Abonnements- Pr-i»!
[ Jährlich S Mark
' Halbh â.SVPfg. Bicrieljährlich
- 2 Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen» l.ii Poftaufjchlag.
: Die einzelne Num- uicc 10 Pfg.
Haiinntr Anzeiger.
Zugleich Amtliches Kvgan für Stcröt- und LcrnöK^eis Aanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Jnsertlons-
PreiS:
Die ispaltige Earmondzeile ob. deren Raum
10 Pfg.
Die 2spalt. Zeile 20 Pfg.
DieSspaltigeZeile 30 Psg
Donnerstag den 5. Januar
Nr. 4.
^^^^
Amtliches.
Bekanntmachung.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 14. Verloosung von Schuldverschreibungen der vierprozentigen Staatsanleihe von 1868 A. sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Juli 1888 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Juli k. Js. fällig werdenden Zinsscheine Reihe VI Nr. 2 bis 8 nebst Anweisungen zur Reihe VII bei der Staatsschulden- Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße Nr. 29, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Juni k. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1888 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Juli 1 888 hört die Verzinsung der verlos sten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 2. Dezember 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2683 gez. Sydow.
Die Nummernliste der verlsosten Schuldverschreibungen liegt in den Geschäftsräumen des LandrathsamtsHund der Steuerkaffen zu Jedermanns Einsicht auf.
Hanau am 31. Dezember 1887.
Der Königliche Landralh
V. 6880 _____Gf. Bismarck.
BekarmtMschrm gen Künigl« Landrathsamts.
Bekanntmachung.
Gemäß § 23 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875 — Amtsblatt No. 46, S. 269 — sowie der Instruktion vom l6. Mai 1876, die Führung der Stammrolle betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1868 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande, bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafen und Nachtheile, zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit ^stehen, bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Die in das miltärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den activen Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
1888.
Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabriksherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafe.
Jedem angemeldeten Militärpflichtigen resp, deren Anmelder haben die Herren Orts- bezw. Gutsvorstände auf die Bestimmung der pos. 8 des § 23 der Ersatz-Oronuug ausdrücklich aufmerks m zu machen.
Diese lautet:
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
In der Stammrolle sind nicht blos die angemelveten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Mrlitär- pflichtige zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stamm- rollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1865, 1866, 1867 und 1868 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.
Hanau den 2. Januar 1888.
Der Civil Vorsitzende des Aushebungs-Bezirkes Hanau.
M. 5. Gf. Bismar ck
Ort s st a tut
betreffend die Krankenverftchernng der Arbeiter.
Auf Grund der §§. 2, 54 und 76 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, wird zufolge Beschlusses des Stadtraths vom 29. April 1884 mit Genehmigung Königlicher Regierung Abtheilung des Innern zu Cassel für den Bezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen.
§. 1 Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Krankheit wird hiermit erstreckt auf:
1. alle in dem Bezirk der Stadt Hanau gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Gewerbtreibende und Arbeiter der im §. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Arten, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf den Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist (leg. cit, §. 2 Nr. 1);
2. diejenigen Personen welche in andern als den im §. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden (1. c. §. 2 Nr. 3);
3. die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter (1. c. §. 2 Nr. 6).
§. 2. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte nach §. 1 dieses Status versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung an- und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnifles wieder abzumelden.
Die An- und Abmeldungen erfolgen bei dem hiesigen städtischen Meldeamte, welches hiermit als gemeinsame Meldestelle für sämmtliche Krankenkassen und die Gemeinde-Krankenversicherung der Stadt Hanau errichtet wird.
§. 3. Sämmtliche Krankenkassen im Stadtbezirk Hanau, deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit, sind verpflichtet, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei der oben gedachten gemeinsamen Meldestelle zur Anzeige zu bringen (§. 7b 1. c.).
§ 4. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (§. 2 dieses Status) nicht genügen, sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Ortskrankenkasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.
§. 5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet die Beiträge, welche für die von ihnen beschäftigten Personen der im §. 1 dieses Statuts aufgeiührten Art zur Gemeinde-Krankenversicherung resp, einer Orktskrankenkasse zu