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Nr. 10.

Donnerstag den 12. Januar

1888.

Amtliches.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind nach neueren Wahrnehmungen Seitens der Händler mit Pulver und Pulvermunition vielfach unbeachtet geblieben und werden deshalb hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 10. Januar 1888.

Der Königliche Landrath.

P. 212 I. V.: Baabe.

R. P. V. v. 26./11. 79.

Titel II. Handel mit explosiven Stoffen.

§ . 23. Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizeibehörde Anzeige machen.

§ . 24. Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten.

§ . 25. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explo­siven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizeibe­hörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der im §. 2 bezeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich.

Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beabsichtigten Verwendung, um den etwa beabsichtigten Aufbe­wahrungsort zu erkundigen und geeigneten Falls die entsprechenden Maß­nahmen zu treffen.

An jeder Dynamitpatrone muß die BezeichnungDynamit" und die Firma der Fabrik deutlich angebracht sein.

§ . 26. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explo­siven Stoffen befaßt, ist verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quanti­täten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimationen der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe uns die abgegebenen Quantitäten Aufschluß gibt.

Dieses Buch, sowie die nach §. 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen.

Titel III. Lager explosiver Stoffe.

A. Pulver, Pu lvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen.

§ . 27. Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf:

1. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm,

2. im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Ehöhung des Vorraths unter 2, zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.

Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, der beständig unter Verschluß zu halten ist und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in §. 4, Absatz 1 und 2 entsprechen und bedeckt sein.

§ . 28. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen Erlaubniß.

§ . 29. Größere als die im §. 27 bezeichneten Mengen sind außer­halb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Militärbehörde sich überzeugt hat.

Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der Behörden bleiben.

Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestim­mungen keine Anwendung.

§ . 30. Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im §. 31 gegebenen Vorschriften.

Titel IV. Strafbestimmungen.

§ . 32*). Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden

nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft.

*)§. 367 des Strafgesetzbuchs lautet:

Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:

pos, 5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zu­bereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.

__(Fortsetzung folgt.)_____________________________ Kenst-Uachrichteu aus dem Lreile-

Verloren: Eine Pferdedecke in der Gegend vom Mühlthsr.

Gefunden: Ein Mützenüberzug.

Hanau am 12 Januar 1888.___________________________

UnsfdireiBen âönigL Staafsanmattfdiaft ^u fcanâfucf a. M. J. 2092/87. Das am 28. Novbr. v. Js. gegen den Kellner Fritz Keller von Kloster-Leubus erlassene Ausschreiben ist erledigt.

Frankfurt a/M-, den 9. Januar 1888.

M. 325/87. Das am 27. Dezember v. Js. gegen den Tage­löhner Hartmann Zeiß von Holzheim erlassene Ausschreiben ist erledigt. M. 166/87. Ueber den Aufenthalt des Knechts Karl Hemel, geb. 15. Dezember 1843 zu Bermutshain, wird Auskunft begehrt.

J. 112/88. Ueber den Aufenthalt des Metzgers Adolf Scheerer, geb. 29. Juni 1870 in Mainz, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M., den 10. Januar 1888.________________________

Tagesschau

Berlin, 11. Jan. Die Krankheitserscheinungen bei Sr. Majestät dem Kaiser und König haben allmählich wahrnehmbar abgenommen. Der Schlaf in der Nacht wird noch immer zeitweise etwas beeinträchtigt, sodaß für den Tag noch ein größeres Ruhedürfniß besteht.

Berlin, 11. Januar.. Majestät der Kaiser und König nahmen am heutigen Vormittage den Vortrag des Chefs des Militärkabi- nets, Generals v. Albedyll, entgegen.

Berlin, 10. Jan. Der Abgesandte Kaiser Wilhelms zum Papst­jubiläum, Graf Brühl-Pförten, der unter sehr traurigen Familienver­hältnissen die Reise hatte antreten müssen am 12. Dezember war sein zweitältester 12jähriger Enkel und zwei Tage darauf seine Schwieger­tochter, eine Prinzessin Lobkowitz, der Diphtherie erlegen, ist schon gestern von Rom hierher zurückgekehrt. Der Papst hat ihn wiederholt empfangen und ihn in besonders zuvorkommender Weise ausgezeichnet.

Berlin, 11. Jan. Unter den Vorlagen für die morgige Sitzung des Bundesraths befindet sich der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches.

Berlin, 11. Jan. Die Eröffnung des Landtags erfolgt über­morgen Mittags zwölf Uhr im weißen Saal des königlichen Schlosses.

Berlin, 11. Jan. Im 2. Potsdamer Wahlbezirk (Templin- Ruppin) ist für den verstorbenen Landrath v. Quast der Oberamtmann Jacobs auf Treskow bei Reu-Ruppin (deutschkonservativ) mit 259 Stim­men einstimmig zum Mitglied des Hauses der Abgeordneten gewählt wor­den.

Berlin, 10. Jan. Zur Prüfung eines neuen einheitlichen Sattel­modells sowie einer Feldflasche sind auf Befehl des Kriegsministers, der vor längerer Zeit entsprechende Preisausschreiben erlassen hatte, zwei militärische Commissionen zusammengetreten, welche unter den zahlreichen eingegangenen Mustern das beste auszusuchen haben (K. Z.)

Der Reichstagsabgeordnete Hasenclever, welche fick fit nahezu drei Monaten in einer Privat - Irrenanstalt in der Nähe von Berlin be­findet, wird, derGermania" zufolge, am 16. Januar entmündigt, da auf seine Genesung nicht mehr zu hoffen sei. Es würde dadurch eine Neuwahl im 6 Berliner Reichstags Wahlkreise erforderlich werden

DieKöln. 3tg." schreibt: Im Reichsetat werden die erforder­lichen Summen verlangt, um zwei neue Stellen beim Reichsversicherungs­amt für ständige Mitglieder zu errichten. Die Zahl der ständigen Mit­glieder dieses Amtes wurde durch den Etat für 1887/88 von 4 au- 6 erhöht, soll aber nnnmehr auf 8 gebracht werden. Wie sehr aber die Arbeiten des Amts sich in unerwarteter Weise entwickelt haben, g ht daraus hervor, daß außer einem ständigen noch 3 kommissarische Hüffs-