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Nr. 264 Samstag den
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 248 vom 23. Oktober 1887 der hierselbst im Verlage von Max Bading erscheinenden periodischen Druckschrift: „Berliner Volksblatt, Organ für die Interessen der Arbeiter" — nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin am 24. Oktober 1887.
Der Königliche Polizei-Präsident.
Freiherr von Richthofen.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die unterm 30. Oktober d. I. herausgegebene Nummer 44 des zweiten Jahrgangs der im Verlage von Robert Conrad hierselbst erscheinenden „Breslauer Volks stimme" — Organ für das werk- thätige Volk in Schlesien und der Lausitz —, und gleichzeitig das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten.
Breslau am 2. November 1887.
Königlicher Regierungs-Präsident.
Freiherr von Juncker.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurden mit Entschließung der unterfertigten Stelle vom Heutigen nachstehende Druckschriften verboten:
1) „Der Kampf gegen die bestehende Ordnung" von Otto Spielberg, Zürich 1887, Verlagsmagazin (I. Schabelitz);
2) die Nummer 43 des in Fürth erscheinenden Blattes „Deutscher Michel" vom 23. Oktober dieses Jahres.
Ansbach am 28. Oktober 1887.
Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern.
Freiherr von Herm an, Königlicher Regierungs-Präsident.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die nich tperi o disch e Druckschrift: „Oesterreichischer Arbeiter-Kalender für das Schaltjahr 1888", herausgegeben von der Redaktion des „Volksfreund" in Brünn und gedruckt von Groak & Ekler in Brünn, von der unterzeichneten Landes- Polizeibehörde verboten worden.
Düsseldorf am 2. November 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
von Roon.______
BekanNtMachungen Kimigl. Landrathsamts.
Die nachfolgende Regierungs-Polizei-Verordnung vom 18. November 1874 wird wiederholt zur Nachachtung veröffentlicht.
Hanau am 3. November 1887.
Der Königliche Landrath Gras von Bismarck.
Polizei-Beror-mmg.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20 September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei. Verordnung erlassen.
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner
12. November 1887
Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb Drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militairverhält- mffe Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei.Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel, am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
In Gemäßheit des §. 59 letzter Absatz der Statuten bringen wir nachstehend den Rechnungs-Abschluß für das Jahr 1886 zur öffentlichen Kenntniß:
A. Einnahmen:
1) Aus den Vorjahren.....512 Mk. 27 Pf.
2) Zinsen von Activ-Kapitalien . . . 116 „ 10 „
3) Eintrittsgelder und Beiträge . ' . 16,177 „ 27 „
4) Ersatzleistungen Dritter (§. 57 des Gesetzes) 34 „ 50 „
5) Sonstige Einnahmen . . . _.________5 „ 70 „ 8a. 16,845 Mk. 84 Pf.
B. Ausgaben:
1) Für Rechnung der Vorjahre — Mk. — Pf.
2) Für ärztliche Behandlung . 2709 „ 27 „
3) FürMedicamenteu.Heilmittel 1852 „ 76 „
4) Krankengelder . . . . 4783 „ 84 „
5) Wöchnerin-Unterstützungen. 28 „ 80 „
6) Verpflegungskosten an Krankenanstalten . . . 1707 „ — „
7) Ersatzleistungen an Dritte. 85 „ 80 „
8) Sterbegelder..... 859 „ 95 „
9) Verwaltungskosten . . . 1294 „ 72 „
10) Sonstige Ausgabe« ... 377 „ 85 „ 13,699 Mk. 99 Pf.
Mithin Ueberfchuß 3,145 Mk. 85 Pf. wovon 3000 Mk. verzinslich bei der städtischen Sparkasse zu Hanau angelegt sind. Der Reservefond betrug mithin am 1. Januar 1887 6000 Mark.
Der Vorstand
der gemeins. Ortskrankenkaffs des Landkreises Hanau. Dr. L. Gans.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Entlaufen: Ein schwarz und weißer langhaariger Bernhardiner. Hund, auf den Namen „Leo" hörend.
Zugelaufen: Ein schwarzer Dachshund mit gelben Abzeichen, m. Geschl.