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Nr. 250,

Mittwoch oen 26. Oktober

1887

Amtliches.

Allerhöchste Verordnung.

(Fortsetzung.)

§, 3. Für Den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nachfolgende Beschränkungen ein:

(Zu §. 22 Ziffer 2 des Gesetzes.)

1) der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonn­tag Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit);

2) in den nachbenannten Gewässern:

A. in der Fulda innerhalb der Kreise Gersfeld und Fulda,

B. in sämmtlichen Nebengewässern der Fulda, mit Ausnahme

a] der Schlitz sammt der Altefeld und

b] der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder,

c] der Eder vom Einfluß in die Fulda bis zur Waldeckschen Grenze und

j] der Schwalm,

C. in der Diemel abwärts bis zum Einfluß der Warme und sämmt­lichen Nebengewässern der Diemel,

D. in sämmtlichen Nebengewässern der Werra,

E. in sämmtlichen Nebengewässern der Weser und der Leine in den Kreisen Hofgeismar und Rinteln, mit Ausnahme der Diemel,

F. in der Kinzig, von der oberen Gemarkungsgrenze von Gelnhausen an auswärts und sämmtlichen auf dieser Strecke einmündenden Nebengewässern derselben, sowie in der Gründau,

G. in sämmtlichen übrigen Zuflüssen des Mains von ihrer Mündung an aufwärts, mit Ausnahme der Nidda und ihres Zuflnsses, der Nidder und

H. in sämmtlichen Nebengewässern der Lahn, mit Ausnahme der Ohm

von ihrer Mündung an aufwärts,

ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit aus­drücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese Ge­nehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der Fort­pflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden (Lachse, Meersorellen, Forellen u. s. w.) zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist zu wider­rufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird;

3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern findet während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Fruh- jahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf.

Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- Präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder ini Die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz freigegebenen Tage, gestatten; .,

4) die Lachsfischerei unterliegt nachstehenden Beschränkungen:

A. in den zum Stromgebiete des Rheins gehörigen Flüssen ist jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb während der Zeit vom 27. August bis zuni 26. Oktober einschließlich verboten,

B. in der Weser ist die Lachsfischerei mit Zug- und Trerbnetzen a] auf der Strecke bis zu den Wehren von Hameln in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember einschließlich,

b] auf der Strecke von den Wehren zu Hameln an aufwärts in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember einschließlich

verboten.

Aus die verlassenen Nebenarme (Altwasser) der genannten Flusse, sofern sie nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Ver­bindung stellen, daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres Verbot keine Anwendung. . Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Weser im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden. .

§. 4. Für die Dauer der im §. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungsprasiden ausnahmsweise nachfolgende Fischereibetriebe zulassen:

1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neun­auge, Stör und Stint, kann mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestaltet werden. Dieselbe Ausnahme kann auch für den Maifischfang zugelassen werden, jedoch darf derselbe im Stromgebiete des Rheins während der im §. 3 Ziffer 1 be­zeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden. Ebenso kann der Aalfang gestattet werden;

2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus- zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander­fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen und Geräthe oben genannter Art gewährt werden;

3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden;

4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen, oder gemeinnütziger Versuche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.

Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.

§ . 5. Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbe­standes dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im §. 3 Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiver- ordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt, namentlich auch der Fanz einzelner Fischarten oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.

§ . 6. Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vorkommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden.

Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wichtiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden.

§ . 7. Der Regierungspräsident ist ermächtigt:

1) die wöchentliche Schonzeit (§. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;

2) nach langanhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§. 3 Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer- strecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen.

§. 8. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt:

1) für einzelne der oben im §. 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen oder darin Salmoniden eingebürgert werden, die im §. 3 Ziffer 2 bezeichnete Winter­schonzeit einzuführen;

2) für die oben im §. 3 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im §. 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen;

3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren, die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der betreffenden Nachbarregierung zu regeln;

4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbe­zirken angehören, die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln und

5) die im §. 3 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachsfifcherei für die einzelnen Stromgebiete im Einvernehmen mit den betheiligten Nachbairegierungen einheitlich zu regeln.

Die Grenze zwischen Frühjahrs- und Winterschonzeit in den einzelnen