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Nr. 11.

Freitag den 13. Januar

1888.

Amtliches.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind nach neueren Wahrnehmungen Seitens der Händler mit Pulver und Pulvermunition vielfach unbeachtet geblieben und werden deshalb hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 10. Januar 1888.

Der Königliche Landrath.

P. 212 I. V.: Baabe.

(Fortsetzung und Schluß.)

R. G. v. 9,/6. 84. §. 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig.

Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der herge­stellten, aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Ver­triebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen Be­hörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen.

Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesraths.

Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs- oder Landesbehörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, ein­geführt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls ausgeschlossen.

§. 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des §. 1 zuwider es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an Andere zu überlaffen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubniß hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des §. 1 Absatz 2, die von den Zentralbehörden in Gemäßheit des §. 2 getroffenen Anord­nungen oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche §. 1 Absatz 1 Anwendung findet, übertritt.

Verordnung.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61) wird Nachstehendes bestimmt:

1. Ueber Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes sowie der Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande haben die Landräthe, in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern die Ortspolizeibehörden in erster Instanz Entscheidung zu treffen. In der Provinz Hannover entscheiden hierüber bis zum Inkrafttreten des Landes­verwaltungs- und des Zuständigkeitsgesetzes die Amtshauptleute, in den Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. August 1858 Anwendung findet, die Magistrate, nach dem Inkrafttreten der gedachten Gesetze dagegen die Landräthe und in den vorgenannten

I Lager

Städten mit Ausnahme der in §. 27 Abs. 2 der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte die Magistrate.

Zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der die Genehmigung Nachsuchende wohnt.

Aufsichtsbehörde im Sinne des qu. Gesetzes sind in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen sowie in Hohenzollern der Regierungs-Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident, für die übrigen Landestheile die Regierungen (Land­drosteien).

2. In den Gesuchen um Gestattung der Herstellung, des Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande sind die Zwecke, zu welchen diese Stoffe dem Gesuchsteller dienen sollen, anzugeben.

Die Behörde entscheidet über das Gesuch nach freiem Ermessen. Ueber die Gründe zur Versagung der Genehmigung ist dieselbe nur der Aufsichtsbehörde Auskunft zu geben verpflichtet.

Solchen Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 des Gesetzes die Herstellung von Sprengstoffen auf Grund einer gemäß §. 16 der Gewerbeordnung ertheilten Erlaubniß oder den Vertrieb von Sprengstoffen als stehendes Gewerbe betrieben haben, ist die Geneh­migung nur dann zu versagen, wenn gegen dieselben Thatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit darthun. Eine solche Unzuverlässigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn sich dieselben einer Versendung von Spreng­stoffen unter falscher Deklaration oder einer sonstigen wissentlichen oder auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Uebertretung der über die Lagerung, die Aufbewahrung und die Versendung von Sprengstoffen erlassenen Vor­schriften schuldig gemacht haben.

Die Erlaubniß zur Herstellung, zum Vertriebe und zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande schließt die Erlaubniß zum Besitze von Sprengstoffen in sich.

Die Erlaubnißscheine sind mit dem Amtssiegel oder dem amtlichen Stempel der ausfertigenden Behörde zu versehen.

3. Der Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen erfolgen, welche im Besitz einer der in §. 1 Absatz 1 des Gesetzes ge­dachten Genehmigung sind.

4. Für das nach §. 1 Absatz 2 des Gesetzes zu führende Register ist das nachstehende Schema in Anwendung zu bringen.

5. Die nach einem Orte des Inlands bestimmten Sendungen von Sprengstoffen aus dem Auslande werden nur unter der Bedingung ein­gelaffen, daß der den Adressaten zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande ermächtigende Erlaubnißschein den Begleitpapieren der Sen­dung beigefügt wird.

6. Erfolgt die Zurücknahme einer gemäß §. 1 Abs. 1 des Gesetzes ertheilten Genehmigung, so ist der Erlaubnißschein an die Behörde zurück­zureichen.

Die Zurücknahme ist ferner durch den Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.

Berlin den 11. September 1884.

Der Minister des Innern. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Puttkamer. Maybach.

Für den Minister für Ter Finanz-Minister.

Handel und Gewerbe. In Vertr.:

v. Bo et ticher. Meinecke.

r e g i st e r.

Lau­fende Num­mer.

Bezeichnung der Person, welche die Eintragung bewirkt hat.

Tag und Stunde der Aufnahme von Spreng­stoffen in das Lager.

Name des Spreng­stoffes.

Ver­packung (Gesäß rc.)

Quantität nach Gewicht, Maß, Anzahl der Patronen rc.

Genaue Angabe der Bezugsquelle (Eigene Herstellung, ev. Fabrik, Name, Stand, Wohnung und Legitimation des Verkäufers oder sonstigen Abgebers).

Tag und Stunde der polizeilichen Revision.

Revi­sions­befund.

Unterschrift des revidirenden Beamten.

Bemer­kungen