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Nr. 38.
Dienstag den 14. Februar
1888.
Bekanntmachungen Kömgl. Landrathsamts.
In der vom 16. d. Mts. bis heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 33. Berloosung der Staats: Prämien - Anleihe vom Jahre 1855 sind auf diejenigen 4300 Schuldverschreibungen, welche zu den am 15. September v. Js. gezogenen 43 Serien gehören, die in der beiliegenden Listen aufgeführten Prämien gefallen.
Die Besitzer dieser Schuldverschreibungen werden aufgefordert, den Betrag der Prämien vom 1. April d. I. ab bei der Staatèschulden- ' Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Zinsscheine Reihe V Nr. l bis 7 über die Zinsen vom 1. April 1887 ab, welche nach dem Inhalte der Schuldverschreibungen unentgeltlich abzuliefern sind, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Prämien können auch bei den Regierungs - Hauptkaffen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskaffe in Empfang genommen werden.
Zu diesem Zwecke sind die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen einer dieser Kaffen schon vom 1. März d. I. ab einzureichen, welche sie ; der Staatsschulden-Tilgungèkafse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. April d. Js. ab bewirkt.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden untentgeltlich mit abzuliefernden , Zinsscheine wird v»m Prämienbetrage zurückbehalten.
Formulare zu den Quittungen werden von den gedachten Kaffen I unentgeltlich verabfolgt.
Die Staatsschulden-Tilgungskaffe kann sich in einem Schriftwechsel /mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Prämienzahlungen ' nicht einlassen.
Zugleich werden die Besitzer noch rückständiger Schuldverschreibungen aus bereits früher verloosten und gekündigten, auf der beiliegenden Liste / bezeichneten Serien zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige ff Erhebung ihrer Kapitalien erinnert.
Berlin, am 19. Jannar 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Die vorstehend erwähnte Nummerliste liegt in dem hiesigen Ge- schäftslokale und in den Geschäftslokalen der Königlichen Steuerkassen zur Einsicht offen.
Hanau, 9. Februar 1888.
Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck. __
VimMachrWeN aus dem träft.
Zugelaufen: Ein großer schwarzer Hund mit dunkelgelbem Kopf und desgleichen Beinen, herabhängenden Ohren, m. Geschl.; Empfangnahme bei Gastwirth Valentin Höhl zu Hochstadt.
Vom Wasenmeister eingefangen: ein langhaariger gelber Pinscher m. Geschl. -
Gefunden: Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Eine s. g. Bettelmünze. Ein einzelner Handschuh. Ein kleines schwarzes Sammttäschchen. Ein Päckchen Nähnadeln.
Hanau am 14, Februar 1888.______________________________
Musffeiöm âömgl. UaaisMMalWafi ^ii âMfmi a. N. B. 3018. — N. 78/88. Ueber den Aufenthalt des Schlossers ' Franz Joseph Gunkel, geboren den 28. Mai 1868 zu Klein-Auheim, wird Auskunft begehrt.
J. 3990/87. Das am 7. Februar d. Js. gegen den Agenten Jakob Plaut aus Ottrau erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 11. Februar 1888.
J. 449/88. Das am 7. d. M. gegen den Schuhmacher Albert Christian D o b i s ch von Dachau erlassene Ausschreiben ist erledigt.
i /vranburt a/M. den 12. Februar 1888.
t Socialdemokratie und Geheimpolizei.
. Bei der neulichen Soci listendebatte haben die socialdemokratischen " Redner versucht, die Aufmerksamkeit von der durch die Wiedervorlegung
des Socialistengesetzes aufgeworfenen Frage, ob das Interesse von Staat und Gesellschaft die Aufrechterhaltung bez«. Verstärkung der zur Bekämpfung der socialdemokratischen Umsturzbestrebungen vor zehn Jahren beschlossenen Kampfmittel erfordert, durch einen Angriff auf die Art und Weise, wie der Staat sich durch seine Sicherheitsorgane gegen diese Umsturzbestrebungen decke und schütze, abzulenken, indem sie die „Geheimpolizei" sozusagen als ein gemeingefährliches Institut, als ein erst durch das Socialistengesetz zu Tage gefördertes, höchst verwerfliches Kampfmittel an den Pranger zu stellen und obendrein noch damit zu beschuldigen suchten, daß sie Verbrechen anstifte, die sonst Niemandem in den Sinn kämen. Von freisinniger Seite wurde ihnen ziemlich bedingungslos beigepflichtet.
In der „Schlesischen Zeitung" unternimmt es nun der Professor des Staatsrechts an der Universität Tübingen Dr. F. Thudi chum in einem bemerkenswerthen Artikel, diesem socialdemokratischen Vorstoß entgegenzutreten und die Unterlage desselben, nämlich die „Enthüllungen", auf welche die Socialdemokraten ihre Angriffe stützten, einer kritischen Erörterung zu unterziehen. Das, was von socialdemokratischer Seite wie eine Art Verbrechen der Verachtung Aller preiszugeben versucht wurde, daß nämlich die preußische Polizei in der Schweiz etliche Personen, die sich für Socialdemokraten ausgeben und auch solche sind, für ihre Mittheilungen über etwaige verbrecherische Pläne, welche innerhalb des socialdemokratischen Lagers geschmiedet werden, bezahle, wird von Thudichum vollständig gebilligt „Es ist einfach — so sagt er — ein erlaubtes Mittel der Selbstvertheidigung. Glücklicherweise finden sich unter Verbrecherbanden, wie die Anarchisten sind, und unter Umsturzmännern, wie sie unter den Socialdemokraten vorkommen, immer einzelne Verräther, die ihre Geheimnisse gegen Geltz verkaufen. Keine Regierung darf die Hülfe solcher Menschen, die meistens doch noch weit besser sind als die zu Verbrechen Verschworenen, ablehnen, und keine Regierung thut dies; oder würde Jemand glauben, die englische Regierung würde nicht auch gern viele Tausend Pfund dem Fenier bezahlen, der ihr rechtzeitig von einem gegen den englischen Parlaments-Palast beabsichtigten Dynamit-Attentat Anzeige machte? Das freie England geht noch viel weiter: es sichert im voraus denjenigen Angeklagten Straflosigkeit zu, welche ihre Genossen verrathen, und benutzt sie im Prozeß als sogenannte Kronzeugen, was wir in Deutschland nicht thun. Auch im Kriege nimmt kein Heerführer Anstand, Soldaten der feindlichen Armee über die Bewegungen derselben auszufragen und, wenn ihnen dadurch besser die Zunge gelöst werden kann, sie dafür auch reichlich zu bezahlen. Das Verfahren der preußischen Polizei ist also vollkommen gerechtfertigt und verdient den Dank jedes Freundes des Vaterlandes und der Ordnung."
Man kann diese Worte nur unterschreiben. Der Staat befindet sich thatsächlich in einem Kriege mit der Socialdemokratie, so weit dieselbe Umsturzbestrebungen verfolgt, und kann deshalb auch nicht der Spione, die sich aus dem gegnerischen Lager ihm anbieten oder bereit sind, sich von ihm dingen zu lassen, entbehren. Ebenso wenig aber kann auch der Staat unter Umständen darauf verzichten, durch seine Beamten, welche zu diesem Zwecke sich unerkannt im Lager der Feinde bewegen, die Socialdemokratie zu überwachen: wie der Staat die Bürger gegen gemeine Verbrechen, Raub, Mord, Brandstiftung u. s. w. nur durch Geheimpolizisten, welche die Brutstätten derselben aufsuchen und ihnen vorzubeugen suchen, sicherst llen kann, so kann er auch zur Sicherstellung seiner eigenen Existenz auf die geheime Thätigkeit solcher Beamten nicht verzichten.
Nun wird von den Socialdemokraten behauptet, daß diese Geheimpolizisten und jene Privatpersonen, die Spiondienste leisten, nicht nur Verbrechen anstiften, sondern von Staatswegen geradezu dazu beauftragt würden. Zum Beweise dessen berufen sie sich weg n der Schweizer Spione auf das Zeugniß eines Züricher Pslizeibeamten, wegen einer gleichen Thätigkeit beamteter Geheimpolizisten, auf das,Verhalten der vielgenannten Schutzmänner Jhring und Naporra in mehreren Prozessen. Was letztere anbetrifft, so sind dieselben soeben in dem Posener Socialistenprozeß auf das Glänzendste gerechtfertigt worden, womit alle gegenteiligen Behauptungen der socialdemâatischen Abgeordneten hinfällig geworden sind. Was dagegen die Schweizer Spione anbetrifft, so macht Thudichum darauf aufmerksam, daß ein Polizeibeamter, den man entweder für einen schi m-