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^r. 284
Dienstag den 6. Dezember
1887
Amtliches. Bekanntmachung. Die Weihnachtssendungen delreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Die Packete sind d auer haft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weife auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Auffchriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressm für Packet- ausschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetsusschrift muß sämmtliche Angaben der Be- gleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wolnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleit- adreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.
Berlin W., 2. Dezember 1887.
Der Staatssekretair des Reichs Postamts.
In Vertretung: Sachse
BekanntWmchrmgen Kimigl. Lanr» athsamts.
In neuerer Zeit ist eine Masern-Epidemie im Stadt- und Landkreis zum Ausbruch gekommen und dem Anscheine nach noch im Fortschreiten begriffen.
Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit auf die bis jetzt noch nicht ergriffenen Ortschaften, zugleich zur thunlichsten Einschränkung derselben in den bereits ergriffenen Orten ersuche ich die Herren Schulvorstände der bereits befallenen Orte, die Bestimmungen des Regierungs-Ausschr. vom 26. Aug. 1884 und der dazu gehörigen Ministerial-Anweisung vom 14. Juli 1884 (Amtsbl. S. 162) den Lehrern der öffentlichen und der Privatschulen in Erinnerung und zur striktesten Befolgung zu bringen.
In der StadtHanau würden namentlich auch die Vorsteherinnen der Kleinkinderschulen, in denen die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten erweislich gar nicht selten stattfindet, entsprechend zu instruiren sein. Alle Lehrer sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß nicht allein die von Masern befallenen, sondern auch alle Kinder, in deren Hausstande die Krankheit ausgebrochen ist, nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 3 und 4 der gedachten Ministerial-Anweisung vom Schulbesuche auszuschließen sind.
Die Eltern schulpflichtiger Kinder werden auf die nachfolgenden Vorschriften der eben gedachten Ministerial-Anweisung und deren strikten Befolgung besonders aufmerksam gemacht; die Herren Aerzte ersuche ich, in vorkommenden Fällen ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß eine\ Weiterverbreitung der Krankheit im Sinne der erwähnten Anweisung nach Möglichkeit verhütet werde.
Die Kranken sind thunlichst zu isoliren, in geräumigen, gut zu lüftenden, der Luft und dem Lichte zugänglichen Zimmern unterzubringen. Die öfter» bis zur völligen Verdunkelung des Krankenzimmers geübte Absperrung des Lichtes ist nicht allein unnöthig, sondern sogar direkt schädlich; ix den meisten Fällen genügt es, die Kranken so zu lagern, daß
sie der Blendung durch das Licht bezw die Sonnenstrahlen nicht ausgefetzt sind, d. h. das Kopfende des Bettes gegen die Fenster gerichtet zu stellen, nur in den wenigen Fällen, in welchen wirkliche Entzündung der Augen mit großer Lichtscheu besteht, ist eine mäßige Verdunkelung des Zimmers am Platze. In allen irgend schwereren Fällen empfiehlt sich die Zuziehung eines Arztes; nach völlig erloschener Krankheit ist der Kranke und dessen Wartepersonal gehörig zu reinigen und zu desinficieren, auch mit reiner Kleidung zu versehen; ebenso ist die Wäsche gründlich zu reinigen und zu desinficieren; in allen schwereren Fällen empfiehlt sich die Desinficierung der Wäsche und der Kleider, namentlich der Betten durch heiße strömende Dämpfe.
In dem hiesigen Landkrankenhause ist ein diesfallsiger Apparat aufgestellt, welcher auch für Private gegen mäßige Entschädigung zugängig ist.
Der Verkehr mit den Familien, in welchen die Krankheit herrscht, ist thunlichst zu vermeiden.
Für die noch nicht befallenen Ortschaften gelten folgende Verhaltungsregeln:
Die Masern sind hauptsächlich im Anfänge der Krankheit, allem Anscheine nach schon im Vorläuferstadium, d. h. vor dem Ausbruch des eigentlichen Ausschlages, ansteckend; daher auch die so häufige Verbreitung der Krankheit durch die Schüler. Es kommt daher hauptsächlich darauf an, die ersten Fälle, welche in einem Orte auftreten, von der Schule auszuschließen.
Es ist die ernsteste, aber auch die dankbarste Aufgabe des Lehrers, da wo die Masern in benachbarten Orten herrschen, auf das Auftreten der ersten Fälle zu achten und diese rücksichtslos vom Schulbesuche auszuschließen.
Hierzu ist die Kenntniß des Vorläuferstadiums der Krankheit durchaus nothwendig.
Die Krankheit äußert sich zuerst: durch leichte entzündliche Erscheinungen Seitens der Augen, Röthung der Augenbindehaut, Thräwntreufeln, Lichtscheu; ferner durch Schnupfen und Husten, der nicht selten gleich von Anfang an "crouparlig" ist; ferner durch allgemeine Abgeschlagenheit und allgemeines Krankheitsgefühl, auch wohl durch Kopfschmerz. Kinder, welche diese Erscheinungen zeigen, sind daher vom Schulbesuche sofort und solange auszuschließen, bis sich herausgestellt hat, daß entweder sich Masern aus diesen Erscheinungen nicht entwickeln oder bis, falls die Krankheit wirklich ausbricht, dieselbe in der betreffenden Familie gänzlich erloschen ist.
Im Uebrigen sind auch hier die in den angezogenen Vorschriften angegebenen Maßregeln zu handhaben.
Hanau am 3. Dezember 1887.
Der Königliche Landrath
P. 7482 Gf. Bismarck.
Die Standesregister pro 1888, welche innerhalb der nächsten 5 Tage nicht in Empfang genommen sein werden, werde ich den Herren Standesbeamten per Post zugehen lassen.
Hanau am 5. Dezember 1887.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Rückingen und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Cassel Behufs Grundbuchregulirung in der Gemarkung Rückmgen ein Aufgebot von uns erlassen ist.
Langenselbold, den 10. November 1887.
Königliches Amtsgericht.
11817___________________Gieberich.__
Unsfdimfieii Köuigl. Sfanfsanwasffrfiaff zu Frunkfuri a. K. 21999 B. — J. 2598/87. Das am 13. Aug. d. J. gegen Hch. Schmuck von Ober Saulheim erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a/M., den 2. Dezember 1887.