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Nr. 186

Freitag den 12. August

1887.

Amtliches.

PoNzei-Verordnung, betreffend den Transport von Dampfpflügen auf den öffentlichen Wegen, sowie den Betrieb in der Nähe der letzteren.

Auf Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30 Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. Sep­tember 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Bezirks- Ausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel Folgendes ver­ordnet:

§ . 1. Zum Transport von Dampfpflügen auf öffentlichen Wegen können nur solche Locomotiven und sonstige mit Dampf bewegte Fahrzeuge zugelaffen werden, deren Breite drei Meter nicht übersteigt. Diagonal geriefelte Radreifen sind nur bei einer Stärke der aufgenieteten Laschen von höchstens 20 mm und in einer Anordnung derselben zulässig, daß die Laschen in einer Breite von mindestens 20 cm den völlig eben und fest gedachten Boden gleichzeitig berühren. An den Aschkasten müssen Vor­kehrungen getroffen sein, welche das Herausfallen von Brennstoffen ver­hindern und das beliebige Oeffnen und Schließen der Kasten durch den Maschinenführer gestatten. Die Aschkasten dürfen in der Nähe von Ge­bäuden oder Waldungen nicht entleert werden.

§ . 2. An den Fahrzeugen ist das Gewicht derselben, der Name und Wohnort des Besitzers und, wenn letzterer mehrere Fahrzeuge, Ma­schinen 2C. derselben Gattung im Betriebe hat, auch die laufende Nummer anzugeben. Aenderungen hierin müssen der zur Ertheilung der Fahrer- laubniß zuständigen Behörde (§ 11) sofort angezeigt werden.

§ . 3. Zwei hintereinander fahrende Locomotiven rc. dürfen nicht Spur halten. Das Anhängen von mehr als zwei Geräthen oder Fahr­zeugen ist in der Regel nicht gestattet. Jedoch kann von der zuständigen Behörde (§. 11) für bestimmte Strecken die Erlaubniß zum Anhängen von drei Gerathen oder Fahrzeugen gegeben werden.

Wagen und Geräthe, welche nicht unmittelbar zu dem Betriebe des Dampfpfluges gehören, dürfen nicht angehängt werden.

§ . 4. Die Fahrgeschwindigkeit eines Dampfpflugtransportes darf 1 Kilometer in 10 Minuten nicht übersteigen.

§ . 5. Außer den zur Bedienung des Transportes selbst erforder­lichen Personen muß bei jedem Transporte, sofern nicht mehrere unmittel­bar auf einander folgen, ein Mann vorhanden sein, welcher in einer Entfernung von 20 Metern vor demselben hergeht und auf dem Wege verkehrenden Personen, welche reiten oder Fuhrwerke oder Viehtransporte leiten, Beistand leistet.

Außerdem muß auch noch eine zweite, zu dem Personal des Trans­portes gehörige Person auf Verlangen Hülfe leisten.

§ . 6. Die Transporte müssen Reitern und Leitern von Fuhrwerken, sowie Viehtransporten so viel Platz als möglich machen. Bei der An­näherung von marschirenden Truppen und Heerden müssen sie unbedingt anhalten.

§ . 7. Die Benutzung der Locomotivpfeife ist, so lange der Trans­port unterwegs ist, verboten. Der Dampfdruck darf nie so hoch gespannt werden, daß die Sicherheitsventile abblasen; auch dürfen angesichts von Personen, welche reiten oder fahren, sowie von Viehtransporten die Cy­linderhähne nicht geöffnet werden.

§ . 8. Sobald die dem Zuge vorangehende Person (§. 5) oder ein Passant, welcher reitet oder ein Fuhrwerk bezw. einen Viehtransport leitet, die Hand als Haltesignal aufhebt, muß sofort gehalten werden.

§ . 9. Der Verkehr mit Dampfpflügen ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang unter­sagt. Ausnahmsweise kann der Verkehr auch in der zwischenliegenden Zeit von der zuständigen Behörde (§. 11) für bestimmte Fälle und unter den Bedingungen gestattet werden, daß jedes der den Transport bildenden Fahrzeuge und je ein Mann, welcher dem Transporte vorangehen resp, folgen muß, mit rothen Laternen versehen sind, und eine ebensolche Laterne am letzten Gefährt des Transportes hinten angebracht wird.

§ . 10. Ausnahmen von den vorstehend §§. 1-9 aufgeführten allgemeinen Vorschriften sind nur mit Genehmigung des Regierungs-Prä- fibenten zulässig. Abgesehen von der Beobachtung dieser Bestimmungen ist der Transport von Dampfpflügen auf öffentlichen Wegen nur auf

Grund einer auf Zeit zu ertheilenden und stets widerruflichen Fahrerlaub - niß und unter Jnnehaltung der in letzterer etwa noch vorgeschriebenen besonderen Bedingungen z. B. bezüglich des Passir ens von Brücken, Durchlässen, Ortschaften u. s. w. gestattet.

§ . 11. Zuständig zur Ertheilung der Fahrerlaubniß ist derjenige Landrath, in dessen Kreis die öffentlichen Wege belegen sind, auf denen der Transport stattfinden soll. Sind dieselben in mehreren Kreisen be­legen, so ist von jedem der zuständigen Landräthe eine Fahrerlaubniß einzuholen.

In Stadtkreisen ist zur Ertheilung der Fahrerlaubniß die Ortspo­lizeiverwaltung zuständig.

§ . 12. Der im Besitz einer Fahrerlaubniß befindliche Transport­unternehmer muß den Ortspolizeibehörden, durch deren Bezirk der Trans­port gehen soll, mindestens 24 Stunden vor dem beabfichtigten Trans­porte von demselben Anzeige machen.

§ . 13. Der Betrieb von Dampfpflügen ist zwar in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Wege gestattet, jedoch innerhalb einer Entfernung von 80 Metern von solchen nur unter folgenden Bedingungen:

1) Auf dem Wege ist ein Mann aufzustellen behufs Hülfeleistung bei dem Passt en von Reitern, Fuhrwerken oder Viehtransporten.

2) Die Dampfpfeife darf angesichts von Reitern, Fuhrwerken oder Viehtransporten, welche den Weg passiren, nicht gebraucht werden.

3) Wenn der Posten (Nr. 1) oder ein Paffant, der vorüberreitet bezw. ein Fuhrwerk oder einen Viehtransport leitet, die Hand erhebt, so ist sofort anzuhalten.

§. 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von sechzig Mark bestraft, an deren Stelle im Unvermögens falle eine entsprechende Haftstrafe tritt.

Caffel den 14. Juli 1887.

________________Der Regierungs-Präsident. Rothe._______________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Zufolge des Beschluffes des Bundesraths vom 5. Mai d. J. ist den in der Nähe der Grenzen des Preußischen Staates in einem Bundes­staate wohnhaften Hebammen, welche in dem Bundesstaate ihres Wohn­sitzes das Prüfungszeugniß einer nach den Landesgesetzen zuständigen Be­hörde erworben haben und besitzen, die Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den in der Nähe der Grenze auf Preußischem Gebiete belegenen Orten in demselben Maße wie in ihrer Heimath gestattet.

Diejenigen Hebammen, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen, haben sich bei Ausübung ihres Gewerbes in Preußen den daselbst gelten­den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften, welche ihnen nach näherer Be­stimmung der Bezirksregierung auf Antrag mitgetheilt werden, zu unter­werfen und insbesondere die Anordnungen hinsichtlich der Anzeigen bei den Standesämtern, der Zuziehung eines Arztes, der Anzeige bei ansteckenden Krankheiten, der Desinfektion und der Verabreichung von Arzneien zu beachten. Die erwähnte Befugniß geht verloren, falls jene Hebammen in Preußen sich dauernd niederlassen oder ein Domizil begründen.

Die in Preußen geprüften und daselbst in den Grenzdistrikten wohn­haften Hebammen, welchen nach dem Beschlusse des Bundesraths eine gleiche Befugniß zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den angrenzen­den Bundesstaaten eingeräumt wird, sind gehalten, bei dieser Ausübung ihres Gewerbes die in dem betreffenden Bundesstaate geltenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften genau zu beachten.

Die Herren Bürgermeister der an das Großherzogthum Hessen gren­zenden Gemeinden wollen mir binnen 14 Tagen anzeigen, ob Seitens nichtpreußischer Hebammen in den Gemeinden practicirt wird und mir gleichzeitig die Namen dieser Hebammen mittheilen.

Hanau am 8. August 1887.

Der Königliche Landrath

A. 1619. Gf. Bismarck.

Auszug

aus dem Protokoll über die am 2. b. Alts, hierselbst stattgehabte Kreis­tagssitzung.

1) Die Wahl von 4 Vertrauensmännern für den Amtsgerichtsbe­zirk Hanau und von je 7 Vertrauensmännern für die Amtsgerichtsbezirke