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Amtliches.

Bekanntmachung

wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe X zu den Stammaktien der Niederschiesisch-Märkischen Eisenbahn sowie der Reihe VI zu den Schuld­verschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A.

Die Zinsscheine zu den Stammaktien der Niederschiesisch-Märkischen Eisenbahn Reihe X Nr. 1 bis 20 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. Dezember 1897 sowie die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A. über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. Dezember 1891 werden vom 5. Dezember d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst Oranienstraße 92 Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreis lasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins­anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine * ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren , Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs- 7 bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbe­scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zins scheinanwei- sungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei­sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.

Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial­kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Erreichung der Aktien oder Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsschein­anweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Aktien oder Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Stautspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 3. November 1887.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 2536 gez. S yd o w.

Cassel, den 17. November 1887.

_ Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein-Anweisungen einzu- reichenden älteren Anweisungen bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkaffen des Regierungs-Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

I. K. 5049 Rothe.

Bekanntmachung. Die Weihnachlssendungen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor d'm Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leitet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, ^ache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf-

14. Dezember 1887

schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Ausschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packet- ausschriflen nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungs­orts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetsusschrift muß sämmtliche Angaben der Be- gleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Ver­merk der Eilbeftellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleit- adresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Post­bezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Be­triebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankrrt ausgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Posigebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilo­gramm : 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 2. Dezember 1887.

Der Staatssekretair des Reichs Postamts.

In Vertretung: Sachse.

BekmmtmschuNMK ^NtßL LiMMaLhEUMts.

Die Besitzer von Gebäuden mit Spülabtritten in hiesiger Stadt werden aufgefordert, innerhalb 14 Tagen solche Anlagen im Polizei- Commissariat dahier anzumelden.

Hanau am 10 Dezember 1887.

Der Königliche Landrath

P. 7663 Gf. Bismarck.

Für den am 6. Januar 1871 zu Langendiebach geborene» Heinrich Wilhelm B end er ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen- Verbande behufs dauernder Niederlassung in Amerika nachgesucht.

Hanau am 13. Dezember 1887.

Der Königliche Landrath

V. 6829________________Gf. Bismarck.__

Ausslkreibekk Honigs. Sfaafsanwattfdiaff zu Frauk-furi a. M. 22989 B. J. 4089/87. Das am 26. v. Mts. gegen Phil. Jakob Koller von Bergen erlassene Ausschreiben ist erledigt.

Frankfurt a/M., den 11. Dezember 1887.

J. 3437/87. Ueber den Aufenthalt des Maurers Peter Schnei­der, geo. am 28. April 1855 zu Hähnlein, Großherzogthum Hesse«, wird Auskunft begehrt.

J. 3925/87. Das am 3. ds. Mts. gegen den Bahnarbeiter Balthaser Weisen st ein von Rüdesheim erlassene Ausschreiben ist er­ledigt.

21910 A. J. 3876/87. Ueber den Aufenthalt des Kellners Johann Metzger von Mainbernheim wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M., den 12. Dezember 1887.

A. 22613. J. 4313/87. Gegen den Commis Gottfried Horchler, geb. 17. August 1868 zu München, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und die Unterzeichnete von der erfolgten Festnahme unverzüglich in Kenntniß zu setzen.

Frankfurt a/M., den 13. Dezember 1887. _______Königliche Staatsanwaltschaft.

T K H ö s s ch K «...

Berlin, 13. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern noch den Vizepräsidenten des Staats-Ministeriums, von Puukamer. Heute nahmen Allerlöchstdieselben militärische Meldungen so­wie die Vortrage der Generale von Albedyll und von Eaprivi entgegen. Nach der Spazierfahrt erschien der Staatssekretär Graf Bismarck zum Vortrage.