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Nr. 5.
Freitag den 6. Januar
1888.
Amtliches.
Warnnng.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, ost unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung aus Looseerneuerung fund auf Gewinnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurteilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben Herausgsstellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.________________
Bekanntmachung.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 14. Verloosung von Schuldverschreibungen der vierprozentigen Staatsanleihe von 1868 A. sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Juli 1888 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Juli k. Js. fällig werdenden Zinsscheine Reihe VI Nr. 2 bis 8 nebst Anweisungen zur Reihe VII bei der Staatsschulden- Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße Nr. 29, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkaffen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kaffen schon vom 1. Juni k. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskaffe zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1888 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Juli 1 888 hört die Verzinsung der verlos sten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung ausgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskaffe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den obengedachten Kaffen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 2. Dezember 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2683 gez. Sydow.
Die Nummernliste der verloosten Schuldverschreibungen liegt in den Geschäftsräumen des Landrathsamts- und der Steuerkaffen zu Jedermanns Einsicht auf.
Hanau am 31. Dezember 1887.
Der Königliche Landralh
V. 6880__________________Gf. Bismarck.______
Bekatmtmschrmgert Kömgl LEdrathsamts.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpstichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der PrüfungsCommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpstichtjahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau am 5. Januar 1888.
Der Königliche Landrath
M. 73 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher veranlasse ich hierdurch die Vorspannquittungen, welche noch nicht zur Liquidation gebracht sind, bis längstens den 20. d. M. an mich einzusenden.
Hanau am 5. Januar 1888,
Der Königliche Landrath
M. 84 Graf Bismarck.
Oielck-Uschnchten aus dem Kreise-
Gefunden: Ein Paar Kinderschuhe. Ein Rosenkranz. Ein schwarzer Sonnenschirm (in einem Laden stehen geblieben). Eine Tabakspfeife. Ein goldener Ring mir Stein.
Zugetrieben am Main: eine Gans; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister in Keffelstadt.
Zugelaufen: Ein kleiner rother Hund. Ein schwarzgrauer Spitzhund, beide m. Geschl.
Verloren: Ein Spazierstock. Ein Sack mit Heu. Ein kleiner Handwagen (abhanden gekommen)
Entlaufen: Ein schwarzgrauer Hund.
Hanau am 6 Januar 1888.______________________
Mnsgraben Kömgl. Stuatsanmalffdiaff zu Fraukfmi a. M.
J. 3838/87. Das unterm 23. Dezember gegen den Küfer Karl Joseph Winkler erlaffene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a/M., den 3. Januar 1888.
J. 3894/87. Gegen die Dienstmagd Anna Margaretha Barth, geb. 1. August 1855 zu Dalherda, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt.
Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und die Unterzeichnete von der erfolgten Festnahme unverzüglich in Kenntniß zu setzen.
Frankfurt a/M., den 3. Januar 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.
J. 3457/87. Gegen den Kellner Sebastian August Christian Lindner, geb. 19. Oktober 1860 zu Neuwied, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Erpressung rc. verhängt.