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Nr. 32.

Dienstag den 7. Februar

1888.

BekanKtmachungen Königs Landrathsamts.

Der nachfolgende Steckbrief wird hiermit veröffentlicht und um Ver­breitung desselben ersucht.

Hanau, 4. Februar 1888.

Der Königliche Landrath

P. 823. Gf. Bismarck.

Steckbrief.

In der Nacht vom 23./24. Oktober vorigen Jahres, während der Herbstmesse, wurde in hiesiger Stadt der Gastwirth Saluz zurInsel" von vier unbekannten Männern, welche gewaltsam in sein schon geschlosse­nes Wirthschaftslokal eindrangen und Bier verlangten, welches er ihnen jedoch der vorgerückten Stunde wegen nicht mehr verabfolgte, überfallen und mittelst Messerstichen derart verletzt, daß er an deren Folgen nach wenigen Tagen starb.

Nach neu zu Tage getretenen Verumständungen sind nun Nachste­hende der That dringend verdächtig:

1. Wendte, Friedrich Wilhelm Ludwig, aus Berkel, Preußen, Angestellter bei Carousselbesttzer Stuhr aus Hamburg;

2. Panning, Heinrich Karl, aus Münster, Westphalen, Tischler er er Zimmermann, auch Angestellter bei verschiedenen Schau­stellern, 30 Jahre alt, groß, blonder Schnurrbart, gegewärtig wahrschein­lich bei einem Schausteller in Berlin engagirt;

3. Eduard Kleemann, Schlachter, nun ebenfalls Angestellter bei Schaubuden, angeblich aus Dresden, 40 Jahre alt, groß, dünne röthliche Haare, röthlichen Schnurrbart, war vorigen Monat bei Carousselbesttzer Webelhorst in Dresden, befindet sich möglicherweise noch in dorten; und ein

4. Unbekannter, zu oben angegebener Zeit Rekommandeur bei Panoramabesitzer Lowinger oder Lohmeyer.

Man ersucht um allseitige strenge Nachforschung in größern Städten, auf Messen rc. und um Verhaftung derselben unter telegraphischer Anzeige an die unterzeichnete Amtsstelle.

Für Entdeckung und Einbringung der richtigen Thäter ist eine Prämie von Fr. 500 ausgesetzt.

St. Gallen, den 30. Januar 1888.

Das Landjägerkommando.

I. Die Herren Standesbeamten des Kreises ersuche ich ergebenst, gemäß des §. 8 des Reglements zur Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118, in den vorgeschriebenen For­mularen, welche per Couvert übersandt sind, die Nachrichten über die im Jahre 1887 geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die aufgestellten Listen demnächst an mich zurückzuschicken.

11. Die Herren Schulvorsteher ersuche ich gemäß §. 8 des Regle­ments zur Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118, ergebenst, in den vorgeschriebenen Formularen, welche per Couvert übersandt sind, die im Jahre 1876 geborenen Zög­linge in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die aufgestellten Listen demnächst an mich zurückzuschicken, sowie ferner 4 Wochen vor Schluß des Schuljahres, d. i. am 1. März, ein Verzeichniß derjenigen Schüler gefälligst einzureichen, für welche der Nachweis der Impfung nicht er­bracht ist.

Hanau am 6. Februar 1888.

Der Königl. Landrath

Gf. Bismarck.

ilusfrfiüßißeii âölligt. NMisMmalWafi zu, âlmkfiiri u. M.

J. 4260/87. Der am 30./1. d. Js. gegen den Tagelöhner Wil­helm Weich le in von Schmalnau erlassene Steckbrief ist erledigt.

Frankfurt a/M. den 3. Februar 1888.

0. 1225. J. 334/88. Ueber den Aufenthalt des Schlossers Georg August Wilhelm Küchen, geboren den 10. Mai 1851 zu Arolsen, wird Auskunft begehrt.

1889 A. J. 106/88. Das am 28. v. Mts. gegen Johann Konrad Döbert von Lehrberg erlassene Ausschreiben ist erledigt.

2432 B. N. 3/88. Das am 1. d. M. gegen den Eisendreher Adam Ott von Offenbach erlassene Ausschreiben ist erledigt.

Frankfurt a/M. den 4. Februar 1888.

J. 395/88. Gegen den Schreiber Georg Stricker, geb. dahier am 9. August 1853, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und die Unterzeichnete von der erfolgten Festnahme unverzüglich in Kenntniß zu setzen.

Frankfurt a/M. den 5. Februar 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

1959 A. J. 396/88. Gegen den Maler Wilhelm Barten von Groß-Klein, 2224 Jahre alt, welcher flüchtig ist, ist die Unter­suchungshaft wegen schweren Diebstahls verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a/M. den 6. Februar 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

t Der deutsch-österreichische Bündnisvertrag.

Am Freitag ist von den amtlichen Blättern in Berlin und Wien der zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn am 7. Oktober 1879 abgeschlossene Bündnißvertrag in seinem Wortlaut veröffentlicht worden. Nach den Bestimmungen desselben ist das Abkommen nur ein defensives, nach keiner Richtung soll demselben jemals ein aggressiver Charakter bei» gelegt werden. Es verpflichten sich beide Mächte, wenn eine von ihnen von Rußland angegriffen wird,einander mit der gejammten Kriegsmacht ihrer Reiche beizustehen uns demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen". Der Vertrag faßt aber auch die Mög­lichkeit ins Auge, daß Oesterreich-Ungarn oder Deutschland von einer andern Macht angegriffen wird; in einem solchen Falle hat die nicht selbst angegriffene Macht zunächst gegenüber ihrem Verbündeten eine wohlwollend neutrale Haltung zu beobachten; sollte indeß der Angreifer von Seite Rußlands, es sei in Form einer aktiven Cooperation (Mitwirkung), sei es durch militärische Maßnahmen unterstützt werden, so tritt auch für diesen Fall, die Verpflichtung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht in Kraft, und auch in diesem Fall soll die Kriegführung der beiden Verbündeten bis zum gemeinsamen Friedensschlüsse eine gemeinsame sein. Die Verbündeten hatten die Geheimhaltung des Vertrages verab­redet, einer dritten Macht sollte er nur im Einverständniß beider Theile mitgetheilt werden; indeß war in dem letzten Artikel für den Fall, daß die Rüstungen Rußlands, welche im Jahre 1879 erfolgten, sich als be­drohliche erweisen sollten, mindestens eine vertrauliche Verständigung des Kaisers Alexander von dem Wesen und Inhalt des Vertrages als eine den Verbündeten obliegende Pflicht der Loyalität vorgesehen. Der Ver­trag ist nicht für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen, er steht noch jetzt in voller Kraft.

Die Geheimhaltung ist jetzt im Einverständniß beider Theile aufge­hoben worden, und darin liegt die eigentliche politische Bedeutung der gegenwärtigen Veröffentlichung. Ueber die Existenz des Friedens-Bündnisses war schon längst kein Zweifel mehr vorhanden, und ebenso waren die Bestimmungen des Vertrags wenigstens in wesentlichen Punkten, wenn auch noch niemals in authentischer Weise, bekannt geworden. Wenn er jetzt veröffentlicht wird, so wird dafür in den dem Vertrage vorausge- schicklen, einleitenden Bemerkungen eine Erklärung gegeben, welche beweist, daß Verhältnisse vorliegen, gegenüber denen die Veröffentlichung noth­wendig ist und sich von großem Nutzen erweisen kann. Es werden, wie aus der Erklärung deutlich hervorgeht, gegenwärtig Zweifel über den rein defensiven Charakter des Buncesauf verschiedenen S.ei ten" gebe gl und diese Z weif el werdenzu v ersch iecenen Zwecken" verwerthet. Die Friedenèpvl.rik der beiden Mächte wiro also verdächtigt, und diese Verdächtigungen so muß man unterstellen können leicht zu Maßnahmen seitens anderer Mächte füllten, welche dem Frieden bedrohlich sind. Um solchen ConsignenM vorzubeugen, decken Deutschland und Oesterreich Ungarn vor clLr Welt ihre Karten auf und bekunden damit offen und «eierlich, vaß sie wie namentlich die aus­drücklichen Erklärungen beider Kaiser im Eingang des Vertrages bekunden