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Montag den 15. August

Nr. 188

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseches vom 21. Oktober 1878.

Das auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von dem unterzeichneten Stadtrath vom 6. Februar d. I. erlassene Verbot des ferneren Erscheinens der von W. Bock hier redigirten und verlegten und von W. Vockroth hier gedruckten Zeitung:Der Schuhmacher" wird auf die von W. Bock hier verlegte und von W. Vockroth hier gedruckte Zeitung:Schuhmacher-Fachblatt, Or­gan der deutschen Schuhmacher", welche lediglich die Fortsetzung der erst­genannten Zeitung darstellt, hiermit erstreckt.

Gotha den 29. Juli 1887.

Der Stadtrath. Liebetrau i. V.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Druckschrift: S ozialdemokratische B ib liothek. XV. Die Wissenschaft und die Arbeiter. Eine Vertheidigungsrede vor dem Berliner Kri­minalgericht gegen die Anklage, die besitzlosen Klassen zum Haß und zur Verachtung gegen die Besitzenden öffentlich angereizt zu haben. Von Ferdinand Lassalle. Hottingen-Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung. 1887", welche ein Abdruck der, durch das Großherzogliche Kreisamt zu Offenbach unterm 26. Mai 1879 verbotenen, im Druck und Verlag von C. Jhring Nachfolger (A. Verein) unter dem gleichen Titel erschienenen Druckschrift ist, nach §.11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeich­neten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 3. August 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen.

BekanNtmachungen Köaigl. LaNd^athsamts.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung sowie der Bestimmungen des Hessischen Mini- sterial-Ausschreibens vom 6. Mai 1824, letztere die Obliegenheiten und Gebühren der Wasenmeister betreffend, werden unter Zustimmung des Stadtraths die an den Wasenmeister der Stadt Hanau für Wegschaffen und Verscharren des im Stadt- und Gemarkungsbezirk an einer anstecken­den oder nicht ansteckenden Krankheit gefallenen Viehes zu entrichtenden Gebühren wie folgt festgesetzt:

1) für das Wegschaffen und Verscharren eines größeren Stück Viehes auf den Anger als: eines Pferdes, Maulesels, Ochsen, einer Kuh, sofern das Thier ein Jahr oder darüber alt war, 10 Mark oder die Haut und dazu in jedem Fall noch die Knochen, das Fett rc.;

2) desgleichen für ein solches Stück Vieh, welches in dem Alter unter einem Jahre gestanden, sowie für einen Esel, welcher ein Jahr und darüber alt war, 7 Mark oder die Haut und dazu in jedem Fall noch die Knochen, das Fett rc.;

3) für ein jedes andere kleinere Stück Vieh und für einen noch nicht einjährigen Esel 2 Mark;

4) für die demselben aus dem Schlachthaus zur Verscharrung über­geben werdenden Kadaver angeborener Thiere von allem Schlacht­vieh, sowie für die als unbrauchbar von einem Stück Schlachtvieh ausgeschiedenen Fleischtheile und Eingeweide (cfr. Pol.-V. v. 3./12. 1885) je 2 Mark.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hanau am 5 August 1887.

Der Königliche Landrath. Gf. Bismarck.

Der Herr Oberpräsident hat unter dem 16. April d. I. eine ein­malige Sammlung freiwilliger Beiträge im hiesigen Kreise zum Besten der am 1. Juli 1885 in's Leben getretenen Arbeitercolonie zu Neu- Ulrichstein im Großherzogthum Hessen genehmigt.

1887.

Ich habe deßhalb unter dem heutigen Tage eine Anzahl von Sammellisten an die Herren Bürgermeister, denen ich die Förderung die­ses Gegenstandes angelegentlichst empfehle, abgehen lassen, und ersuche, diese Listen in Circulation zu setzen und mir dieselben mit dem gezeichne­ten Geldbeträge bis zum 10. September wieder einzureichen.

Die Herren Kreistags abgeordneten, welche in der Sitzung am 2. d. M. bereits Listen entnommen haben, ersuche ich, den obenbezeich­neten Termin ebenfalls inne halten zu wollen.

Hanau am 3. August 1887.

Der Königliche Landrath

A. 1669 Gf. Bismarck.

Bekanntmachung.

Erfahrungsmäßig tritt in den Herbstmonaten in Folge der alsdann stattfindenden Massenbeförderungen von Obst, Getreide, Kartoffeln, Rüben, Zucker, Kohlen u. s. w. alljährlich eine bedeutende Steigerung des Güter­verkehrs und somit eine erhöhte Inanspruchnahme des Güterwagenbestan­des der Eisenbahnen ein.

Dies veranlaßt uns, namentlich die Consumenten von Kohlen und Coaks schon jetzt aufzufordern, für thunlichst frühzeitigen Bezug ihres Be­darfes zu sorgen und rechtzeitig entsprechende Vorräthe anzufammeln, da­mit bei etwaigen im Eisenbahnbetriebe vorübergehend eintretenden Verzö­gerungen keine Verlegenheiten entstehen. t

Im Allgemeinen ersuchen wir das verkehrstreibende Publikum, sich die schleunige Be und Entladung der Wagen angelegen sein zu laffen, um den Eisenbahn-Verwaltungen zu ermöglichen, von einer Einschränkung der Ladefristen, so lange wie irgend thunlich, abzusehen.

Frankfurt a. M., im Juli 1887.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

Faselmarkt zu Seligenstadt.

Zur Förderung der Rindviehzucht findet

Dienstag, den 30. August 1887,

Vormittags 9 Uhr beginnend, zu Seligenstadt vor dem Mainthor in Verbindung mit dem an die­sem Tage abzuhaltenden Fetp und Zuchtviehmarkt ein Faselmarkt statt.

Indem wir das landwirthschaftliche Publikum innerhalb und außer­halb des Kreises zur Beschickung des Marktes mit schönen Thierexempla­ren, zum Besuche und zur Benutzung der günstigen Ankaufsgelegenheit hierdurch einladen, wird bemerkt, daß sämmtliche vorgesührten Bullen von einer Sachverständigen-Commission besichtigt, nach ihrer Güte gewürdigt und daß für die vorzüglichsten Thiere Geldprämien zuerkannt werden, zu welchem Behufe von Seiten des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und der Stadt Seligenstadt je 100 Mk., zusammen 200 Mk., bewilligt wor­den sind.

Die Preise werden nur für wirklich preiswürdige Thiere, jedoch ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Bulle auf dem Markt verkauft wurde oder nicht, sowie darauf, ob derselbe von dem Eigenthümer und innerhalb des Kreises gezüchtet wurde oder nicht.

Die Thiere müssen längstens um 9 Uhr auf dem Platze, an den Vorderbeinen mit starken Schlingen gefesselt und von zwei Mann geführt sein. Im Gegenfalle ist Wegweisung zu gewärtigen.

Von allen Verkäufen bittet man dem auf dem Platze anwesenden Bürgermeister Wolz Kenntniß zu geben. Für etwa gewünschte Protokolli- rung der abgeschlossenen Kaufgeschäfte wird Sorge getragen.

Die Bürgermeistereien des Kreises werden hiermit veranlaßt, der vorstehenden Bekanntmachung in ihren Gemeinden thunlichste Verbreitung zu verschaffen, im Falle vorhandenen Bedürfnisses der Erneuerung oder Ergänzung des Gemeindebullen Materials die Gelegenheit wahrzunehmen und zu diesem Behu-e alsbald die erforderlichen Beschlüsse des Gemeinderaths herbeizuführen, sowie überhaupt alles Taejenige zu thun, was zur He­bung und Belebung des neuen Marktunle»nehmens beitragen kann.

Offenbach a. M., den 1. August 1887.

Großherzoguches Kreisamt.

Haas. 7560