) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gemeingefährlichkeit des Kranken, darf die Ausnahme desselben vorläufig auch auf Grund eines ausführlichen und wohl begründeten Attestes eines jeden approbirten Arztes erfolgen; jedoch ist alsdann der Kranke innerhalb der ersten 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme durch denjenigen Physikus, oder wenn dieser der Arzt der betreffcnven Irrenanstalt sein sollte, durch den pro physicatu geprüften Kreiswundarzt zu untersuchen, in dessen Amtsbezirk sich die Anstalt befindet. Sollte der zuständige Kreiswundarzt nicht pro physicatu geprüft sein, oder ein Kreiswundarzt in dem betreffenden Kreise nicht vorhanden sein, so ist der Physikus eines benachbarten Kreises heranzu­ziehen.

Die Untersuchung ist in zweifelhaften Fällen in kurzen Fristen wie­derholt vorzunehmen und dann ein Attest wie zu b auszustellen, welches für das Verbleiben des vorläufig Aufgenommenen in der Anstalt oder für seine sofortige Entlassung maßgebend ist.

Die amtlichen Atteste zu a uno b, sowie das privatärzliche Attest zu c geben die Berechtigung zur Aufnahme eines Kranken in eine Privat- Jrrenanstalt nur dann, wenn diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Untersuchung (oder wenn mehrere Untersuchungen stattgesunden haben, nach der letzten Untersuchung) erfolgt. Es ist daher in den Attesten der Zeitpunkt der (letzten) Untersuchung jedesmal anzugeben.

d) Schon wegen Geisteskrankheit entmündigte Kranke können auf Antrag ihres rechtlichen Vertreters ohne weitere Nachweise als den der erfolgten Entmündigung ausgenommen werden.

e) Werden Kranke, welche in eine von einem Kommunalverbande unterhaltene Irrenanstalt ordnungsmäßig ausgenommen sind, von dem Vorstande einer solchen Anstalt einer Privat-Jrrenanstalt zur Pflege über­geben, so ist für jeden Kranken ein Uebergabeschein und eine beglaubigte Abschrift der Ausnahme-Atteste bezw. des Nachweises der erfolgten Ent­mündigung zu den Akten der Privat-Jrrenanstalt zu bringen.

f) Für die Aufnahme von noch nicht entschieden Geisteskranken, als sogen,freiwilligen Pensionären", in Privat-Jrrenanstalten find die Be­stimmungen des unten abgedruckten, unter dem 17. Juni 1874 M. 2493 an die Regierungen der Rheinprovinz und von Westfalen ge­richteten Erlasses zu 1. 2. 3. 4. maßgebend.

2. Anzeige der erfolgten Aufnahme.

a) Ist die Aufnahme eines Geisteskranken in eine Privat-Jrrenan­stalt nicht auf Antrag einer Gerichtsbehörde oder der Polizeibehörde des Wohnortes des Kranke«, oder unter Genehmigung der letzteren Behörde erfolgt, so ist jedoch mit Ausnahme der Fälle zu 1) e und f der vorbezeichneten Polizeibehörde binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme von letzterer unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Aufnahme- Atteste sekrete Mittheilung zu machen, desgleichen ist innerhalb derselben Frist dem Staatsanwalt derjenigen Gerichtsbehörde, bei welcher der Kranke seinen Gerichtsstand hat, Anzeige von der Ausnahme zu erstatten.

b) Ist der Aufgenommene ein Ausländer, oder ist seine Wohnung und sein Gerichtsstand unbekannt, so ist dem Staatsanwalt des Gerichtes Anzeige zu machen, welches für den Ort der Irrenanstalt zuständig ist I und bei Ausländern außerdem der zuständigen Landespolizeibehörde Behufs des von dieser gemäß dem Erlaß vom 5. August 1881 an den Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu erstattenden Berichts.

c) In jedem Falle ist die Aufnahme binnen 24 Stunden bei der i Polizeibehörde desjenig-n Ortes anzuzeiaen, in welchem die Anstalt gelegen