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Nr. 197.

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Jugteich Amtliches @rgan für Staöt- unö Landkreis Kanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristtscher Beilage.

Donnerstag den 25. August

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1887.

Amtliches.

Die zur Vertilgung der Flachs- und Kleeseide erlassenen Vor­schriften werden nachstehend nochmals veröffentlicht, damit alsbald gegen sie eingeschritten wird, sobald sie sich zeigt.

Hanau am 24. August 1887.

Der Königliche Landrath.

V. 4323 I. V.: Baabe.

Polizei-Berordnung,

betreffend die Vertilgung der Flachs- und Kleeseide.

Da die Flachs- und Kleeseide auf den Feldern des hiesigen Bezirks eine bedenkliche Ausbreitung erlangt hat, so wird auf Grund des §.11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, zur Vertilgung dieses gefährlichen Unkrauts für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel Folgendes bestimmt:

§ . 1. Besitzer von Grundstücken, auf welchen sich Flachs- oder Kleeseide befindet, sind verpflichtet, die davon überzogenen Stellen, bevor die Seide zur Blüthe gelangt ist und soweit deren Fäden gehen, tief umzugraben und die Seide mit Erde vollständig zu überdecken.

§ . 2. Wer den Anordnungen des §. 1, wiewohl polizeilicherseits hierzu aufgefordert, keine Folge leistet, wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark für jeden Contraventionsfall, oder bei Zahlungsunfähig­keit mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.

§ . 3. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober d. J. in Kraft.

Caffel, den 19. September 1876.

Königliche Regi erung, Abth. des Innern.

Den Herren Bürgermeistern empfehle ich bei der Ausführung fol­gendes zur genauen Beachtung:

1) Die nachstehend näher beschriebene Vertilgungsarbeit soll immer durch ganz zuverlässige Personen geschehen;

2) sie darf und kann zweckmäßig bewirkt werden, sobald man Seide auf dem Felde bemerkt; mu^ aber spätestens bei beginnender Blüthe derselben erfolgen;

3) man hat genau danach zu sehen, wie weit die Seidenfäden sich in den Klee oder Luzerne u. s. w. verfolgen laffen und geht mit der Vertilgungs-Arbeit noch x/sVa Meter über den Seideplatz hinaus. Ist der Klee kurz wird z. B. die Seide nach dem ersten Schnitt bemerkt, so kann man den Platz gleich tief umgraben; steht jedoch viel Klee da, so daß die tiefe Unterbringung und Erdbedeckung erschwert ist, so wird er am besten mit der Sichel im angegebenen Umfange abgeschnitten, in der Mitte des Platzes auf einen Haufen gebracht und nach genügendem AbwelkeN tief mit untergegraben. Oder man bringt ihn sorgfältig auf ein Laken oder Tuch, so daß nichts verloren geht, trocknet ihn auf einem Platz ohne Pflanzen- wuchs außerhalb des Kleefeldes und verbrennt ihn dann. Es ist weder zulässig, daß der mit Seide behaftete Klee verfüttert, noch in den Mist oder Compost gegraben werde. Auch darf auf den Seide­plätzen nur dann ein Beweiden stattfinden, wenn noch keine Seide dort geblüht hatte.

4) Das Umgraben des Platzes selbst soll möglichst tief geschehen, mit dem Spaten gerade herunter gestochen und die Scholle so gewendet werden, daß der Kleekopf (oder Luzerne- u. s. w.) nach unten und möglichst lief unter die Erve gebracht wird. Das hier Gesagte gilt ebenso für die Flachsseide.

5) Wird Seide auf Wiesen, Wald-, Wege- und Grabenrändern u. s. w. bemerkt, so ist sie hier in gleicher Weise zu vernichten.

6) Auf Luzerne-Feldern wird man in den meisten Fällen eine Wieder- ansaat der gegrabenen Stellen vornehmen, was auch auf Kleeäckern zuweilen noch lohnend sein kann; doch läßt man sie zuvor etwa 14 Tage liegen, um sicher zu sein, daß die Seide nicht wieder zum Vorschein kommt.

Innerhalb dieser Zeit möge man sich auch überzeugen, ob

nicht einzelne Fäden übersetzen wurden, deren Vertilgung nachgehol werden muß.

Caffel, den 26. Juni 1877.

Der Vorsitzende des landwirthschaftlichen Central-Vereins für den Regierungsbezirk Caffel.

BekanNtmKchimgen Körrigl. Lanbrathsamts.

Die Orts-Viehversicherungs-Vereine des Kreises werden auf das von dem landwirthschaftlichen Central-Verein ausgearbeitete und von dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten empfohlene Normal-Statut für Gründung von Vieh Versicherungs-Gesellschaften hiermit aufmerksam ge­macht. Dasselbe kann von den Gemeinden, die eine Viehkasse gründen wollen, bezw. von Orts-Viehkassen, deren Statuten einer Abänderung be­dürfen, zur Einsicht hier bezogen werden. Auch das Statut des Hanauer Rindvieh-Versicherungs-Vereins wird in einzelnen Exemplaren von dem Vorstand dieses Vereins abgegeben.

Hanau am 23. August 1887.

Der Königliche Landralh.

V. 4210 I. V.: Baabe.

Die Verpflegungsstationen zu Windecken und Langenselbold gehen mit dem 1. September d. I. ein.

Hanau am 20. August 1887.

Der Königliche Landrath.

A. 1719 I. V.: Baabe.

Ich bringe hierdurch zur Kenntniß der Einwohner der an der Kinzig gelegenen Gemeinden, daß im Auftrage der Königlichen Regierung zu Caffel der Königliche Baurath Schmidt durch den Wiesenbaumeister Hüttenhain Aufnahmen an der Kinzig, von der Kreisgrenze mit Gelnhausen ab, bewirken läßt, welche auf eine thunlichste Regulirung der Vorfluthsverhältnisse des Thales abzielen.

Die Grundbesitzer sind verpflichtet, den mit den Aufnahmen beauf­tragten Beamten das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, es werden die hierbei etwa erwachsenden, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellenden Schäden, vergütet. Die Zerstörung oder unbefugte Beseitigung der zu den Absteckungen angebrachten Pfähle rc. wird nach §. 30 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 bestraft.

Die betreffenden Herren Bürgermeister wollen für Veröffentlichung in ihren Gemeinden sorgen.

Hanau am 23. August 1887.

Der Königliche Landrath.

J. V: Baabe.

Tagesschau.

Berlin, 24. August. Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Guilherme da Costa zum Vize-Konsul in Fi- gueira (Portugal) zu ernennen geruht.

Berlin, 24. August. Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers und Königs ist, wie demR. u. St A." aus Babelsberg gemeldet wird, ein gutes. Se. Majestät nahmen gestern die Vorträge des Ober Hofmar­schalls Grafen Perponcher und des Chefs des Militärkabinets, Generals v. Albedyll, entgegen. Zum Diner waren der General der Infanterie v. Strubberg und der Gesandte Dr. v. Schlözer geladen.

Berlin, 24. August. S. M. Kanonenboot Hyäne, Commandant Capitän-Lieutenant Galster L, ist am 23. August in St. Vincent einge­troffen und beabsichtigt, am 25. desselben Monats die Heimreise fortzu- setzen. Der Dampfer Hohenzollern mit dem heimkehrenden Ablösungs- commando S. M. Schiffe Olga, Bismarck und Sophie ist am 22. ds., der Dampfer Preußen mit dem heimkehrenden Ablösungscommando S. M. Kanonenboot Wolf am 23. ds. in Aden angekommen und beide Dampfer haben am 23. ds. die Weiterreise nach der Heimath fortgesetzt.

Tr. M. Mackenzie hat, wie diePost" erfährt, in einem an Ihre Kaiserl. und Königl. Hoheit die Frau Kronprinzessin gerichteten