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; n* 304.

Freitag den 30. Dezember

1667.

Amtliches.

Polizei-Verordnung. (Schluß.)

§. 6. Der Führer einer Wanderschasheerde ist verbunden, die Wanderurkunde allen Beamten der Landes- und Ortspolizei einschließlich der Feld- und Waldhüter und der Nachtwächter, sowie den beamteten Thierärzten, wenn sie sich als solche legitimiren, auf Verlangen vorzu- zeigen. Dasselbe gilt bezüglich der in §. 2 angeordneten Bescheinigung.

Ein Schäfer, welcher ohne gültige Wanderurkunde betroffen wird, kann von der Polizeibehörde angehalten werden, die Schafe,so lange unter Aufsicht im Stall oder an einem sonstigen abgesonderten Standort zu halten, bis er die Urkunde beigebracht hat.

§ 7. Der Gesundheitsschein behält nur 5 Monate, vom Tage seiner Ausstellung an gerechnet, Gültigkeit. Hat bei Ablauf dieser Frist die Heerde ihren Heimathsort noch nicht wieder erreicht, so muß sie durch den beamteten Thierarzt des Bezirks, in welchem sie sich gerade befindet, oder durch einen anderen approbirtrn Thierarzt alsbald von Neuem unter­sucht werden. Von dem Thierarzt ist dann gegebenen Falls in der Wander- urtunde zu bescheinigen, daß die Heerde untersucht und, wenn sie frei von Räude, Pocken, Maul- und Klauenseuche ist, daß sie gesund befunden ist. Sonst verliert ohne diese Bescheinigung auch die Wanderurkunde ihre Gültigkeit.

Werden seuchekranke Schafe in der Heerde vorgefunden, so hat der untersuchende Thierarzt der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.

§. 8. Der Führer einer Schafheerde, welcher dieselbe zur Nachtzeit, h. h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnen­aufgang treiben will, ist verpflichtet, sein Vorhaben der Ortspolizeibehörde, durch deren Gebiet die nächtliche Wanderung mindestens 5 Kilometer weit gehen soll, schriftlich oder durch einen Boten vorher anzuzeigen.

§. 9. Jeder, welcher eine Wanderheerde länger als 24 Stunden auf seinem Besitzthum verweilen läßt, ist verpflichtet, seiner Ortspolzeibe- Hörde binnen 48 Stunden hiervon Anzeige zu machen.

§. 10. Nachdem eine Wanderheerde ihre Wanderung beendigt hat, ist der Führer und der Eigenthümer verpflichtet, davon der Ortspolizei­behörde Anzeige zu erstatten, welche eine Untersuchung der Heerde durch den beamteten Thierarzt anzuordnen hat.

§. 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Falle des Unvermögens entsprechende Haftstrafe tritt.

§. 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.

Cassel den 15. August 1887.

Der Regierungs-Präsident.

Zugleich wird bemerkt, daß die Kosten der in den §§. 3 und 10 vorgeschriebenen Untersuchungen entsprechend den Bestimmungen in §. 23 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Neichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12ten März 1881 (G. S. S. 128) von der Staatskasse zu tragen sind, während die Kosten der thier- ärztlichen Untersuchung gemäß §. 4 und §. 7 vorstehender Polizei-Ver­ordnung den Viehbefitzern zur Last fallen.

Gaffel den 15. August 1887.

Der Regierungs-Präsident.

(Schema A.)

Wanderurkunde Nr. . . .

Der Inhaber dieser Urkunde (Vor- und Zuname), alt . . Jahre, wohnhaft zu......., ist mit der dem (Name und Wohnort des Besitzers der Heerde).....in......gehörigen, aus . . . Stück Schafen, nämlich......bestehenden Heerde von (Ort der Ausfahrt).......auf der Wanderung über .......(Orte, welche auf der Wanderung berührt werden) nach......(Ort der Bestimmung) . . . . . begriffen.

Nach dem angehefteten, vom Thierarzt N. N. zu X...... ausgestellten Gesundheitsscheine vom.....(Datum) .... Nr. . . . ist die Heerde am (Datum).....untersucht und gesund befunden. ......den . . ten.....18 . .

(Amts-)

(Gemeindesiegel.) Unterschrift.

Gültig bis zum . . ten......18 , .

(Schema B.)

Gesundheitsschein Nr. . .

Die Schafheerde des (Name) aus.....(Ortschaft) Amt

........ bestehend aus (50 zweijährigen und 30 einjährigen Hammeln, ferner 80 Mutterschafen und 20 Hammel-Lämmern), gezeichnet (mit einem grauen Punkte an der linken Rippenseite) ist heute durch mich untersucht und frei von Räude, Pocken, Maul- urd Klauenseuche befunden.

(Ort).....(Datum).....

(Siegel.) Der Kreis-Thierarzt.

(Schema C.)

Bescheinigung Nr. . .

Der Inhaber dieser Bescheinigung (Vor- und Zuname), alt . . Jahre, wohnhaft zu...... ist mit einer aus . . . . Stück Schafen, nämlich (40 einjährigen Hammeln und 50 Mutterschafen.....)

bestehend, dem......zu.....gehörigen Heerde von (Ausgangsort) nach (Ort der Bestimmung) auf dem Marsche begriffen. Die Heerde wird nach Angabe des Führers in Folge Ankaufs (zum Zwecke des Verkaufs) (zum Zwecke der Verladung) nach...... gebracht und darf nur zu diesem Zwecke, nicht zum Zwecke des Weide­gangs getrieben werden.

......den . . ten.....18 . .

(Gemeindesiegel.) Der Gemeinde-Vorsteher. Unterschrift.

Nach Ablauf zweier Wochen vom Tage der Ausstellung verliert diese Bescheinigung die Gültigkeit. Weist der Inhaber nach, daß er durch unabwendbare Umstände verhindert ist, innerhalb j-ner Frist den Be­stimmungsort mit der Heerde zu erreichen, so kann der Gemeindevorsteher deß Orts, wo sich die Heerde zur Zert des Ablaufs der Gültigkeit dieser Bescheinigung befindet, die Gültigkeit noch eine Woche verlängern. Der Prolongationsvermerk ist solchenfalls hierauf zu setzen.

BekanntmüchuNgen Kemgl. Lemdrathsamts.

Aufforderung.

Bei der gegenwärtigen ungünstigen Lage der Landwirthschaft ist es dringend geboten nach Mitteln und Wegen zu suchen, um die Erwerbs­quellen der Landwirthschaft ohne Auswendung großer Betriebsmittel zu vermehren.

Die Unterzeichneten, welche zu diesem Zwecke von dem in Stadt- und Land-Kreise Hanau gebildeten Obstzuchtverein bevollmächtigt sind, richten hiermit an sämmtliche Grundbesitzer das dringende Ersuchen diesem neugebildeten Vereine ihr Interesse zuzuwenden. Es wird aus den Mitteln beider Kreise und durch Zuschuß hoher Staatsregierung ein Wanderlehrer für Obstbaumzucht angestellt werden, welcher sich hauptsächlich durch prak­tische Arbeiten in den Gemeinden den einzelnen Interessenten nützlich machen soll.

Durch die zunehmende Verkoppelung im Landkreise werden eine Menge neuer, gerader Wege geschaffen, welche sich vortrefflich zur An- Pflanzung mit Obstbäumen eignen. Sowie die neu verkoppelten Gemein­den durch erleichterte Arbeit, durch bessere Uebersicht und erleichterten An- spann schon einen großen Vortheil gegenüber nicht verkoppelten haben, ebenso sind sie jetzt im Stande, durch richtige Anlage von Obstpflanzungen diesen Vortheil noch zu vergrößern; dieses gilt namentlich für alle höher gelegenen Ortschaften des Kreises, welche die besten Bodenverhältnisse für Baumzucht haben.

Zur Förderung dieser Angelegenheit halten wir es für wünschens- werth, daß die Herren Bürgermeister sich bemühen das Interesse der Be­völkerung daran zu beleben; ihr Einfluß und ihre Bestrebungen werden von dauerndem Nutzen für ihre Gemeinden sein; es würde zu weit füh­ren, hier zusammen zu stellen, welch bedeutende Summe für Obst gelöst werden wenn Baumkultur richtig betrieben wird.

Die Herren Bürgermeister und alle Freunde des Obstbaues werde.: aufgefordert am 21. Januar n. J., Nachmittags 3 Uhr, hier im Gasthause zumLöwen" zusammen zu kommen, um über die Angele en- heit zu berathen.

Hanau am 28. Dezember 1887.

Gf. Bismarck, L. v. Deines,

Landrath. Kreisdeputirter.