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Nr 299

Freitag den 23. Dezember

1887.

Abonnements-Einl^dung.

Mit dem 1. Januar 1888 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger",

Mgleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanan.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdeuliste, ferner Geschäfts- und Privat-An- zeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Er­zählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die in der Schweizerischen Genoffenschaftsdruckerei Hottingen- Zürich gedruckte, nicht periodische Druckschrift:An die Wäh­ler des 1 1. Hanno versch en Reichstags wahlkreifes", an- fangend:Drei Viertel Jahre sind verflossen, seit der neue Reichstag sich in Berlin versammelt hat", und endigend:Der Sozialdemokratie gehört die Zukunft; schaart euch um ihre Fahne. Nur sie kann Rettung bringen", hierdurch verboten.

Hildesheim den 14. Dezember 1887.

Der Negierungs-Prästdent. Dr. H. Schultz.

Die nachfolgende Regierungs-Polizei-Verordnung vom 18. November 1874 wird wiederholt zur Nachachtung veröffentlicht.

Hanau am 3. November 1887.

Der Königliche Landrath Graf von Bismarck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei Verordnung erlassen.

§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Ab­meldung wird eine Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§ 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb Drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an feinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über feine Angehörigen, feine persönlichen, Steuer- und Militairverhält- msse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Be­scheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnsrtes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die ge­schehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Caffel, am 18. November 1874.

Königliche Regierung.

UnsfdirßiGen Kömgl. Sfaafsanmafffdiaff zu Fmukfuri a. M.

J. 4260/87. Das am 14. dss. Mts. gegen den Tagelöhner Wilhelm Weichl ein von Schmalnau erlassene Ausschreiben ist erledigt.

J. 4351/86. Ueber den Aufenthalt des Küfers Franz Ber- berich, geb. 6. Oktober 1868 zu Waldstetten, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M., den 21. Dezember 1887.

T K g e s s ch L A

NR. Mit dem Befinden des Kronprinzen sind die behandelnden Aerzte den Umständen nach zufrieden. Es wirv neuerdings darauf hin­gewiesen, daß, so erfreulich die innige Theilnahme erscheint, die das ganze deutsche Volk dem schwer geprüften Kaisersohne entgegenbringt, doch dieses Gefühl nicht so weit gehen dürfe, um einen Druck auf die Entfaltung des saisongemäßen gesellschaftlichen Lebens zu üben. Gerade mit Rück­sicht auf die Erhaltung der guten Gemüthsstimmung des Kronprinzen sollte jeder zu seinem Theil bemüht sein, dem öffentlichen Leben Alles fern zu halten, was einem Ausfluß von Sorge um das Ergehen des Thron­folgers ähnlich sehen könnte. Klopft doch auch ohnehin der Ernst der Zeit vernehmlich genug an die deutsche Thür. Mit Spannung harrt alle Welt der Neuigkeiten, die der Tag bringen wird und athmet er­leichtert auf, wenn die Dinge sich weniger schlimm anzulassen scheinen als man insgeheim besorgt hatte. Aber die echt soldatischen Worte, welche Prinz Wilhelm im Kreise seiner Gardehusaren am vorigen Montag sprach, als er mit seiner Gemahlin, den beiden ältesten Prinzen und dem gesammten Offizierkorps des Regiments der von ihm persönlich vorbe­reiteten Weihnachtsbescheerung beiwohnte, treffen den Charakter der Lage so genau, daß sie das Gemeingut der weitesten Kreise zu werden ver­dienen. Der Prinz sagte:Husaren! Seit dem vorigen Jahre, wo wir das Weihnachtsfest hier feierten, hat sich die Zeit geändert, sie ist ernst geworden. Wir stehen vor einer vielleicht unsicheren Zukunft; da ziemt es sich, an unsere alte Devise, die wir an unserer Kopfbedeckung tragen: Mit Gott für König und Vaterland!" zu denken. Vor allen Dingen: Mit Gott! Möge Er uns beistehen in dieser schweren Zeit, da einer unserer größten Heerführer und Feldherrn, der unsere Armeen angeführt hat in so manchen Kriegen, unter schwerer Prüfung steht. Wie sollte da nicht in diesen Tagen das Herz eines jeden preußischen und deutschen Soldaten beten für die Gesundheit und Genesung dieses hohen Herrn! Möge der Herr, der unserem Heere stets beigestanden in schweren Zeiten der Entscheidung, auch ferner mit uns sein!Für König und Vaterland!" Dafür dienen wir, dafür werdet Ihr ausgebildet. Ihr seid aus der großen Armee und der weiten Familie, deren Vater der König ist, und in der engeren Familie Eures Regiments. Dies will Euch, so weit es geht, Eure Familie ersetzen, daher wird für Euch Weihnachten bereitet, wie ein Familienvater es für seine Kinder thut. Wir übergeben Euch hiermi: diese Geschenke, die Ihr Euch gewünscht habt, und ich wünsche Euch bei diesem Fest zugleich ein gutes neues Jahr! Möget Ihr Euch in demselben als treue tüchtige Husaren bewähren und möget Ihr stets