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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 225

Dienstag den 27. September

1887.

AbonnemeKts-Einladung.

Mit dem 1. Oktober 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den

Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigste« politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers. " Amtliches

Bekanntmachung. Postpacketverkehr mit Nieverländisch-Jndien.

Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe im Gewicht bis 5 kg nach Niederländisch-Jndien versandt werden.

Das Porto für derartige Packete ist vom Absender vorauszubezahlen.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Post- anstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin Wv 23. September 1887.

Der Staatssekretsir des Reichs-Postamts.

________________________von Steph^i n.____

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben diejenigen Personen, welche für das nächste Kalenderjahr Wanderge- werbescheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen wünschen, mittelst ortsüblicher Bekanntmachung aufzufordern, die deßhalbigen Anträge und zwar wenn dieselben seither schon im Besitze eines solchen Scheins gewesen sind, unter Vorzeigung des zuletzt ertheilten, bei Ihnen anznbringen, dieselben auch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß alle, welche dieses Unterlasten würden, sich die nachtheiligen Folgen, welche durch ver­spätete rechtzeitige Anmeldung entstehen könnten, selbst zuzuschreiben haben.

Die Anträge sind in die vorgeschriebene, im Waisenhause dahier zu empfangende Nachweisung resp. Signalementsverzeichniß einzutragen und gehörig vollzogen bis zum 1. November d. I. an mich einzureichen, oder es ist berichtlich anzuzeigen, daß keine Anträge gestellt worden sind.

Hanau am 21. September 1887.

Der Königliche Landrath

8t. 1724 __________Gf. Bismarck.___

Menst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein schwarz-seidener Regenschirm.

Zugelaufen: Ein kleiner Fuchshund mit langen Ohren und langer Ruthe. Ein schwarzer Dachshund mit gelben Beinen und gelbem Kettenhalsband.

Aufgefangen: Am 23. d. Mts. zu Langendiebach eine herren­lose Kuh; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister dortselbst.

Hanau am 27. September 1887.__________^__

Die Eltern resp. Pfleg-eltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter

folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. Oktober c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.

Hanau am 24. September 1887.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Heraeus.

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:

1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§. 2. Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr be­gründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 3) er­folglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter­blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebe­fohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.______________________________________________________

Tagssschau.

Baden-Baden, 26. Sept. Kaiser Wilhelm ist heute Vor­mittag 9'/i Uhr im besten Wohlsein hier eingetroffen und auf dem Bahn­höfe, wo der Kaiser von Brasilien zum Empfang anwesend war, von dem preußischen Gesandten v. Eisendecher und den Spitzen der Behörden be­grüßt worden. Die Curkapelle spielte bei der Ankunft des Zuges die Nationalhymne. Den ganzen Weg vom Bahnhöfe bis zum Mesmerschen Hause entlang hatten sich die Schulen und alle Körperschaften und Vereine mit ihren Fahnen zum Empfang aufgestellt. Die gesammte Bevölkerung begrüßte Se. Majestät mit begeisterten Zurufen. Die Stadt hatte fest­lichen Flaggenschmuck angelegt.

Berlin, 26. Sept. DieNorddeutsche Allg. Zeitung" schreibt: Dem Fürsten Bismarck sind zu seinem 25jährigen Ministerjubiläum aus allen Theilen Deutschlands, sowie aus dem Auslande, namentlich aus Oesterreich, Italien und England zahlreiche wohlwollende Begrüßungen zugegangen. Die Zahl der Telegramme allein beträgt viele Hunderte, an deren Spitze die Glückwünsche der Kaiserin, der kronprinzlichen Herr­schaften, verschiedener deutscher Souveräne und ihrer Minister sich befinden. Besonders sympathische Kundgebungen erhielt der Reichskanzler von dem Könige von Italien und dem italienischen Ministerpräsidenten Crispi.