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Nr. 236.

Montag den 10. Oktober

1887.

Amtliches.

Nach §. 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 24sten Juni d. Js., betref­fend die Besteuerung des Branntweins, unterliegt aller am 1. Oktober d. Js. innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuer-Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Branntwein nach näherer Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 Mark für das Liter reinen Alkohols. Zur Ausführung dieser Vorschrift hat der Herr Finanzminister auf Grund der von dem Bundesrath ihm über­tragenen Ermächtigung die unter Weglassung des vorgeschriebenen Dekla- rations-Formulars nachstehend abgedruckten Anordnungen getroffen.

I. Erhebung der Nachsteuer.

§. 1. Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher ange­gebenen Ausnahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemein- schast erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht an- gehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt.

Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbrannt­wein, Branntweineffenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.

§. 2. Von der Nachsteuer bleibt befreit:

a) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essig­bereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird.

b) Branntwein im Besitze von Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt­wein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen rc. nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind.

c) Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 bezw. 180 Mark für 100 kg vom Auslande eingeführt worden ist.

d) Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelangt.

e) Bereits amtlich denaturirter Branntwein.

§ . 3. Der am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher zu gewerblichen rc. Zwecken verwendet oder ausge­führt werden soll, ist behufs Erlangung der Nachsteuerbefreiung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder Ausfuhr niederzulegen bezw. unter Steuer-Kontrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein-Niederlage-Regulativs entsprechende Anwendung.

Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Aus­fuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjenige Branntwein, welcher am 1. Oktober d. J. in Branntwein Reinigungs-Anstalten vorhanden ist, unter Steuer- Kontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen desRegulativs für Gewerbs-Anstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Brannt­wein gereinigt werden darf", behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter §. 2. c. erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zoll­quittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Han­delskorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis ge­liefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der Eingangs­verzollung zum Satze von 125 bezw. 180 Mark für 100 kg unterlegen hat.

Die Entscheidung hierüber steht dem Haupt-Amte des betreffenden Bezirks zu und ist mit den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den Handelskorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben rc.) zu belegen.

§ . 4. Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflichtigen Branntweins resp, die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob.

Ein Jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befind­lichen undenaturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschessenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweinessenzen,

Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbe- wahrt spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbe­wahrungsort mittelst einer für die Steuererhebung verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Be­zirkshebestelle zu liefernden Formulars zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.

Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden, vielmehr ist der Alkoholgehalt der­selben durchgängig auf 30 % anzunehmen.

Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht über- steigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden.

Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 kg sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei.

Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu bewirken verbunden ist.

§ . 5. Nach Eintragung der Deklarationen, welche Seitens der Hebestelle unverzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Control- beamten zu überliefern sind, ist von letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von Nachsteuer- resp, anmeldungs- pflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Controlbeamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen.

Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch Ab- und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger Beläge nachzuweisen.

§ . 6. Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben.

Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Fest­stellung der Nachsteuerschuld jedes Pflichtigen außer Ansatz.

Ii. Stundung.

§. 7. Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 Mark und darüber:

a) falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen

lassen, ohne Sicherheitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten,

b) gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten gestundet werden.

Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

III. Strafbestimmungen.

§. 8. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Strafbestimmungen ge­ahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärke­grad des Branntweins absichtlich zu gering angegeben wird.

Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 % außer Betracht bleiben.

Indem ich diese Anordnungen dem betheiligten Publikum hierdurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung mittheile, bemerke ich, daß das Formular für die Nachsteuer-Deklarationen (§. 4), welches die Ait und Weise der Anmeldungen durch Probeeintragungen veranschaulicht, bei jeder Bezirkshebestelle eingesehen werden kann. Zugleich mache ich mit Bezug­nahme auf die in §. 8 enthaltenen Strafbestimmungen darauf aufmerksam,