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Nierteljâhrlich , Mark 25 Pfg.

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Hanauer Amriyt.

Iugteich Amittches ^rgan für StcröL- und LcrnöKveis Kcrnau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die Sldalt. Zeile 20 Psg.

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Nr. 50.

Dienstag den 28. Februar

1888.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Staats Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Februar 1887 auf Grund des §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von dem Aufenthalt in den Städten Stettin, Grabow a. O. und Alt Damm, sowie in den Amts­bezirken Bredow, Warsow, Scheune und Finkenwalde ausgeschlossen sind, wird dieser Aufenthalt auch ferner auf Grund der Bekanntmachung des Staats Ministeriums vom 3. Februar 1888 (Amtsblatt Seite 50 unter Nr. 91) bis zum 30. September d. I. untersagt.

Stettin den 16. Februar 1888.

____________Der Regierungs Präsident. Sommerfeld.___

Bekanntmachung.

Aufnahme der Deutschen Postagenturen in Apia (Samoa-Jnseln) und in Shanghai (China) in den Weltpostverein.

Die Deutschen Postagenturen in Apia (Samoa Inseln) und in Shanghai (China) sind bezüglich ihres Briefverkehrs in den Weltpostverein ausgenommen worden. Demgemäß kommen im Briefverkehr dieser Postanstalten mit Deutschland und den übrigen Ver­einsländern fortan durchweg die Vereins laxen zur Anwendung:

20 Pf. für je 15 g der Briefe, 10 Pf. für Postkarten, 5 Pf. für je 50 g der übrigen Sendungen.

Berlin W., 21. Februar 1888.

Der Staalèsekretair des Reichs-Postamts.

____________________von Stephan.___________________

Dienstag den 8. Mai d. Js., von 9 Uhr Morgens ab, sollen hierselbst circa 120 Gestütspferde, bestehend aus meistentheils bedeckten Mutterstuten, Fohlen, 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten, meist­bietend verkauft werden.

Sämmtliche 3-, 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder we­niger geritten. Die zum Verkauf kommenden gerittenen Pferde werden am 7. Mai von 7 bis 10 Uhr Morgens unter dem Reiter, sowie alle Pferde am 6. und 7. Mai, Nachmittags von 4 bis 6 Uhr, an der Hand gezeigt.

Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden einige Wochen vor der Auction fertig gestellt und auf Ansuchen zugeschickt werden

Für Personenbeförderung zu den verschiedenen Zügen der Ostbahn vom und zum Bahnhöfe Trakehnen wird am 6., 7, und 8. Mai d. Js. gesorgt sein.

Trakehnen am 28. Januar 1888.

____v. Dassel, Königlicher Landstallmeister. _______________ WânKtMKchrmgen Körrig! Lanmathsamts.

Bekanntmachung.

In Folge des neuen Wehrgesetzes vom 11. Februar 1888 haben sich sofort alle diejenigen im Jahre 1850 und später geborenen Personen, welche in der Armee und Marine gedient oder als Ersatz- Reservisten geübt haben und bereits zum Landsturm entlasten sind, bei der 6. Bezirks-Compagnie in Hanau, Kmzigdrücke 2aa, in den Vormittagsstunden von 8 Vs bis 12 und in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr mündlich oder schriftlich unter Vorlage ihrer Mtlitairpapiere anzumelden.

Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militairbeamte haben ihre Meldungen beim Bezirks - Commando, Hauptwache, Zimmer Nr. 18, zu bewirken.

Wer diese Meldung bis zum 13. März 1888 noch nicht bewirkt hat, untersteht der Bestrafung nach §. 67 des Reichsmilitairgesetzes.

Die Ersatz Reservisten haben von nun an den Frühjahrs - Control- Versammlungen, welche im April stattfinden, und zwar in diesem Jahre zum ersten Male nach den darüber später ergehenden Bekanntmachungen über Tag und Stunde beizuwohnen.

Frankfurt a. M., den 16. Februar 1888.

Königliches Bezirks - Commando: Goltz.

Bekanntmachung.

Diejenigen Personen, welche sich in Folge des neuen Wehrge­setzes vom 11. Februar 1888 und auf Grund der dies­seitigen Bekanntmachung vom 16. Februar 1888 bei den Militärbehörden nicht wieder anzumelden haben, treten je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten bezw. zweiten Auf­gebots über. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Land­sturmpflichtigen von vollendetem 17. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 39. Lebensjahr vol­lenden, zum zweiten Aufgebot von dem eben bezeichneten Zeitpunkt ab bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.

2. Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige deS Landsturms ersten Aufgebots.

3. Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be­stimmungen Anwendung:

a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender rc. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Besolaung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil- Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlasten bezw. von vornherein (bisher der Ersatz­reserve zweiter Klaffe) dem Landsturm überwiesen sind.

b) Der Ueber tritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalen­derjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollen­deten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Ver­fügung bedarf.

4. Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klaffe sind nunmehr Angehörige der Ersatzreserve. Diejenigen der gegenwärtigen See- wchr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nunmehr Ange­hörige der Marine- Ersatzreserve.

Die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve gehören zum Beurlaubienstand und erhalten in Folge hiervon ver­änderte Militärpapiere.

Frankfurt a. M. den 16. Februar 1888.

Königliches Bezirks-Commando: Goltz.

Die Herren Ortsvorstände werden angewiesen, die vorstehenden Be­kanntmachungen in ortèübli . er Weise veröffentlichen und die von dem Kgl. Bezirks-Commando direkt zugehenden Plakate an zweckmäßigen, be­sonders in das Auge fallenden Stellen anbringen zu lassen.

Der Königl. Landrath.

M. 617 Gf. Bismarck.

Es ist in Erfahrung gebracht worden, daß aus dem Weinbaubezirk Frankfurt a/M. noch fortwährend bewurzelte Reben in die benachbarten Ortschaften Bergen-Enkheim und Bischofsheim verbotswidrig emgeführt werden. Ich warne die Betheiligten unter Hinweis auf die Strafbe­stimmungen des §.12 des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3 Juli 1883 in ihrem eigenen Interesse vor solchen Zuwiderhandlungen und mache den Polizeibehörden, Lokalbcobachtern und Lokal-Aussichts-Commissionen die sorgsamste Ueberwachung des Ver­kehrs mit bewurzelten Reben und unnachsichtliche Anzeige von Zuwider­handlungen wiederholt zur Pflicht.

Hanau am,22. Februar- 1888.

Der Königliche Landrath

V. 1050 Gf. Bismarck.

In neuerer Zeit sind mehrfach Thierleichen auf Aeckern, Wegen, itt Bächen 2c, aufgesunsen worden, w lche von den Eigenthümern der Thiere dorthin abgeworfen waren, anstatt sie den bestehenden Vorschriften gemäß dem Wasenmeister zum Verscharren zu übergeben.