Abonnements- Preis:
AÄ-rliL 9 Mart Halbj. 4M. 50Pfg.
Vierreijährlich
1 Mark 25 Pfg.
Für auswärtige Lbonnenten Wir bem betreffen* den Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
Zugleich Amtliches <3)rgcm für Stcröt- und LcrnöKveis ^anau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Jnfertion»-
Preis:
Die ifpaltige Earmondzeile ob. bereu Raum
10 Pfg.
Die Sfpatt. Zeile 20 Pfg.
DieSspaltigeZeUe 30 Pfg.
Nr 292
Donnerstag den 15. Dezember
1887
Amtliches.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oklober 1878 (Reichges.-Bl. S. 351) wird mit Zustimmung des Bundesraths für den Stadt-und Landkreis Frankfurt a. M., den Stadt- und Landkreis Hanau, den Kreis Höchst und den Obertaunuskreis für die Zeit vom 18. Dezember d. I. bis 30. September 1888 angeordnet, was folgt:
§ 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt für den ganzen Bezirk von der Landespolizeibehörde versagt werden.
§ 2. Das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie Der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, sind verboten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen.
Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden nur statt:
1. für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2. für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;
3. für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4. für Persoren, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landes^ Polizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
Berlin den 10. Dezember 1887.
Königliches Staatsministerium.
von Pütt kam er. Maybach. Lucius. Friedberg. vonBoetticher. vonGoßler. vonScholz.
Bronsart von Schellendorff.
Vorstehende Anordnung des Königlichen Staatsministeriums wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wer dieser Anordnung oder den auf Grund derselben zu erlassenden Verfügungen zuwiderhandelt, der im § 28 Abs. 4 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlicken Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G -Bl. S. 351) angedrohten Strafe — Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Haft, oder Gefängniß bis zu sechs Monaten — verfällt.
Anträge auf Ertheilung von Waffenscheinen sind im Stadt- und Landkreise Hanau bei der Königlichen Polizei-Verwaltung bezw. dem Königlichen Landrathe daselbst anzubringen.
Cassel den 14. Dezember 1887.
Der Regierungs,Präsident.
A II 17581. Schwarzenberg i. V.
ünsfdirBißen fcigl $taatsanmii(ffdiaff zu Frankfurt a. M. B. 23106. — J. 4166/87. Ueber den Aufenthalt des angeblich zu Grube Aurora bei Siegen am 9. Februar 1865 geborenen Knechts Heinrich Staus wirs Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M., den 12. Dezember 1887.
.„.22514 ,A- ~ J- 4104/87. Ueber den Aufenthalt des Arbeiters Mtiinan Kr önlein von Heddernheim wird Auskunft begehrt.
0 351,87. Ueber den Aufenthalt des Ausläufers Gottlieb Kö- Merger, geboren am 15. Juni 1871 zu Bockenheim, wird Aus-
A- ~ J- 3841/87. Ueber den Aufenthalt des Dienst- madchens Emma° Bisch von New York wird Auskunft begehrt.
N°il,°s "^W Ueber Den Aufenthalt des Taglöhners Wilhelm , geb. -.0 August 1867 zu Saarbrücken, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M., ven 13. Dezember 1887.
t Die Einführung der Reichsgewerbeordnung in Elsatz- Lothringen
sollte bereits den vorigen Reichstag beschäftigen, welcher jedoch die ihm gegen Ende der Session zugegaugene Vorlage wegen des anderweit noch v rhandenen wichtigen Berathungsstoffes nicht mehr zur Erledigung brächte. Derselbe ist nun in der jetzigen Session von Neuem eingebracht worsen mit der Abänserung, daß die im Frühjahr bis zum 1. Januar 1890 bemessene Uebergangsperiode für die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter jetzt sis zum 1. Januar 1891 ausgedehnt morsen ist.
Die Angelegenheit beschäftigt die gesetzgebenden Faktoren des Reiches nicht zum ersten Male. Als zu Anfang des vorigen Jahrzehnt die wichtigeren, bis dahin erlaffenen Reichsgesetze in Elsaß-Lothringen eingeführt wurden, lag es nahe, auch die Gewerbeordnung auf das neu erworbene Gebiet auszudehnen. Aus mancherlei Gründen beschränkte man sich jedoch damals (1872) auf Einführung des §. 29 über die Approbationen der Aerzte und Apotheker, denen im Jahre 1877 die Vorschriften der Gewerbeordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen und über den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus folgten. Von der sofortigen Einführung aller die Arbeiterverhältnisse betreffenden Bestimmungen ward Abstand genommen, um der durch die Abtrennung von dem französischen Wirthschaftsgebiet ohnehin schwer betroffenen elsässischen Industrie Zeit zu lassen, sich für die neuen Verhältnisse und die Erfordernisse des deutschen Marktes einzurichten. Als im Jahre 1877 die Abänderung des Titels VII über die Frauen- und Kinderarbeit in den Fabriken berathen wurde, stellte der Abg. Stumm den Antrag auf Einführung dieser Bestimmungen auch in Elsaß-Lotbringen. Der Antrag ward jedoch vom Reichstage abgelehnt, nachdem man sich regierungsseitig gegen denselben ausgesprochen hatte. Zwei Jahre später warb von dem inzwischen gebildeten Ministerium für Eltaß Lothringen eine Commission von Industriellen berufen, welche unter Vorsitz des damaligen Staatssekretärs Herzog der Frage näher zu treten hatte, ob oder unter welchen Einschränkungen dieser Titel VII der Gewerbeordnung in Elsaß Lothringen ohne allzu nachiheilige Wirkungen für die dortige Industrie zur Einführung gelangen könne. Von Seiten der betreffenden Industriellen ward jedoch geltend gemacht, daß damit nicht nur eine Störung und Schädigung des Betriebes, sondern auch eine Schädigung der Arbeiterfamilien verbunden sein würde, welche bisher mit dem Arbeitsverdienst ihrer Kinder hätten rechnen können. Die (bis jetzt) in Elsaß-Lothringen noch geltende französische Gesetzgebung von 1841 über die Be chäftigung von Kindern in Fabriken, Hüttenwerken und Werkstätten gestattet nämlich die Beschäftigung von Kindern schon vom 8. Jahre an. Hiergegen schritt die deutsche Behörde indeß schon im Jahre 1871 ein, indem eine Verordnung des damaligen General Gouverneurs die regelmäßige Verwendung schulpflichtiger Kinder in den Fabriken von der Genehmigung der Schulbehörden abhängig machte, und die letzteren daraufhin allgemein angewiesen wurden, diese Genehmigung für Kinder unter 12 Jahren nicht zu ertheilen. Für die Kinder von 12—16 Jahren, bestimmt jenes französische Gesetz, daß sie auf je 24 Stunden nicht länger als 12 Stunden mit Ruhepausen dazwischen zu wirklicher Arbeit verwendet werden dürfen uns zwar nur in der Zeit von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. Nachtarbeit ist für Kinder unter 13 Jahren verboten, für solche über 13 Jahren nur bei bestimmten ausnahmsweisen Veranlassungen gestattet, doch sind dann drei Stunden für zwei zu rechnen. Arbeiter unter 16 Jahren dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. — Dies ist die augenblickliche gesetzliche Sachlage, welche durch die Untersuchung von 1880 nicht weiter berührt worden ist. Es wurde damals beschlossen, zunächst noch genauere Ermittelungen anzustellen, deren Ergebniß war, daß nur eine allmähliche Uederführung in einen Zustand, der die Einführung der Gewerbeordnung ohne schwere Schädigung ermöglichen wurde, für zulässig erachtet wurde. Durch Einwirkung der Schulbehörden, welche die Genehmigung für die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder (Knaben bis zum 14., Mädchen bis zum 13. Lebensjahre) mehr und mehr einschränkten, hat sich die Zahl dieser in Fabriken beschäftigten Kinder so vermindert, daß die Einführung der Gewerbeordnung mit den erforderlichen Uebergkngkbestimmungen jetzt die Arbeiterfamilien nicht mehr in erheblicher Weise berühren würde.
Die Ueberganzsbestimmungen sind nun in der jetzigen Vorlage dahin gefaßt, daß die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Beschäftigung tretenden