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Nr. 251
Donnerstag Den 27. Oktober
1887
Amtliches.
Allerhöchste Verordnung.
(Schluß.)
§. 11. (Zu §. 22 Ziffer 3 des Gesetzes.) Beim Fischfänge in nicht geschloffenen Gewäsiern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (§. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen, Schußwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.
§. 12. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§. 13. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich- und Brutgewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch §. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
§. 14. (Zu §. 22 Ziffer 4 des Gesetzes.) Beim Fischfänge in nicht geschloffenen Gewäffern dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte rc.) irgend welcher Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggeräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindestmaß auf die Kehle keine Anwendung.
Im Stromgebiete des Rheins dürfen Treibnetze beim Fischfänge nur angewendet werden, wenn sie zwischen Ober- und Untersimm (Ober- und Unterleine) nicht über 2,5 Meter breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange von Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung nicht unterworfen.
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge und Stichling bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten, namentlich Stint, Uecklei (Aloe), Ellritze, Maipiere, Schmerle und Bartgrundel, zuzulassen.
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Besugniß zu, über die Art, Größe und Einrichlung dieser Fanggeräthe tob über den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Bestimmungen zu treffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks- 5 ^alizeiverordnung für einzelne Gemäßer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschloffen oder in einer über die obigen Vorschriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt »erben.
§. 15. (Zu §. 22 Ziffer 4 des Gesetzes.) Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewäffer beim Fischfänge weder mittelst ständiger Vorrichtungen, noch mittelst am Ufer oder im Flußbette be- Migter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf suehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Waßerstande, der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug Fische versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf der
selben oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Zug- oder Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes betragen.
§. 16. (Zu §. 22 Ziffer 5 des Gesetzes.) Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichlungen und alle sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt fein, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
§. 17. Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
§. 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, »soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30sten Mai 1874 (§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei Ausübung der Fischerei verwandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
§. 19. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes, über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für diejenigen Gewässer oder Strecken derselbe« ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
§. 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirk Cassel, vom 2. November 1877 (Ges.-Samml. S. 274 ff.) außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
(L. 8.) Wilhelm.
Lucius.
Bekanntmachung.
Postpacketverkehr mit Shanghai.
Die in Shanghai bestehende deutsche Postanstalt nimmt fortan auch an dem Austausch von Postpacketen im Gewicht bis 5 kg theil. Der Austausch erfolgt auf dem Wege über Bremeu mittels der deutschen Postdampfer.
Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto aus Deutschland nach Shanghai beträgt bei diesem Verkehr für ein Postpacket im vorgedachten Gewicht 3 M. 20 Pf. (Sperrgut 4 M. 80 Pf).
Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W., 21. Oktober 1887.
Der Staatssekretair des Reichs Postamts.
von Stephan.
BekaKAtMachuKgen Kömgl. LMdrathsamLs.
Aus der Sammlung freiwilliger Beiträge für die Arbeiter-Kolonie zu Neu Ullrichstein im Großherzogthum Hessen sind von der Stadt Windecken und den Landgemeinden des diesseitigen Kreises folgende Beträge eingegangen, über deren Empfang ich hiermit quittire.