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Nr. 261.
Mittwoch den 9. November
1887
Bekanntmachungen Königl. Landrathsawts. NoLtzei-Uerordnirng.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständniß mit dem Stadtrathe dahier verordnet:
§. 1. Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Hanau darf das Schlachten sämmlicher Gattungen von Vieh (mit Ausnahme von Wild, Spanferkeln und Geflügel), und zwar das gewerbsmäßige sowohl wie das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in dem städtischen Schlachthaus vorgenommen werden.
§. 2. Für die Benutzung des Schlachthauses tritt die von dem Stadtrath unterm 18. Oktober 1887 beschlossene Schlachthausordnung in Kraft und wird jede Zuwiderhandlung gegen dieselbe, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldbuße bis zu Dreißig Mark und im Falle des Zahlungsunvermögens mit verhält- nißmäßiger Haft bestraft.
Die Polizeiverordnung vom 8. Juni 1882 wird hiermit aufgehoben. Hanau am 31. Oktober 1887.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
SMMam-OrckMllg der Stadt Hanau.
§. 1. Die Einrichtung und Verwaltung des Schlachthauses steht unter der Aufsicht des Stadtrathes. In sanitäts- und veterinärärztlicher Beziehung ist dasselbe der Lontrole des Kreisphysikus beziehungsweise des Kreisthierarztes unterstellt.
§. 2. Der vom Stadtrath bestellte Schlachthausverwalter oder besten Stellvertreter hat die Ordnung im Schlachthause zu überwachen und aufrecht zu erhalten und es muß demselben von Allen, welche das Schlachthaus benutzen, ohne Widerrede Folge geleistet, auch jede verlangt werdende Auskunft ertheilt werden, unbeschadet eines etwaigen Rekurses an den Stadtrath.
§. 3. Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf nicht früher als eine Stunde vor dem Abschlachten in das Schlachthaus gebracht werden. (Die im §. 9 vorgesehenen Fälle sind hiervon ausgenommen.) Vieh, welches auf Wagen rc. nach dem Schlachthaus gebracht wird, als: Schweine, Kälber, Hämmel rc., müssen mit der größten Schonung unter Benutzung der hierzu vorhandenen Hülfsmittel abgeladen werden. Jede Thierquälerei wird zur Bestrafung angezeigt.
Bullen müssen bis zur Schlachtstelle von 2 Männern gemeinsam transportirt werden und müssen hierbei mit zwei starken Stricken, zum Führen geeignet, und mit haltbarem Sprungseile versehen sein.
Mit Pferden oder Rindvieh bespannte Wagen dürfen nicht in den Schlachthaushof gefahren werden.
§. 4 Das Schlachthaus ist nach der eingeführten Ordnung an den Werktagen geöffnet:
In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags und von 21/» Uhr Nachmittags bis 6 Uhr Abends; in den Monaten März, April, September und Oktober von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags und von 2^2 Uhr Nachmittags bis 6 Uhr Abends; im Mai, Juni, Juli und August von 4 Uhr Morgens bis 11 Uhr Vormittags und von 3 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends; an den Samstagen, sowie am letzten Werktage vor einem Feiertage bis Abends 10 Uhr.
Außer den vorbezeichneten Zeiten und namentlich an Sonn- und Feiertagen ist das Schlachthaus für Jedermann geschloffen.
Großvieh und Schweine müssen mindestens eine Stunde vor Schluß bereits gelastet sein.
§. 5. Die das Schlachthaus Benutzenden haben sich so einzurichten, daß sie dasselbe um die vorzeschriebene Zeit des Schlusses unbedingt verlassen; sollte in einzelnen Fällen ein längeres Verbleiben oder nach Schluß des Schlachthauses die Benutzung desselben nothwendig werden, so sind von jeder auch nur angesangenen Stunde 1 Mk. zu entrichten.
§. 6. Hunde dürfen bis auf Weiteres in die Schlachthofanlage , nur dann eingeführt werden, wenn sie als Zugthiere eingespannt und mit ;
Maulkorb versehen sind. Sie müssen aber sofort wieder daraus entfernt und ohne Verzug an den außerhalb des Hofes bestimmten Platz angebunden werden.
§. 7. Das Abschlachten des Viehes darf nur durch geübte Metzger, niemals durch unerfahrene Lehrlinge rc. geschehen.
Das Großvieh, Schweine und Kälber müssen vor der Schlachtung durch einen Schlag auf den Kopf vollständig betäubt sein, Schafvieh ist durch einen offenen Halsschnitt abzuschlachten.
Das Niederwersen von Hornvieh, Behufs des Schächtens nach israelitischem Ritus, darf erst dann geschehen, wenn das betreffende Thier durch eine entsprechende Unterlage vor Beschädigung geschützt worden ist.
Die Schlachtungen haben im Uebrigen in gewerbsüblicher Weise und unter Vermeidung von Thierquälerei möglichst schnell zu geschehen.
§. 8. Sämmtliches Groß- und Kleinvieh, auch Kälber, Hämmel und Ziegen müssen im Schlachthaus ausgeschlachtet werden, das Aufblasen der Kälber und Hämmel ist verboten.
Das Fleisch und die Abfälle dürfen nur wenn kein Blut mehr abfließt und nur mit reinen Tüchern bedeckt oder in bedeckten Wagen bezw. Karren aus dem Schlachthause ausgeführt werden.
Ungeborene Thiere und unbrauchbare Fleischtheile jeder Art, z. B. kranke Lungen, Lebern und dergleichen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind vom Wasenmeister auf Kosten des Schlachtenden zu beseitigen.
§. 9. Die Schlachthausställe sind nur für dasjenige Vieh bestimmt, welches am Tage des Einbringens in dieselben geschlachtet werden soll und welches nach §. 3 nicht früher als eine Stunde vor dem Abschlachten in den Schlachthof gebracht werden darf. Sollte es in besonderen Fällen nothwendig werden, über diese Zeit hinaus Vieh in den Ställen zu belassen, so wird dieses nur gegen Zahlung eines Stallgeldes und zwar für Ochsen, Kühe und Rinder mit 20 Pf, für Schweine, Hämmel, Kälber und Ziegen mit 10 Pf. bis zu einem Tag und Stück gestattet. — Diesem Vieh wird alsdann von der Schlachthausverwaltung das nöthige Wasser und Futter gegen eine Vergütung von 50 Pf. pro Tag und Stück gereicht, eine Garantie für das Vieh aber städtischer Seils in keiner Weise übernommen. — Das Mitbringen von Stroh und Futter Seitens der Interessenten ist untersagt. — Es dürfen nie mehr als 8 Stück Rindvieh in den Stall eingestellt werden. Für Alles zum Schlachten bestimmte Vieh muß vorher die Verbrauchsabgabe und Schlachtgebühr entrichtet sein. Die bezüglichen Quittungen müssen am Fenster der Schreibstube abgegeben, das Vieh daselbst beim Einbringen in den Schlachthof angemeldet werden. Der Eintrag in das Schlachthausregister muß sofort bewirkt werden.
In der Nähe des Schlachthauses darf Schlachtvieh nicht aufgestellt werden.
§. 10. Das Schlachten ist nach der Reihenfolge der Anmeldungen so rasch als möglich zu vollziehen. — Kommen von einem Metzger mehrere Stücke Ochsen, Kühe oder Rinder zum Schlachten, so muß das erste Stück fertig geschlachtet sein, ehe ein weiteres in's Schlachthaus gebracht werden darf.
§. 11. Die Schlachtgebühr ist nach dem jeweil gültigen Tarif gleichzeitig mit der Verbrauchsabgabe an die Stadtkasse zu entrichten.
§. 12. Sämmtliches Vieh muß vor dem Schlachten und nachdem solches ausgeschlachtet ist, von dem Schlachthausverwalter auf seine Gesundheit besichtigt und nachdem die Brauchbarkeit des Fleisches festgestellt worden ist, sofort aus dem Schlachthause entfernt werden. Das Fleisch ist Seitens des Schlachthausverwalters mit dem Schlachthausstempel zu versehen.
Vieh, welches beim Ausschlachten krank, oder dessen Fleisch nicht ladenrein befunden wird, muß, nachdem die Krankheit Seitens des Schlacht- Hofverwalters festgestellt ist, ebenfalls sofort aus dem Schlachthaus entfernt und je nach Befund auf die Freibank oder Wasenmeifterei verbracht werden. Das Blut von kranken Thieren muß immer vernichtet werden. Niemals dürfen Theile des geschlachteten Viehes, als Geraupe, Häute, Abfälle rc., sowie Schlachtgeräthschaften oder Wagen zurückgelassen werden. Metzzerwagen dürfen weder in den Schlachthäusern noch in dem Hofe gereinigt und gewaschen werden.
In das Ochsen- resp, in das Schweineschlachthaus dürfen höchstens zwei Metzgermagen oder Karren zu gleicher Zeit gebracht werden. Die Wagen und Karren müssen im Schlachthaushofe so aufgefahren werden, daß sie vor das Schweineschlachthaus und die südliche Seile des Hofes