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Hanauer Anzeiger
Die Sspalt. geile
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Nr. 69
Iugteich AmMches girgan für Stcröt- unö Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
DteSfpaltigegeile
30 Pfg
Mittwoch den 21. März
1888.
AbonnementH-Einlktdung.
Mit dem 1. April 1888 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger",
Mglerch amtliches Organ für Stabt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der Wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- èlnsschnsses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat-An zeigen. Das llnterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders md kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
. Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Am zutretende Abonnenten erhalten Den Anzeiger vom Tage der Gleitung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat die Druckschrift:
„Sturm."
Zürich, 1888.
Verlags-Magazin.
(I. Schabelitz.)
auf Grund von §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Dresden am 9. März 1888.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
von Koppenfels.
Im Verlage der Firma Ernst u. Korn zu Berlin ist eine Schrift über „das Wenn und die Behandlung von brisanten Sprengstoffen" erschienen. Da eine Kenntniß von dem Inhalte dieser Abhandlung zur Verhütung von Unfällen beizutragen geeignet ist, wird dieselbe allen Denen empfohlen, welche Sprengstoffe zu verwenden, oder deren Verwendung zu überwachen haben.
Cassel am 11. Februar 1888.
Der Regeerungs-Präsident. Rothe.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das, eine Angabe des Druckers und Verlegers nicht enthaltende, am 4. d. M. in Velten, Kreis Ost-Havelland, vorgefundene Flugblatt mit der Ueberschrift:
„Mitbürger, Arbeiter, Handwerker Velten's" und mit dem Schlußsatz:
„Vorwärts für das arbeitende Volk. Hoch lebe die Sozialdemokratie"
hierdurch verboten.
Potsdam den 8. März 1888.
Ter Regierungs-Präsident, von Neese.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom 21. Februar d. Js. dem Komilö für den Caffel'er Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, bei Gelegenheit des in diesem Jabre hierselbst abzuhaltenden Pferdemarktes eine öffentliche Verloofung von Equipagen, Reit- und Wagenpferden rc. zu veranstalten und die betreffenden Loose, 50 000 Stück â 3 Mark, im ganzen Bereiche der Monarchie abzusttzm.
Caffel am 27. Februar 1888.
Der Ober-Präsident. Graf zu Eulenburg.
Auf Grund des §. 19 des Gesetzes über die Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1850 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Feuer Versicherungs-Anstalt der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München unser die Zahl derjenigen von uns concesfionirten Societäten ausgenommen worden ist, bei welchen rentenpflichtige Gebäude der Provinz Hessen-Nassau gegen Feuersgefahr versichert werden dürfen.
Münster am 29. Februar 1888.
Königliche Direktion der Rentenbank
für die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die am 1. d. M. ausgegebene Nr. 52 des 4. Jahrgangs der in Elberfeld-Barmen erscheinenden periodischen Druckschrift: „Freie Presse, Organ für das werkthätige Volk von Rheinland und Westfalen", durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde unterm heutigen Tage verboten worden.
Düsseldorf den 5. März 1888.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Roon.
Nach Verfügung des Herrn Finanzministers vom 11, Oktober v. Js. werden die Kassengeschäfte der Wittwen- und Waisen-Anstalt für die vormals Kurhessischen Civilbeamten der 8 Rangklassen, sowie der vormals Kurhessischen Civil-Wittwen- und Waisen-Gesellschaft dahier mit dem 1. April d. Js. auf die hiesige Regierungs-Hauptkaffe übergehen und die bisherigen besonderen Kassen der genannten Anstalt aufgehoben werden.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Caffel am 7. März 1888.
Königliche Regierung. Rothe.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft Druckschrift:
hat
die
auf Grund von Bestrebungen der
„Amselrufe."
Neue Strophen von Karl Henckell.
Zürich.
Verlags-Magazin.
(I. Schabelitz.) 1888.
§. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Die Kassengeschäfte der Civil-Wittiven- und Waisen-Anstalt für die vormals Kurhefsischen Civil- Beamten der 8 Rangklassen und der vormals Kurhessischen Civil-Wittwen- und Waisengesellschaft dahier gehen vom 1. April d. Js. ab auf die hiesige Regierungs-Hauptkaffe über.
Die Erhebung der Beiträge 2C. von den Mitgliedern der beiden Anstalten und die Zahlung der Pensionen an Wittwen und Waisen wird, soweit die Beiheiligten:
a. im Stadtkreise Caffel wohnen, durch die Königliche Steuerkasse
K
II dahier,
im Landkreise Cassel wohnhaft sind, durch die betreffenden Königlichen Steuerkassen HI und IV dahier und
Dresden den 9. März 1888
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Koppenfels.
c. in sonstigen Orten ves Regierungsbezirks Caffel wohnen, durch die zutreffenden Königlichen Steuerkaffen bewirkt werden.
Das Verfahren, wonach bisher denjenigen Gehalt oder Pension emvtangknden Mitgliedern die W ttwenkassenbeiträge an ihren Bezügen