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Die Lspalt. Seite 20 Psg.

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30 Pfg.

Nr. 56.

Dienstag den 6. März

1888.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Broschüre: Anar­chistisch-kommunistische Bibliothek. Heft I. Revolutionäre Regierungen von Peter Krapolkine, übersetzt aus dem Französischen und herausgegeben von der GruppeAutonomie". London, Druck von R. Gundersen, 96 Wardour Street, Soho Square W. nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen ver­boten worden ist.

Berlin den 20. Februar 1888.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift:Sturmvögel. Revolutionäre Lieder und Gedichte." Gesammelt von Johann Most. Heft 1. New Aork, 1888. nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landes­polizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 21. Februar 1888.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richt Hofen.

^ Auf Grund des §. 1 und 6 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist derArbeiter-Wahl-Verein" und derUnterstützungs­verein" zu Mainz unter dem Heutigen durch die unterzeichnete Landes- Polizeibehörde verboten worden.

Mainz am 15. Februar 1888.

Großherzogliches Kreisamt Mainz. Küchler.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nummer 7 (III. Jahrgang) vom 18. Februar 1888 der in London erscheinenden perio­dischen Druckschrift:Londoner Freie Presse. Deutsches unabhängiges Organ für die Jntereffen der werkthätigen Klassen. Heraus­gegeben von der Londoner Verlags-Genoffenschaft", nach §.11 des ge­dachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Arnsberg den 23. Februar 1888.

___Der Regierungs-Präsident, von Rosen.__

BekanntMachungen Kömgl. LMörathßamts.

Auszug

aus der Kreistagssitzung vom 25. d. Mts.

1. In die Einschätzungs-Commission für die klassificirte,Einkommen­steuer pro 1888/89 werden gewählt:

A. a ls Mitglieder:

1. der Maurermeister Johannes Bernges 4r zu Langendiebach,

2. Gutsbesitzer K o ch zu Bruderdiebach,

3. Bürgermeister Lehr,

4- Ebert,

5- ,, Zeh,

6. Stroh.

B. als Stellvertreter:

1. der Landwirth Alois Seelmann zu Butterstädterhof,

2. Müller Thylmann in Kilianstädten,

3. Fabrikant Casimir Kalbhenn in Bergen.

2. Zu Mitgliedern der Klassensteuer-Reklamations-Commission pro 1888/89 werden gewählt:

1- der Bürgermeister Lehr,

2. Geibel,

3. Kopp,

4. der Bürgermeister Schröder, Bruchköbel,

5. Ebert.

3. Ein Statut über die Erhebung von ev. Kreissteuern wird in folgendem Wortlaut angenommen:

Statut, betreffend die Aufbringung und Vertheilung der Kreisabgaben im Landkreise Hanau.

In Gemäßheit des §. 12 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 hat der Kreistag des Landkreises Hanau in seiner Sitzung vom 25. Fe­bruar 1888 über die Aufbringung und Vertheilung der Kreisabgaben folgendes Statut beschlossen.

§. 1. Art der Aufbringung.

Die Aufbringung der Kreisabgaben erfolgt nur durch Zuschläge zu den von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten Staats-Steuern, bezw. zu den nach §. 14 und 15 der Kreisordnung zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen Personen u. s. w.

§. 2. Vertheilungsmaßstab.

Für die Vertheilung der Kreisabgaben ist hierbei das Verhältniß der von den Kreisangehörigen auszubringentzen direkten Staatssteuern mit den aus den §§. 3 bis 5 sich ergebenden Abweichungen ausschließlich maßgebend.

§, 3. Ausnahmen von dem im §. 2 aufgestellten Gr unds atz zu Gunsten a. der Grund-, Gebäude- und

Gewerbe st euer.

Die Grund-, Gebäude- und die von dem Gewerbebetrieb auf dem platten Lande auskommende Gewerbesteuer der Klaffe A. I. sind nur mit der Hälfte desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen- resp. klassificirte Einkommensteuer belastet wird.

§. 4. b. der Hausirg ewerbesteuer.

Ausgeschloffen von der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.

§. 5. c. der ersten Klassensteuerstufe.

Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 Ges.

wird von der Heranziehung zu Kreisabgaben ganz freigelassen. Falls der Wegebau auf den Kreis übertragen werden sollte, bleibt die erste Klassensteuerstufe von der für diesen Zweck nothwendig werdenden Steuer nicht befreit.

§. 6. Besondere Grundsätze bezüglich des Fiskus, der Forensen, juristischen Personen u. s. w.

Bei der Heranziehung des Fiskus, der Forensen, Bergwerksbesitzer, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Bergwerkschaften und juristischen Personen zu Kreisabgaben wird nach Maßgabe der Be­stimmungen in den §§. 14 und 15 der Kreisordnung verfahren. Der Fiskus insbesondere wird wegen seines aus dem Grundbesitz, Gewerbe und Bergbaubetriebe fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen mit der Grund- und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Procentsatzes stärker belastet, mit welchem die Klassen- und klassificirte Einkommensteuer zu den Kreisabgaben herangezogen wird.

§. 7. Steuerbefreiungen.

Wegen Befreiung der dem Staate gehörigen und zum öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmten Liegenschaften und Gebäude gewisser Grundstücke, öffentlicher Verbände u. s. w., der Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elemeniarschullehrer, sowie wegen der theil­weisen Befreiung der Staatsbeamten rc. von Kreisabgaben wird auf die Bestimmungen in den §§. 17 u. 18 der Kreisordnung hingewiesen.

4. Nach Ablauf zweijähriger Dienstzeit werden nach §. 91 der Kreis-Ordnung im Kreis-Auèschusse 2 Mitglieder ausgeloost und zwar:

1. der Bürgermeister Stroh,

2. K o p p.

5. In die Elsatzkommission wird an Stelle des verstorbenen Bür« gcrmeisters Kronenberger der Bürgermeister Kopp als viertes bür­gerliches Mitglied gewählt.

Hanau am 5. März 1888.

Der Königliche Landrath

A. 383 Gf. Bismarck.