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Nr. 189.
Dienstag den 16. August
1887.
Nienft-Nachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Eine goldene Brille. Ein silbernes Armband mit Schlangenkops. Ein Notizbuch.
Gefunden: Ein Messer. Ein Paar neue gelbseidene Damenhand- schuhe. Ein Köcher. Eine alte Pferdedecke.
Zugelaufen: Ein gelber Hund m. Geschl.
Vom Wasenmeister eingefangen: ein hellgelber Spitz m. Geschl.
Hanau am 16. August 1887.
Grundstücksverpachtung.
Die nachstehend verzeichneten, Ende dieses Jahres Pachtlos werdenden Domanialgrundstücke der Gemarkung von Gronau, als: Karte Lit. B. Nr. 308 = 0,6205 ha Wiese am Mühlbach,
„ „ E. „ 370 = 0,0947 „ Land am Dorfelderweg,
„ „ G. „ 76 = 0,3285 „ „ an der Straße,
„ „ „ „ 77 = 0,0724 „ „ daselbst, sollen anderweit vom 1. Januar 1888 ab auf zwölf Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Zweiter Termin hierzu ist auf
Montag, den 22ten dieses Monats,
Nachmittags 3 Uhr, in die Peter Wenzel'sche Gastwirthichaft zu Gronau anberaumt.
Pachtbewerber werden hierzu mit dem Bemerken eingeladen, daß auf angemessene Gebote der Pachtzuschlag ohne Abhaltung eines weiteren Termins erfolgen wird.
Hanau am 13. August 1887.
Der Königliche D omainen-Rentmeister 7655 Bell.
Anordnungen
zur Sicherung der Berbrauchsabgabe von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaaren, sowie von Wild und Geflügel in der Stadt und Gemarkung Hanan.
§• 1.
Von allem Schlachtvieh, welches innerhalb der Stadt und Gemarkung Hanau abgeschlachtet wird, sowie von allem daselbst zum Verbrauch gelangenden frischen Fleisch und Fett (mit Ausnahme desjenigen, welches für industrielle Zwecke Verwendung findet) von gesalzenen, geräucherten und gedörrten Fleischwaaren, von Wildpret, Fleischtheilen desselben, sowie von wildem und geschlachtetem zahmen Geflügel wird zur Stadtkasse in Hanau eine Verbrauchsabgabe nach Maßgabe des beigefügten Tarifs erhoben.
Hierbei wird den städtischen Behörden das Recht vorbehalten, die Abgabe nach Stück und Gattung des Schlachtviehes (I. des Tarifs) von Zeit zu Zeit zu revidiren und je nach dem ermittelten Durchschnittsgewicht mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses anderweit festzustellen.
§• 2.
Diese Verbrauchsabgabe muß von dem zum Abschlachten bestimmten Vieh, vor Einbringen desselben in das Schlachthaus, auf der Stadtkämmerei gegen eine auf den Namen des Schlachtenden anszustellende Quittung entrichtet werden, welche nur von dem Letzteren benutzt werden darf.
Von frischem Fleisch, von Fleischwaaren aller Art, von für Menschen zum Genuß bestimmtem ausgeschlachtetem Fett, welche in Stadt und Gemarkung eingeführt werden, ist die Verbrauchsabgabe auf dem städtischen Steueramt gegen Quittung zu entrichten.
Für Wild, Fleischtheile desselben und für todtes Geflügel wird dieselbe schon beim Einbringen an den Anmeldestellen des Eingangsthores erhoben.
§. 3.
Alle dahier eingehenden verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände, mit Ausnahme des lebenden Schlachtviehes, für welches der Schlachtzwang besteht, dürfen von Metzgern und Händlern sowie deren Bedieu- testen, sei es zum Verbrauch, sei es zur Durchfuhr bis auf Weiteres nur
über die Kinzigbrücke an der Vorstadt,
„ „ Wilhelmsbrücke,
durch das Nürnbergerthor,
„ „ Steinheimerthor und
„ „ Kanalthor
in die Stadt eingebracht und vorher außerhalb derselben oder um dieselbe nicht weiter transportirt werden, als es zur direkten Erreichung der nächsten Anmeldestelle durchaus nothwendig ist.
Es müssen frisches Fleisch und Fleischwaaren nach Gattung, Stückzahl und Gewicht beim Examinator gegen einen von diesem aus- zuhändigenden Schein declarirt, Wild oder todtes Geflügel, soweit nicht lediglich zur Durchfuhr bestimmt, alsbald versteuert werden. (§ 2.)
Auch in die außerhalb der genannten fünf Eingänge in der Gemarkung gelegenen Wohnungen dürfen solche Gegenstände anders nicht, als nach vorgängiger Declaration, bezw. bei Wild 2C. nach Versteuerung, bei derjenigen Anmeldestelle eingebracht werden, welche auf dem nächsten Wege vom Eintritt in die Gemarkung bis nach dem Bestimmungsort zuerst zu erreichen ist.
Für durch Privatpersonen von auswärts" eingeführte steuerpflichtige Gegenstände ist von denselben längstens binnen 24 Stunden die Abgabe auf dem städtischen Steueramte zu entrichten.
Die bisherige behufs Controlle der Ein- und Durchfuhr stattfin- dende Declaration des lebenden Schlachtviehs an den Anmeldestellen wird hiermit versuchsweise aufgehoben, es bleibt aber der Stadtverwaltung, Vorbehalten, die Wiedereinführung dieser Controllmaßregeln zu beschließen, sobald das Bedürfniß hierzu ein getreten sein sollte.
Geraupe, welche nach Schluß der Bureauzeit des Steueramts eingebracht werden sollen, sind am Eingangsthor zu declariren und im Schlachtbause dem Vieh- und Fleischbeschauer zur Bestchtigung vorzu- führen. Die Abgabe muß spätestens am nächstfolgenden Wochentage entrichtet werden.
§ 4.
Wer Fleisch oder Fleischwaaren, Wildpret und todtes Geflügel nur zur Durchfuhr deklarirt, muß Gattung und Gewicht bezw. auch die Stückzahl angeben und erhält, nachdem der Examinator sich von der Richtigkeit der Angabe überzeugt hat, einen Deklarationsschein, in welchem Gewicht und Stückzahl eingetragen und vorgeschrieben ist, binnen welcher Zeit und durch welches Thor die Wiederausfuhr bewirkt werden muß. Letztere hat demgemäß stattzusinden, nachdem der Examinator des Ausgangsthors, der sich ebenfalls von der Richtigkeit der declarirten Gegenstände zu überzeugen hat, die Ausfuhr auf dem ihm vorgelegten Deklarationsschein bescheinigt haben wird.
Mit der Post und der Eisenbahn durchgeführte Fleischwaaren sind einer Deklaration nicht unterworfen.
§ 5.
Alles zum Handel eingebrachte frische Fleisch muß übrigens auch, bevor es nach der Versteuerung von den Händlern an die Empfänger verabfolgt werden darf, von dem verpflichteten Fleischbeschauer besichtigt und für genießbar erklärt, darüber von diesem auch eine Bescheinigung ausgestellt werden.
§ 6.
Jeder hiesige Metzger und Jeder, welcher gewerbmäßig mit Schlacht- und Zuchtvieh handelt, muß ein Verzeichniß über dasselbe genau nach dem beigedrucktenFormular führen. In diesesVerzeichniß ist alles erworbene Vieh einschließlich des vorläufig zur Zucht oder Arbeit aufgestellten unverzüglich nach dessen Empfangnahme auf der linken Seite unter fortlaufender Nummer und geeigneter Ausfüllung sämmtlicher Columnen, dagegen alles davon abgegangene Vieh auf der rechten Seite ebenso einzutragen.
Der Geschäftsvorsteher ist für die richtige Führung dieses Buches verantwortlich. Aenderungen dürfen in demselben nur auf Grund der Nachweisung eines bewirkten irrtümlichen Eintrags und nur mit der zur betreffenden Stelle zu beurkundenden Einwilligung des Controleurs vorgenommen werden.
§ 7.
Verbrauchssteuerpflichtiges Vieh darf nirgends anders als im städtischen Schlachthause geschlachtet werden. Vor dem Abschlachten