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Jährlich 9 Marl. G«lbj.4M.5VPfg.
Vierteljährlich , Mark 25 Psg.
Für auèwârlige Nboimcnten
Wit dem betreffen« »eit PostauMlag. Lieeiazelnellium- itist 10 Psg.
Nr. 49.
Iugkeich Amiciches Grrgcrn für Stcröt- unö Lcrnö kveis Kcrncru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Montag den 27. Februar
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19 Pfg.
Sie Sihalt. geile 20 Pfg.
Sie Sfpeltigegeile 30 Pfg
1888.
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In Gemäßheit des § 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft bekannt gemacht.
Dienstag den 6. März er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Bergen mit Enkheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröder-Hof, Dörnigheim und Dottenfelderhof.
Mittwoch den 7. März er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauir Hof, Großauheim und Groß-Krotzenburg.
Donnerstag den 8. März er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimer-Hof, Kilianstädten und Langendiebach.
Freitag den 9. März er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermus, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach und Neuhof.
Sonnabend den 10. März er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer Hof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbader-Hof.
Montag den 12. März er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1868 von der Stadt Hanau.
Dienstag den 13. März cr.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1867 und des Jahrganges 1866 von den Buchstaben A bis incl, F von der Stadt Hanau.
Mittwoch den 14. März er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1866 von Buchstaben G bis incl. Z und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau. Klassifikation und Loosung.
Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zur „Mainlust" in Keffelstadt statt und beginnt Morgens 9^s Uhr.
Die Militärpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangireus schon um 8V2 Uhr pünktlich zu erscheinen.
Gestellungspflichtig find:
1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1868 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Mili tät bienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1866 und 1867 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober- Ersatz Commission versehen sind.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben. x
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militärpflichtige, welche nach § 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Orlsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
_ .Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Mtlüärdlenste müssen spätestens im Musterungs Termine erhoben und begründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so Ader jüngere derselben bis zum Abläufe seines zweiten Äitlltarpfltcht^ahres zu reklamiren. Ausdrücklich wird da- I rauf Hwgewiesen, daß gemäß § 31 Nr. 1 der Ersatz- | Ordnung spätere Reklamationen znr Berücksichtigung nur I
insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu den- felben erst nach Beendigung des MusterungS-Gefchäfts entstanden Xst.
Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamations, Nachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestimmungen des § 31, 3 der Ersatz-Ordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsverhandlung im Musterung». resp. Aushebungs-Lokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.
Die erhobenen Reklamationen sind bis zum 20. d. Mts. hierher einzusenden.
Militärpflichtige, welche an Ephilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhaufte Zeugen zu stellen.
An der am 14. März cr. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militärpflichtigen überlassen.
Die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reserve I. Klasse und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet äm 14. März cr. statt.
Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringeu, letztere haben die Reklamationen bis zum 20. b. M. hierher einzusenden.
Die Klassifikations-Anuäge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militärpflichtigen sind unzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Hanau den 15. Februar 1888.
Der Civil. Vorsitzende der Ersatz Commission des Aushebungs-
568. Bezirkes Hanau.
G f. B i s m a r ck.
Zur Beseitigung von Zweifeln über die Strafbarkeit der Abhaltung unerlaubter Tanzmusik werden die bezüglichen Bestimmungen hiermit in Erinnerung gebracht. - Wenn auch geschlossene Gesellschaften zu Tanzvergnügungen in eigens dazu gemietheten Lokalen einer besonderen Erlaubniß nicht bedürfen, so ist Loch nach vorliegenden Entscheidungen der höchsten Gerichts-Instanzen derjenige Wirth strafbar, welcher ein oder mehrere Lokale, die zu öffentlichen Wirthschastszwecken dienen, ohne eingeholte Erlanbnitz zu jenen Vergnügungen hergibt.
Hanau am 23. Februar 1888.
Der Königliche Landrath
P« 1227 Gf. Bismarck.
„Auszug des Protokolls Kurfürstlicher Regierung der Provinz Hanau. Littr. C. Nr. 1686.
Hanau am 26. November 1829.
Allerhöchster Beschluß im Staatsministerium vom 18. dH. Mts., wonach künftig zu allen Tanzmusiken in Gasthöfen und Wirthshäusern ohne Unterschied eine polizeiliche Erlaubniß erforderlich sein soll.
Beschluß: Ist dem Kurfürstlichen Kreisamt dahier zur Nachachtung und genauen Aufsicht auf die Befolgung dieses allerhöchsten
Befehls bekannt zu machen."
Poliz.-Ver. vom 14./3. 43 (für den Polizei-Commissionâzirk Windecken uns Bsckenheim), vom 6./11. 43 (für den Polizei- Commissions- bezirk Hanau) uns vom 22./12. 43 (für den Polizei Commission» bezirk Bergen) bedroht die Uebertretung des Allerhöchsten Beschlusses vom 18. November 1829 mit einer Strafe von 6 bis 15 Mark. '___
Tie Firma Weisborn & Golde will zum Betrieb ihrer^Dia- mantfchleiserei „türkische Gärten" Nr. 9 dahier, neben dem bereits im