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Samstag Den 22. Oktober
1887.
Amtliches.
Benachrichtigung über die Aufnahmebedingungen der Hebammenlehranstalt zu Marburg.
In der Marburger Hebammenlehranstalt finden jährlich 2 Lehrcurse Statt, deren jeder 6 Monate dauert. Der erste Cursus beginnt Anfang Januar, der zweite Anfang Juli.
Ueber die Aufnahme in den Cursus entscheidet die Königliche Regierung zu Cassel, oder, falls die Lehrtochter dem Regierungsbezirke Wiesbaden angehört, die Königliche Regierung zu Wiesbaden. Um die Erlaubniß der Aufnahme haben die Schülerinnen bei der Königlichen Regierung zu Cassel, bezw. Wiesbaden unter Einsendung eines Geburtsscheins (das Alter der Schülerin muß 20 bis 30 Jahre betragen), Eittenzeugnisses und Physikatszeugnisses, sowie einer Bescheinigung über die erfolgte Wiederimpfung möglichst früh vor Beginn des Cursus nachzusuchen. Ist die Schülerin von einer Gemeinde gewählt, so werden die zur Erreichung der Aufnahmeerlaubniß nöthigen Verhandlungen von der Gemeindebehörde gehörigen Ortes eingeleitet.
Von der Ertheilung der Aufnahmeerlaubniß ist die Direktion der Entbindungs- und Hebammenlehranstalt in Marburg alsbald schriftlich zu benachrichtigen, worauf seitens der letzteren weitere Mittheilung über die Einberufung der Schülerin erfolgen wird. Beim Eintritt in den Cursus haben die Schülerinnen den Geburtsschein, * Sittenzeugniß und Physikatsattest mitzubringen.
Die Schülerinnen zerfallen in solche, welche auf Staatskosten, auf Gemeindekosten und auf eigene Kosten unterrichtet werden.
Zum Unterrichte auf Staatskosten (sogenannter Freistelle) werden nur Schülerinnen zugelasien, welche von Gemeinden gewählt sind und zwar entscheidet über die Verleihung der Freistellen an nasiauische Schülerinnen die Königliche Regierung zu Wiesbaden, an hessische die Königliche Regierung zu Cassel. Wird von einer Gemeinde eine Freistelle für ihre Schülerin gewünscht, so hat sie dieser bei ihrem Eintritt in den Cursus einen Verpflegungszuschuß von 108 Mark mitzugeben. Nur nach Einzahlung dieses Betrages wird der Genuß einer Freistelle möglich.
Die auf Gemeindekosten lernenden Schülerinnen erhalten, gleich wie auch die auf Staatskosten Lernenden, freie Wohnung im Anstaltsgebäude, haben aber das volle Verpflegungsgeld, sowie ein Unterrichtshonorar von 30 Mark zu entrichten. Das 216 Mark betragende Verpflegungsgeld wird quartaliter praenumerando mit je 108 Mark an „die Königliche Universitätskasie zu Marburg oder an die Direktion der Hebammenlehranstalt" von der Gemeinde eingesandt oder von der Schülerin persönlich abgeliefert. Das Unterrichtshonorar wird am Schlüsse des Cursus auf von der Direktion erfolgende Rechnung eingezahlt.
Die auf eigene Kosten lernenden Schülerinnen erhalten ebenfalls Wohnung im Anstaltsgebäude, wofür 20 Mark zu entrichten sind. Sie erhalten dieselbe Beköstigung wie die übrigen Schülerinnen gegen Entrichtung eines Verpflegungsgeldes von 108 Mark pro Quartal. Für den Unterricht sind 30 Mark praenumerando zu zahlen.
Sämmtliche Schülerinnen werden beim Beginne des Lehrcursus einer Aufnahmeprüfung unterworfen. Werden bei dieser die Legitimationspa- pi-re der Schülerin oder die Qualifikation derselben nicht für genügend befunden, so wird die Schülerin nicht zum Cursus zugelassen.
Eine jede Schülerin, welche sich beim Eintritt in den Lehrcursus nicht im Besitze eines Lehrbuches befindet, erhält dasselbe auf eigene, resp. Gemeindekosten geliefert. Ebenso bekommen alle Schülerinnen bei der Entlassung ein Tagebuch und ein Instrumentarium zugestellt, wofür die Beträge den Schülerinnen, resp. Gemeinden, gegen Ende des Lehrcursus in Rechnung gestellt werden. Weitere in den Gemeinden vorhandene Heb- ammengeräthschaften werden bei dem neu gelieferten Instrumentarium nur dann in Anrechnung gebracht, wenn dieselben in den ersten beiden Monaten des Lehrcursus zur Revision und Vervollständigung hierher einge- sandt werden.
Cassel am 12, Oktober 1887.
Der Regierungs-Präsident.____
Nach einer dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten nvn dem Herrn Reichskanzler zugegangenen Mittheilung wird im künftigen ^ahre zu Melbourne eine internationale Ausstellung, welche auch das 8«nze Gebiet des Unterrichtswesens umfassen wird, stattfinden.
Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten
geben wir den Interessenten Kreisen, soweit das diesseitige Schulresiort in Frage kommt, von dem Unternehmen mit dem Bemerken Kenntniß, daß eine Beschickung der Ausstellung von Staatswegen nicht beabsichtigt wird.
Cassel am 6. Oktober 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Der Herr Ober-Präsident hat, nachdem die Listen der Aerzte, welche nach §. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Mai 1887 (Ges.-S. S. 169) berechtigt sind, die Mitglieder der für die Provinz Hessen-Nassau zu bildenden Aerztekammer zu wählen, vorschriftsmäßig aufgestellt und gegen diese Listen nach öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung Einwendungen nicht erhoben worden sind, durch Erlaß vom 7ten b. Mts. bestimmt, daß von den ausweislich dieser Listen in der Provinz Hessen- Nassau befindlichen 736 wahlberechtigten Aerzten für die Aerztekammer der Provinz 14 Mitglieder und 14 Stellvertreter zu wählen sind, von denen auf den Regierungsbezirk Cassel mit 277 wahlberechtigten Aerzten 5 Mitglieder und 5 Stellvertreter entfallen.
Demzufolge fordere ich mit Bezug auf die Vorschrift im §. 7 Absatz 2 l. c. die wahlberechtigten Aerzte des hiesigen Regierungsbezirks hierdurch auf, die Wahl von 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern zur Aerztekammer vorzunehmen. Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels; jeder Stimmzettel muß Namen, Stand und Wohnort des Wählenden, der von ihm gewählten Mitglieder und der von ihm gewählten Stellvertreter enthalten und spätestens
bis zu dem 7. November d. I., welcher Tag hierdurch als Endtermin der Wahl festgesetzt wird, an mich eingesandt werden.
Ungültig sind nach §. 7 Absatz 3 1. c.
1) Stimmzettel, welche die Person des Wählenden nicht erkennen lassen, oder von einer nicht wahlberechtigten Person ausgestellt sind,
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen, als zu wählende Personen verzeichnet sind,
4) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten,
5) Stimmzettel, insoweit dieselben die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen lassen, oder den Namen einer nicht wählbaren Person bezeichnen, oder der Angabe entbehren, ob der Betreffende als Mitglied oder als Stellvertreter gewählt worden ist.
Cassel am 27. September 1887.
Der Regierungs-Präsident. I V.: Schwarzenberg.
Der Inhaber der unter'm 21. November 1875 zum Geschäftsbetriebe in dem Preußischen Staate konzessionirten Anhaltischen Trichinen- Versicherungs-Anstalt, C. Jrmer in Cöthen, hat mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten den Kaufmann Gustav Germer in Magdeburg züm General-Bevollmächtigten für das Königreich Preußen bestellt.
Ich bringe dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Cassel am 5. Oktober 1887.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.
BekauntMkchuNgen Kimigl. Landraihsamts.
Der Neustädter Wochenmarkt, welcher Dienstag den 1. November c. stattzufinden haben würde, wird des Buß- und Bettags wegen auf Mittwoch den 2. November c. verlegt.
Hanau am 21. Oktober 1887.
Der Königliche Landrath
P. 6451 Gf. Bismarck.
Die nächsten Prüfungen der Hufschmiede, welche nach dem Gesetz vom 18. Juni 1884 die Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes erwerben wollen, finden hier am 3. Dezember d. I. statt.
Meldungen zu den Prüfungen sind mindestens vier Wochen vorder unter Einreichung eines Geburtsscheins und etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung, sowie unter Einsendung der Prüfungsgebühr, welche 10 Mark beträgt, an den Unterzeichneten zu richten.
Das erforderliche Handwerkszeug haben die Prüflinge mitzubringen Zu: Vorbereitung auf die Prüfung empfehle ich das Buch: „An