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Die SspaltigeZeile

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Nr. 43. ff«?»»«

Montag den 20. Februar

BekarmLumchungen Korägle LandraLhsamts.

Bekanntmachung.

In Folge des neuen Wehrgesetzes vom 11. Februar 1888 haben sich sofort alle diejenigen im Jahre 1850 und später geborenen Personen, welche in der Armee und Marine gedient oder als Ersatz- Reservisten geübt haben und bereits zum Landsturm entlassen sind, bei der 6. Bezirks-Compagnie in Hanau, Kmzigbrücke 2aa, in den Vormittagsstunden von 8^2 bis 12 und in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr mündlich oder schriftlich unter Vorlage ihrer Militairpapiere anzumelden.

Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militairbeamte haben ihre Meldungen beim Bezirks - Commaudo, Hauptwache, Zimmer Nr. 18, zu bewirken.

Wer diese Meldung bis zum 13. März 1888 noch nicht bewirkt hat, untersteht der Bestrafung nach §. 67 des Reichsmilitairgesetzes.

Die Ersatz Reservisten haben von nun an den Frühjahrs - Control- Versammlungen, welche im April stattfinden, und zwar in diesem Jahre zum ersten Male nach den darüber später ergehenden Bekanntmachungen über Tag und Stunde beizuwohnen.

Frankfurt a. M., den 16. Februar 1888.

Königliches Bezirks - Kommando : Goltz.

Bekanntmachuug.

1. Diejenigen Personen, welche sich in Folge des neuen Wehrge- setzes vom 11. Februar 1888 und auf Grund der dies­seitigen Bekanntmachung vom 16. Februar 1888 bei den Militärbehörden nicht wieder anzumelden haben, treten je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten bezw. zweiten Auf­gebots über. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Land­sturmpflichtigen von vollendetem 17. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 39. Lebensjahr vol­lenden, zum zweiten Aufgebot von dem eben bezeichneten Zeitpunkt ab bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.

2. Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots.

3. Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be­stimmungen Anwendung:

a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender rc. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil- Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von vornherein (bisher der Ersatz­reserve zweiter Klaffe) dem Landsturm überwiesen sind.

b) Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalen­derjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt niit dem vollen­deten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Ver­fügung bedarf.

4. Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klasse sind nunmehr Angehörige der Ersatzreserve. Diejenigen der gegenwärtigen See­wehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nunmehr Ange­hörige der Marine-Ersatzreserve.

Die Mannschaften der Erfatzreserve und Marine-Ersatzreserve gehören zum Beurlaubtenstand und erhalten in Folge hiervon ver­änderte Militärpapiere.

Frankfurt a. M. den 16. Februar 1888.

Königliches Bezirks-Commaudo: Goltz.

Die Herren Ortsvorstände werden angewiesen, die vorstehenden Be­kanntmachungen in ortsüblicher Weise veröffentlichen und die von dem

1888.

Kgl. Bezirks-Commando direkt zugehenden Plakate an zweckmäßigen, be­sonders in das Auge fallenden Stellen anbringen zu lassen.

Der Königl. Landrath.

M. 617_________________G f. Bis m a r ck^ _____

In Gemäßheit des § 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Gefchäftsplan für das diesjährige Ersatz-Ge­schäft bekannt gemacht.

Dienstag den 6. März er.

Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Bergen mit Enkheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröder-Hof, Dörnigheim und Dotten­felderhof.

Mittwoch den 7. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Erbstadt, Eichen, Fechen­heim, Gronau, Gronauer-Hof, Großauheim und Groß-Krotzenburg.

Donnerstag den 8. März er.

Musterung der MilitärpUchkigen der Gemeinden Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimer-Hof, Kilianstädten und Langendiebach.

Freitag den 9. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermus, Niederdorfelden, Niederissigheim, Nieder­rodenbach und Neuhof.

Sonnabend den 10. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Oberdorfelden, Ober­rodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolz­hausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer- Hof, Rückingen, Wachenbuchen, Windeâen, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbader-Hof.

Montag den 12. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1868 von der Stadt Hanau.

Dienstag den 13. März cr.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1867 und des Jahr­ganges 1866 von den Buchstaben A bis incl, F von der Stadt Hanau.

Mittwoch den 14. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1866 von Buchstaben G bis incl. Z und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Ent­scheidung noch nicht erhalten haben, von der Stabt Hanau.

Donnerstag den 15. März er.

Klassifikation und Loosung.

Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zurMain­lust" in Kefielstadt statt und beginnt Morgens 9'/- Uhr.

Die Militärpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangireus schon um 8V2 Uhr pünktlich zu erscheinen.

Gestellungspflichtig find:

1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1868 ge­boren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Land­kreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirth­schaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Mili­tärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle bie im Jahre 1866 und 1867 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Ausmnsterungsschein von der Ober- Ersatz Commission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Die Loosungescheine sind mitznbringen und abzuliefern.

Wenn Militärpflichtige, welche nach § 24 der Ersatz Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Orts Vor­stände zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Können zwei arbeitsfähige