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Montag den 9. Januar

Nr. 7.

Amtliches. Bekanntmachnng.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 2. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 14. d. Mts. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hier­durch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 13. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 14. d. Mts. in den Mor­genstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.

In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Berlin, den 2. Januar 1888.

Der Minister des Innern ad I. A. 10223. gez. von Puttkam er.

BekatmtMâchrmgen Kömgl Landrathsamts.

Hanau am 6. Jannar 1888.

Die Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 4. Dez. 1876 und vom 30. Dez.1879 nachstehend wiederholt mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die säumigen Hausbesitzer, werden in jedem Fall außer der eintretenden Polizeistrafe noch Ersatzansprüche Seitens etwa beschädigter Personen zu gewärtigen haben.

Der Landrath G f. Bismarck.

Polizei-Verordnung vom 4. Dez. 1876 und vom 30. Dez. 1879.

§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatt­eis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen geeig­neten Material bestreuen zu laffen. An Kreuzstraßen müssen die Ueber- gänge über die Fahrplan in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.

§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Be­hörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat,

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern auf­hauen und baldthunlichst abfahren zu lassen: das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße ge­tragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Strafe bis zu 9 M.

1000 Mark Mahnung

für Ermittelung eines Raubmörders.

Am Abend des 26. August d. Js. ist bei Ludwigsburg, Kreis Prenzlau, in einem Graben neben dem Cremzrw-Baumgartener Wege ein unbekannter, etwa 30 Jahre alter Schnitter beraubt und ermordet ge­funden worden I» seinen Kleidern befand sich ein Eisenbahn Fahrbillet IV. Klasse für die Strecke Stralsund-Schivelbein vom 23. August d. Js. Der Ermordete stammt muthmaßlich aus der Gegend von Schivelbein und ist bisher als Schnitter in Vorpommern oder auf der Insel Rügen beschäftigt gewesen.

Derselbe war kleiner, untersetzter Gestalt, trug einen kurzen, mittel-

1888.

vollen Schnurrbart, hatte ein Bruchband und war bekleidet mit einem kurzen grauen Rock, einer gelbgrauen englischledernen Hose, schwarzem Chemisette und schwarzer Tuchweste, sowie einer dunkeln Stoffmütze. Der linke Stiefel war vorn mit Bindfaden zugebunden. In seinem Taschen­tuche von rother Grundfarbe befindet sich ein Kalender des Jahres 1886 auf gelblich-schmutzigem Grunde, um welchen die Himmelszeichen ange­bracht sind, eingewebt.

Dringend verdächtig des Mordes ist ein anderer Schnitter, welcher unmittelbar vor der That in Gesellschaft des Ermordeten gesehen ist. Der Mörder ist von Statur groß und breitschulterig, mindestens 5 Fuß 9 Zoll groß, und durch eine etwas gebückte Haltung, sowie starke Backenknochen und besonders breite Hüften bei sonstiger Magerkeit auffällig. Sein Haar ist schwarz, kurz geschoren und schlicht; der Vollbart, welchen er trägt, gleichfalls schwarz, kurz und dünn. Die Stimme ist hart und tief, die Nase gerade, lang, schmal und spitz, die Augenbrauen stark, während die Augen durch einen unstäten Blick auffällig sind. Bekleidet war er mit einer blauen Hose und einem langen Gehrock. Auf einer von dem Thäter an dem Thatort zurückgelassenen Sense, welche die in Hinterpommern übliche Form hat, sind die Buchstaben F. H. eingeschnitten. Um schleu­nigste Mittheilung über die Persönlichkeit des Ermordeten und des festzu­nehmenden Thäters wird zu den Akten J. 1214, 87. ersucht.

Für die Ermittelung des Mörders hat der Königliche Herr Regie­rungs-Präsident in Potsdam eine Belohnung bis zu lOOO Mark ausgesetzt.

Prenzlau, den 9. Dezember 1887.

Königlicher Erster Staatsanwalt.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 5. Januar 1888.

Der Königliche Landrath

P. 88 Gf. Bismarck.

Der 31 Jahre alte Georg Ludwig Bechtold aus Bergen hat um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande behufs dauernder Niederlassung in Grao Parâ (Süd-Brasilien) nachgesucht.

Hanau am 3. Januar 1888.

Der Königliche Landrath.

V. 10 J. V.: Baabe.

Dienst-Nachrichten ans dem Kreise.

Gefunden: Ein Muff. Ein wollener Handschuh. Eine Pferde­decke. Ein wollenes Frauentuch. Eine Bettelmünze.

Zugelaufen: Ein großer schwarzer Bernhardinerhund.

Hanau am 9. Januar 1888.

Tagesschau Ueber unfern Kronprinzen.

A b. Köln Ztg

In ganz Oberitalien ist nordisch-r Winter eingekehrt: in der Lom­bardei und im Venetianischen liegt fußhoher Schnee und Bahn- und Telegraphenverkehr sind tagelang ins Stocken gekommen. Sogar Nizza hat seinen bedeutenden Schneefall gehabt, ebenso Cannes, und die hier einlaufenden Briefe aus Rom, die bisher nur über unendlichen Regen gejammert, melden zur Abwechslung neuerdings auch von dort Regen und Schnee zusammen. Unter solchen Umständen hat der zeitweilige Be­wohner in San Remo noch allen Grund, mit seinem Wettergeschick zu­frieden zu sein. Schnee kennen wir einstweilen nur von Hörensagen. Wirklicher Frost ist uns bisher fern geblieben, und wenn wir bei frisier Brise, rauher Luft und bedecktem Himmel einmal einen Tag den Aus­gang auf das Nothwendige beschränken, so gewährt doch gewöhnlich schon am folgenden Tage stundenlanger Aufenthalt im Freien, im hellen, warmen Sonnenschein auch zarten, schwachen Kranken selbst entschiedenes Behagen. Man darf daher wohl sagen, daß alles in allem genommen die Wahl des Winteraufenthaltes für den ersten unserer Kurgäste, den Kronprinzen, eine gute gewesen ist. Seine Erscheinung, seine Frische und Heiterkeit bezeugt es. Die elastische Kraft seiner Bewegungen spricht von vollem Wohlbefinden. Das tückische Leiden, das nun schon seit mehr als