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Nr. 42.
Samstag den 18. Februar
1888.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs Gesetzblatt Seite 351) wird auf Beschluß des Staats-Ministeriums mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit vom Uten Februar bis zum 30. September 1888 angeordnet, was folgt:
§ . 1. Im Kreise Offenbach dürfen Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Lokal Polizeibehörde stattfinden; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.
§ . 2. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem Kreise Offenbach von dem Kreisamt Offenbach versagt werden.
§ . 3. In dem Kreise Offenbach sind das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbot werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbot des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amts oder Berufs zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfang dieser Befugniß;
3) für Personen, welche sich im Besitz eines Jagdwaffenpasses befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheins befindet das Kreisamt Offenbach. Er wird von demselben kosten- und stempelfrei ausgestellt, und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
§. 4. Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird nach dem Eingangs genannten Gesetzesparagraphen mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Hast oder mit Gefängniß dis zu sechs Monaten bestraft.
Darmstadt am 6. Februar 1888.
Großherzozliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund der Bestimmung in §. 1 alin. 2 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 den Fachverein der Fabrikweber und verwandten Berufsgenossenschaften zu Alt- und Neu Gersdorf beziehentlich Hetzwalde verboten.
Bautzen am 4. Februar 1888.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, .von Salza und Lichtenau.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 den von dem Gesammtvorstande des Fachvereins der Fabrikweber und verwandten Be- rufsgenoflenschaften zu Alt- und Neu-Gersdorf im Januar dieses Jahres erlassenen, bei Paul Stier in Gera gedruckten und im Verlag von Reinhold Lucke in Neu-Gerèdorf in Sachsen erschienenen Aufruf:
„An die Manufacturarbeiter von Alt- und Neu- Gersdorf und Umgegend." verboten. Bautzen am 4. Februar 1888.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Salza und Lichtenau.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriefträger führt ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzutragen hat. Will
der Absender die Eintragung selbst bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung d^s Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.
Cassel, 10. Februar 1888.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor
In Vertretung: v. Rumohr.
BekanNtMüchuNgen KöMgl. Landrathsamts.
Der ledige Karl Anton Böner aus Oberrodenbach, 18 Jahre alt, 1,60 m groß, blonde Haare, bedeckte Stirn, graue Augen, aufgeworfenen Mund, untersetzt, ohne Bart, bekleidet mit brauner Bieber-Jacke, grauer Hose und Weste, schwarz und weiß gestreiftem Halstuch und Pelzkappe, hat am 7. ds. Mts. sein elterliches Haus verlassen und vermuthlich den Tod in der Kinzig gesucht und gefunden.
Ich ersuche nach dem Genannten oder dessen Leiche zu fahnden und im Auffindungsfalle Nachricht hierher zu geben.
Hanau am 16 Februar 1888.
Der Königliche Landrath
P. 1106______Gf. Bismarck.____
Nmst-Nachrichtm aus Nm Kreise-
Gefunden: Zwei Taschenmesser. Ein Paar braune wildlederne Handschuhe (auf der Post liegen geblieben). Ein Portemonnaie mit einigen Pfennigen.
Vom Wasenmeister ein gefangen: ein braun und weißer Wachtelhund m. Geschl.
Hanau am 18. Februar 1888.
HusfdiceiOen Hönigs. Staafsanwatffdiaft zu âankfuci a. N.
J. 2419/87. Ueber den Aufenthalt des ehemaligen Direktors des Variötä-Theaèers in Bockenheim Josef Pauli wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 9. Februar 1888.
B. 3123. - J. 3316/87. Ueber den Aufenthalt des Tagelöhners Michael Kißner, geboren den 22. September 1866 zu Gerols- Hausen bei Würzburg, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 15. Februar 1888.
3383 B. — 0. 379/87. Das am 2. Februar 1888 gegen den Schuhmacher Julius Schießer von Schweinfurt erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 16. Februar 1888.
Tagesschau
P. Aus dem Reichstage. Berlin, 16. Febr. Der Reichstag erledigte den Meistbegünstigungsvertrag mit dem Freistaate Paraguay in erster und zweiter Lesung, verwies den Ergänzungselat (Verwaltung des Reichsheeres) an die Budgetkommission und genehmigte dann einzelne Kapitel des Marineetats und des Etats der Justizverwaltung, welche nachträglich an die Budgetkommission verwiesen waren, ohne weitere Debatte. Den hauptsächlichsten Gegenstand der Berathung bildete die erste Lesung des Antrages, betreffend die Beseitigung des Identitätsnachweises.^ Die wesentlichste (neue) Bestimmung dieses Antrages, durch welchen die bestehenden Zolltarifgefitze geändert werden sollen, geht dahin, daß bei der Ausfuhr von Getreide rc. übertragbare Einfuhrvollmach- t e n ertheilt werden sollen, mit der Maßgabe, daß dem Inhaber derselben der Eingangszoll für eine gleiche Menge gleichartiger Waaren innerhalb einer vom Bundesrathe zu bestimmenden, auf mindestens sechs Monate festzusetzenden Frist nachgelassen wird. Der Antrag wurde ausführlich von dem Abg. Lohren (Reichspartei) begründet, während als entschiedener Gegner Abg. Richter (deutschfreis.) den Antrag bekämpfte. Abg. Hoffmann- Königsberg (nat.-Iib.) beantragte die Ueberweisung des Antrages an eine Kommission von 28 Mitgliedern. Adg. Graf Udo zu Stolberg Wer! ige- rode (deutsch konservativ) rechtfertigte den Antrag mit der Nothlaoe der Landwirthsche-ft in den noroöstlichen Provinzen, während Abg. Struckmann (nat üb.) insofern Bedenken gegen denselben geltend machte, als r über die Beseitigung des Identitätsnachweises hinaus eine Exportplan! >e anstrebe. Abg. Rickert (demschsreisinnig) betonte, daß die Beseitign::.; des