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ASbrlich 9 Mark. Halbj. 4M. SVPsg. Bierleljâhrlich

, Mark 25 Psg. Für auswärtige Abonnenten mi: dem betreffen» b.ü Lostausschlag. Lteeliizeluc Num­mer 10 Pjg.

Hamner Anzeiger.

Zugleich Amtliches Gvgcrn für Kicröt- unö Lcruökrreis Kerncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Sie Sspalt. Seite 20 Psg.

DieSspaltigeZcile 30 Pfg.

Nr. 15.

Mittwoch den 18. Januar

1888.

Amtliches.

Bekanntmachung. Postpacketverkehr mit Bathurst (Gambia), Sierra Leone und Lagos (Westküste von Afrika).

Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe im Gewicht bis 3 kg nach Bathurst (Gambia), Sierra Leone und Lagos versandt werden.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Postan­stalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 11. Januar 1888.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

von Stephan.

OekaKWtVmchungen Kömgl. LsKSraLhtzawLs.

Statut des Landkreises Hanau, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.

Auf Grund der §§, 2 und 54 des KrankenversiLerungsgesetzes vom 15. Juni 1883 und der §§. 134 bis 140 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, wird zufolge Be- schlufles des Kreistags vom 19. März 1887 für den Bezirk des Land­kreises Hanau folgendes Statut erlassen:

§. 1. Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Krankheit wird erstreckt auf alle in dem Bezirk des Landkreises Hanau gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Arbeiter der Land- und Forstwirthfchaft, sofern die Be­schäftigung länger als eine Woche in ein und derselben Arbeitsstelle dauert.

§. 2. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person spätestens am 3. Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei der ört­lichen Meldestelle der Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau an- und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. Ist der Arbeitsvertrag entweder ausdrücklich oder seiner Natur nach auf einen längeren Zeitraum als einer Woche abgeschlossen worden, so greift die Versicherungspflicht erst dann Platz, wenn das Ar- beitsoerhältniß thatsächlich länger als eine Woche dauert.

§. 3. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, wer­den in Geldstrafen bis zu 20 Mark genommen und sind außerdem ver­pflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche viè Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht hat.

§. 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche für die von ihnen beschäftigten Personen der im §. 1 dieses Statuts aufge­führten Art an die gemeinsame Ortskrankenkasse zu entrichten sind, zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist.

§. 5. Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.

§. 6. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §. 5 dieses Statuts aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.

Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm be­schäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der von ihm zu leistenden Beiträge findet §. 120a der Gewerbeordnung Anwendung

§ 7. Dieses Statut tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung im Kreisblatte in Kraft.

Hanau am 19. März 1887.

Der Kreistag.

Gf. Bismarck

Vorstehendes Statut, betreffend die Ausdehnung der Krankenver­sicherungspflicht auf die land und forstwirthschaftlichen Arbeiter in dem Bezirk des Landkreises Hanau, wird hierdurch auf Grund der §§. 2 und

54 des Gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, genehmigt.

Cassel, den 8. Juli 1887.

Namens des Bezirks-Ausschusses.

Der Vorsitzende

B. A. 654. i. V.: Viehmann.

Das vorstehende Statut wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dasselbe mit dem 1. Februar d. Js. Geltung erhält.

Hanau am 16. Januar 1888.

Der Königliche Landrath

V. 327. Gf. Bismarck.

Die im Kreisblatt Nr. 305 für den 23. d. Mts. im Gasthaus zumgoldnen Löwen" hier ausgeschriebene Ver­sammlung der Herrn Bürgermeister und Freunde des Obst­baues wird aus den 28. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr, verlegt.

Hanau den 17. Januar 1888. Der Landrath V. 326. Gf. Bismarck.

Das Ausschreiben vom 4. November v. I. gegen den Tagelöhner Johann Leonhard Peter und dessen Frau Barbara, geb. Rollberger, aus Oberrodenbach, um Ermittelung des Aufenthalts, wird hiermit er­neuert.

Hanau am 16. Januar 1888.

Der Königliche Landrath

P. 351 Gf. Bismarck.

Hanau, am 14. Januar 1888.

Das nachstehende Rundschreiben des Auskunftsbureaus der ärztlichen Bezirksvereine Berlins wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht und den betreffenden Gemeinden die Vermittlung des Auskunftsbureaus bei Be­setzung von Arzstellen empfohlen.

Der Königliche Landrath.

V. 282. J. V.: Baabe.

Berlin, im November 1887.

Es werden schon seit langer Zeit Klagen darüber geführt, und ein Blick in die den medizinischen Zeitschriften beigefügten Anzeigen spricht für die Berechtigung dieser Klagen, daß in vielen kleineren Gemeinden, in denen ein Arzt sehr gut sein Fortkommen haben würde, sich kein Arzt befindet und daß es schwer hält, einen solchen zur Niederlassung zu be­wegen. Um diesem sich oft in empfindlichster Weise fühlbar machenden Mangel abzuhelfen, wenden sich die bet: essenden Gemeinden gewöhnlich mit Annoncen an die medizinischen Blätter oder an die Universitäts- Fakulräten oder endlich an kaufmännisch geleitete Institute, welche die Niederlassung von Aerzten vermitteln, welche dabei jedoch in erster Reihe auf die Wahrnehmung ihres eigenen Vortheils bedacht sind. __ In den großen Städten dagegen und namentlich in Berlin wächst die Zahl der Aerzte stetig in einer Weise, daß das Bedürfniß nach ärztlicher Hilfe­leistung ausreichend gedeckt wäre, wenn selbst ein großer Theil derselben sich einen anderen Wohnort aussuchen würde. Die Wahl eines solchen fällt nun aber denjenigen Collegen, die gern einen Ortswechsel vornehmen würden, hauptsächlich deßhalb schwer, weil ihnen authentische Nachweise darüber nicht zugängig sind, an welchen Orten sie frei von Sorge um ihren Unterhalt würden leben können. Um diesen Aerzten sowie auch den suchenden Gemeinden entgegen zu kommen, hat der Centralausschuß der ärztlichen Bezirkevereine B-rlins auf Wunsch der hiesigen med. Fa- cultät beschloss n, ein Auskunftsbureau für Aerzte in's Leben zu rufen. Dasselbe hat sich canstituirt (Adresse: Herr Anders, Dorotheensiraße 33) und ersucht, ihm etwaige Wünsche in Bezug auf Niederlassung von Aerzten mitzutheilen. Es wäre wünschenswerth, daß bei Anmeldung von Vakan- n angegeben würde: die Zahl der Einwohner, wie viele Aerzte sich in öer betreffenden Gemeinde und in nächster achbarschaft befinden, wie hoch sich schätzungsweise die Einnahmen eines sich dort niederlassenden Arztes