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Hanauer Adriger.

IugLeich Amtliches Kvgcrn für Sicröt- unö LcrnöKveis Kcrrrcru.

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Dienstag den 10. Januar

Nr. 8.

^MWE

Bekanntmachungen Königl. Lanbrathsamts.

Bekanntmachung.

Gemäß § 23 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875 Amtsblatt No. 46, S. 269 sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Stammrolle betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1868 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande, bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafen und Nachtheile, zur Rekrutirungs. Stammrolle zu melden.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen, bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.

Die in das miltärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-frei­willigen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den activen Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu be­antragen.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte / im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabriksherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meidung der im Gesetze ange­drohten Strafe.

' Jedem angemeldeten Militärpflichtigen resp, deren Anmelder haben die Herren Orts- bezw. Gutsvorstände auf die Bestimmung der pos. 8 des § 23 der Ersatz Ordnuug ausdrücklich aufmerks m zu machen.

Diese lautet:

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichkjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

In der Stammrolle sind nicht blos die angemeldeten Militärpflich­tigen einzulragcn, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militär­pflichtige zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs- Stamm­rollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1865, 1866, 1867 und 1868 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. J. einzureichen.

Hanau den 2. Januar 1888.

Ter Civile Vorsitzende des Aushebungs-Bezirkes Hanau.

M. 5. Gf. Bis mar ck.

Hanau am 6. Januar 1888.

Die Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 4. Dez. 1876 und vom 30. Dez. 1879 werden nachstehend wiederholt mit dem Bemerken ver­öffentlicht, daß die säumigen Hausbesitzer in jedem Fall außer der eintretenden Polizeistrafe noch Ersatzansprüche Seitens etwa beschädigter Personen zu gewärtigen haben.

Der Landrath G f. Bismarck.

Polizei-Verordnung vom 4. Dez. 1876 und vom 30. Dez. 1879.

§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß Der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem G l att- eis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen geeig­neten Material bestreuen zu lassen. An Kreuzstraßen müssen die Ueber-

1888.

gänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.

§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Be­hörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern auf­hauen und baldthunlichst abfahren zu lassen: das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße ge­tragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Strafe bis zu 9 M.__________________________________________.____

Dienft-Uachrichteu aus dem Kreise-

Gefunden: Ein Griffelkasten. Ein evangel. Gesangbuch (am 2ten Weihn.-Feiertage). Ein dicker woll. s. g. Seelenwärmer.

Verloren: Eine Schippe. Eine Cigarrenspitze.

Hanau am 10 Januar 1888.______________________________

Jeder Militairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine end­gültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 1 5. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hiesigen Meldeamte zur Rekrutirungs-St ammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Für solche Militairpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrikherren die An­meldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Hanau am 2. Januar 1888.

Der Oberbürgermeister ___________________________West erb urg.____________________

Tagesschau

Berlin, 9. Jan. Die katarrhalischen Erscheinungen bei Sr. Ma­jestät dem Kaiser und König bestehen noch fort und bedingen die Noth­wendigkeit einer weiteren Schonung.

Berlin, 9. Januar. Se. Majestät der König haben Allèrgnä- digst geruht Allerhöchstihrem Ober-Kämmerer Grafen zu Stolberg-Wernige­rode und Allerhöchstihrem außerordentlichen und bevollmächtigten Bot­schafter am Kaiserlich russischen Hose, General der Infanterie, General- Adjutanten v. Schweinitz, den Schwarzen Adler Orden zu verleihen.

Kaiser Wilhelm hat an die FreimaurerlogeLuceus" in Rostock aus Anlaß ihres 7öjährig?n Bestehens ein Glückwunschschreiben gerichtet, in welchem er zunächst seiner Hoffnung für das weitere Gedeihen der Loge Ausdruck gibt. Mit Beziehung auf die letztere führt der hohe Protektor der deutschen Freimaurerei in seinem Glückwunschschreiben aus: Dann wird auch dieselbe ein lebendiges Zeugniß dafür ablegen, daß die Freimaurerei vorzugsweise geeignet ist, nicht allein ihre Mitglieder zur wahren Religiosität, zur freudigen und opferwilligen Erfüllung der ihnen in ihrer Familie, ihrem Berufe und sonstigen öffentlichen Wirkungs­kreisen obliegenden Pflichten zu erziehen uno durch fortschreitende Selbst­veredlung wahrhaft zu beglücken, sondern auch zum Wohle der gesammteu Menschheit mit segensreichem Erfolge thätig zu sein."

Berlin, 9. Jan. Das Flaggschiff des Schulgeschwaders, S. M. S.Stein", Chef des Geschwaders : Contre Admiral v. Kall, ist am 7. Januar in St. Vincent (Cap Verdische Inseln) eingetroffen. S. M. Kreuzer FregattenMoltke" undGneisenau", zum Schulgeschwader ge­hörig, sind am 7. bez«. 8. Januar cr. in St. Vincent (Cap Verdische Inseln) eingetroffen. S. M. KanonenbootEber ", Kommandant Kapi­tän-Lieutenant Bethge, ist am 7. d. M. in Aden eingesessen und beab­sichtigt am 15. deff. Mts. die Reise fortzusetzen.