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Nr. 47.
Freitag den 24. Februar
1888.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, und des §. 1 der Verordnung Gr. Ministerium des Innern vom 23, Oktober 1878 werden die Druckschriften:
1) „Die drei Zauberformeln. Von Dr, Johann Jakoby", beginnend mit den Worten: „Und er sprach zu den Jüngern" und endigend mit den Worten: „Königsberg im November 1871",
2) „Die Frau in der Vergangenheit, Gegenwart und j Zukunft von August Bebel. VI. Auflage, Hottingen-Zürich. Schweizerische Volksbuchhandlung 1887",
3) C e t e r u m censeo von Dr. Friedrich Krasser (Verfasser des „Anti- Syllabuè")" ohne Angabe des Verlegers und Druckers,
4) „Was die Sozialdemokraten sind und was sie wollen (Mitte der 70er Jahre geschrieben)" ohne Angabe des Verlegers und Druckers,
5) „Anti-Syllabus. Von Dr. Hermann Krasser" ohne Angabe des Verlegers und Druckers, verboten.
Freiburg den 10. Februar 1888.
Der Großherzogliche Landeskommissär für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg.
__________ Siegel._________ BekäMtMÄchuKgen Königs HrWathsamP.
Bekanntmachung.
In Folge des neuen Wehrgesetzes vom 11. Februar 1888 haben sich sofort alle diejenigen im Jahre 1850 und später geborenen Personen, welche in der Armee und Marine gedient oder als Ersatz- Reservisten geübt haben und bereits zum Landsturm entlasten sind, bei der 6. Bezirks-Compagnie in Hanau, Kmzigbrücke 2aa, in den Vormittagsstunden von 8D2 bis 12 und in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr mündlich oder schriftlich unter Vorlage ihrer Militairpapiere anzumelden.
Offiziere, Sanitätsosfiziere und obere Militairbeamte haben ihre Meldungen beim Bezirks - Commando, Hauptwache, Zimmer Nr. 18, zu bewirken.
Wer diese Meldung bis zum 13. März 1888 noch nicht bewirkt hat, untersteht der Bestrafung nach §, 67 des Reichèmilitairgesetzes.
Die Ersatz Reservisten haben von nun an den Frühjahrs - Control- Versammlungen, welche im April stattfinden, und zwar in diesem Jahre zum ersten Male nach den darüber später ergehenden Bekanntmachungen über Tag und Stunde beizuwohnen.
Frankfurt a. M., den 16. Februar 1888.
Königliches Bezirks • Commando: Goltz.
Bekanntmachung.
1. Diejenigen Personen, welche sich in Folge des neuen Wehrgesetzes vom 11. Februar 1888 und auf Grund der diesseitigen Bekanntmachung vom 16. Februar 1888 bei den Militärbehörden nicht wieder anzumelden haben, treten je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten bezw. zweiten Aufgebots über. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Lanv- sturmpflichtigen von vollendetem 17. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie vas 39. Lebensjahr vollenden, zum zweiten Aufgebot von dem eben bezeichneten Zeitpunkt ab bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
2. Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots.
3. Auf Landsturmpflichiige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung: ,
a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste Nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbeireibender rc. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil- Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von vornherein (bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.
b) Der Ueber tritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
4. Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klaffe sind nunmehr Angehörige der Ersatzreserve. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehöngen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nunmehr Angehörige der Marine-Ersatzreserve.
Die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve gehören zum Beurlaubtenstand und erhalten in Folge hiervon veränderte Militärpapiere.
Frankfurt a. M. den 16. Februar 1888.
Königliches Bezirks-Commando: Goltz.
Die Herren Ortsvorstände werden angewiesen, die vorstehenden Bekanntmachungen in ortsüblUer Weise veröffentlichen und die von dem Kgl. Bezirks-Commando direkt zugehenden Plakate an zweckmäßigen, besonders in das Auge fallenden Stellen anbringen zu lassen.
Der König!. Landrath.
M. 617 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, die nachstehende Bekannt machung des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden zu veröffentlichen.
Hanau am 20. Februar 1888.
Der Königliche Landrath
V. 1009 Gf. Bismarck.
Landmirthschastlicher Kreis-Verein. Hanau.
Gemeinschaftlicher Bezug von Saatfrucht und Steckkartoffeln aus Sachsen.
Mitglieder, welche sich betheiligen wollen, werden ersucht, die Bestellung bis längstens den 29. Febr. bei Herrn Heinrich Jung in Hanau aufzugeben, derselbe ertheilt auch nähere Auskunft.
Der Vorstand.
Dieust-Nschrichteu aus dem Kreise-
Gefunden: Ein Zwicker. Ein schwarzes wollenes Tuch. Ein karrirtes Taschentuch. Eine getragene Tuchhose und Weste. Ein goldener Ring. Eine Peitsche.
Zugelaufen: Ein gelber Pinscher m. Geschl. Ein kleiner schwarzer Spitz. Ein kleiner schwarzer langhaariger Hund.
Hanau am 24. Februar 1888.
Ausslkreikeu Königs. Sfaafsanmattfdiaft zu Frankfurt a. M.
3667 B. — J. 485/88. Ueber den Aufenthalt des Metzgers Simon Reis von Langendiebach wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 21. Februar 1888._______________________
L. 32/88. Gegen den Fahrburschen Johann Amend, geb. 3. Oktober 1865 zu Kempfenbrunn (Kr. Gelnhausen), welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schw. Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, -denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.
Frankfurt a/M. den 22. Februar 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.