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Nr 303,
Donnerstag den 29. Dezember
1887.
Abonnements-Einl^dung.
Mit dem 1. Januar 1888 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat-An zeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders Und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnemenlspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Beitritt des Schutzgebiets der Neu-Guinea Compagnie zum Weltpostverein.
Das Schutzgebiet der N eu-G uin ea-Compagnie, in welchem zunächst an den Stationsorten Finschhafen, Constantin- Hafeu, Hatzfeldthasen und Kerawara Postagenturen eingerichtet worden sind, tritt zum 1. Januar 1888 dem We! tpost - verein bei. Demgemäß beträgt das Porto für frankirte Sendungen aus Deutschland nach dem Schutzgebiet: für Briefe.......20 Pf. für je 15 §,
für Postkarten.......10 Pf.,
für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pf. für je 50 g, mindestens jedoch 10 Pf. für die einzelne Sendung bei Waarenproben, 20 Pf. bei Gefchäftepapieren.
Die Einschreibgebühr beträgt 20 Pf.
Berlin Wv 23. Dezember 1887.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan._________________________
Polizei Verordnung.
Unter Bezugnahme auf §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und die §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird nach Zustimmung des Bezirksansschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel bezüglich des Verkehrs von Wanderschafheer- den Folgendes verordnet:
§ 1. Die Anzahl der Schafe, welche zn einer Wanderheerde vereinigt werden, darf 200 in der Regel nicht übersteigen. Eine größere Anzahl bis höchstens 500 ist zulässig, wenn sich bei der Heerde mindestens zwei Schäfer befinden.
Als Wanderheerde gilt jede Schafheerde, welche zum Zwecke des Weideganges von Ort zu Ort getrieben wird und dabei die Grenze der Nachbargemarkungen des gewöhnlichen Standorts überschreitet. Dagegen werden als Wanverheerden nicht angesehen namentlich solche Schafheerden, welche
1) in Folge oder zum Zweck eines Besitzwechsels von ihrem bis- ^rigen nach dem zukünftigen Standorte oder nach einem Markt-, Absatzober Verladeorte oder
2) von einem Viehmarkte direkt nach ihrem zukünftigen Standorte oder nach einem Verladeorte oder auch nach einem anderen Viehmarkte beziehungsweise zum Zwecke des Verkaufs nach einem Absatzorte oder
3) behufs Ausübung einer bestehenden Weidegerechtigkeit über die Gemarkungsgrenze hinaus getrieben werden, vorausgesetzt, daß der Marsch nicht länger als zwei Wochen dauert, es sei denn, daß der Führer der Heerde durch unabwendbare Umstände verhindert ist, innerhalb dieser Frist den Bestimmungsort zu erreichen.
§. 2. Die Führer der Schafheerden, welche nach §. 1 nicht als Wanderheerden gelten, — mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche die Grenze der Nachbargemarkungen des gewöhnlichen Standorts, sowie die Grenzen der an die Nachbargemarkungen unmittelbar anstoßenden Gutsoder Gemeindebezirke nicht überschreiten —, sind gehalten, während des Marsches als Legitimation eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers des letzten Standorts (Marktorts) oder wenn dieser außerhalb des Regierungsbezirks Cassel belegen ist und sie von außerhalb eine entsprechende Bescheinigung nicht schon haben, des beim Ueberschreiten der resp. Bezirksgrenze nächstbelegenen Orts bei sich zu führen Diese Bescheinigung muß enthalten:
die Bezeichnung des Ausgangs- und des Bestimmungsorts, die Stückzahl der Heerde, die Bezeichnung der Stücke, den Vor- und Zunamen des Führers, das Lebensalter und den Wohnort desselben, den Namen und Wohnort des Eigenthümers, den Vermerk des Endtermins der Gültigkeit.
Für diese Bescheinigung ist das angedruckte Formular (Schema C.) zu benutzen.
§. 3. Wenn eine Wanderheerde die Wanderung antreten soll, so hat der Schäfer oder der Schafbesitzer dies dem Kreislandrath anzuzeigen, welcher die Heerde durch den zuständigen beamteten Thierarzt oder durch einen anderen approbirten Thierarzt untersuchen läßt. Der Thierarzt hat, falls die Heerde frei von Räude, Pocken, Maul- oder Klauenseuche befunden wird, einen Gesundheitsschein nach angedrucktem Formular (Schema B.) auszustellen.
Auf Grund dieses Gesundheitsscheins hat der Schäfer von der Ortspolizeibehörde des Bezirks, wo die Wanderung beginnt, die Ausstellung einer Wanderurkunde nach angedrucktem Formular (Schema A.) zu beantragen, welche
den Namen und Wohnort des Eigenthümers der Heerde und denjenigen des Führers, das Lebensalter des letzteren, die Zahl und Bezeichnung der Schafe, den Ort des Ausgangs, den Weg und das Ziel der Wanderung, sowie die Dauer der Gültigkeit der Urkunde nachzuweisen hat.
Die Stelle des Gesundheitsscheins vertritt, sofern auf amtliche Anordnung eine Untersuchung der Heerde innerhalb der letzten zwei Wochen stattgefunden hat, der darüber abgegebene Befund des beamteten Thierarztes.
Ergibt sich dagegen, daß seuchenkranke Schafe in der Heerde vorhanden sind, so hat der Thierarzt deren sofortige Absonderung vorläufig anzuordnen und sogleich Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten, welche gemäß §§. 14 folg, und 52 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuche, vom 23. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 153) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen hat. Wenn auch nur ein Schaf in der Heerde räudekrank befunden wird, ist dieselbe als verseucht anzusehen, und darf für sie eine Wanderurkunde nicht ausgestellt werden.
Ohne Wanderurkunde darf die Wanderung nicht stattfinden. Ist unterwegs eine Abweichung von dem in der Uitunbe angegebenen Wege geboten, so hat der Schäfer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufenthalts die Berichtigung der Wanderurkunde zu erwirken.
§. 4. Jede während der Wanderung vorkommende Veränderung in dem Bestände der Wanderheerde, mit Ausschluß des Zugangs an Lämmern während der Lammperiode, ist binnen 3 Tagen nach Eintritt derselben der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der Wanderurkunde anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat jeden Abgang auf der Urkunde einfach zu vermerken, den Zugang jedoch erst dann, wenn ihr ein von einem approbirten Thierarzt ausgestellter Gesundheitsschein vorgezeigt wird Dieser Schein muß vom Schäfer spätestens binnen 5 Tagen nach dem Zugänge beschafft werden.