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Nr. 182
Montag den 8. August
1887.
BekanNtmachungen Königl. Lanorathsamts.
Das Verzeichniß mit Beschreibung der von den Körungs-Commissionen im Monat Juli d. I. angekörten Zuchtbullen wird in Gemäßheit der Vorschrift zu §. 7 der Polizeiverordnung vom 17. Januar 1879 (Amtsblatt S. 40) nachstehend veröffentlicht.
Hanau am 4. August 1887.
Der Königliche Landrath
V. 3650 Gf. Bismarck.
Verzeichniß der von den betr. Commissionen im Monat Juli d. Js. im Stadt- und Landkreise Hanau angekörten Zuchtbullen.
I. Bezirk (Hanau):
1) Großauheim: Bullenhalter: Gastwirth Philipp Huth; Pri- vathaltung mit accordmäßigem Vertrag; schwarzgescheckter Bulle mit halbweißem Kopf und schwarzen Flecken am linken Auge; 2^4 Jahre alt; Berger Abkunft. II*) II*) II*) 400*).
2) Schwarzbraungescheckter Bulle mit weißem Kopf und großen schwarzen Flecken am rechten Auge; 2 Jahre alt; Berner Abkunft. III II II.
3) Großkrotzenburg: Bullenhalter: Magnus Krämer; Privat- Haltung mit accordmäßigem Vertrag; gelber Bulle ohne Abzeichen; 21/* Jahre alt; hiesigen Landschlages. III II II 240.
4) Hanau: Bullenhalter: Oekonom Jakob Reuling; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; graugescheckter Bulle mit Stern; P/2 Jahre alt; ostfriesischer Abkunft. III H II.
5) Schwarzgescheckter Bulle mit Stern; P/2 Jahre alt; ostfriesische Kreuzung II II II 300.
6) Kesselstadt: Bullenhalter: Karl Reichhardt; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rothgescheckter Bulle mit Blesse; 2s/i Jahre alt; Berner Kreuzung. III II II 160.
7) Mittelbuchen: Bullenhalter: Friedrich Brosch; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rother, nur wenig gescheckter Bulle mit weißem Kopf; P/2 Jahre alt; Berner Abkunft. II II II.
8) Rother Bulle mit halbweißem Kopf und rothen Flecken auf der rechten Wange; 2 Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II. 400.
9) Niederissigheim: Bullenhalter: Peter Glas; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; schwarzgescheckter, stichelhaariger Bulle mit kleinem Stern; 2^ Jahre alt; Berner und ostfriesische Kreuzung. III II III. 130.
10) Oberissigheim: Bullenhalter: Müller Philipp Ruth; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; gelbrothgescheckter Bulle mit weißem Kopf und rothen Flecken auf beiden Seiten desselben; P/i Jahre alt; Berner Kreuzung. IV III II. 190. (NB. Leichte Trübung der Hornhaut durch Schlag auf das Auge.)
11) Rüdigheim: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Michael Weckmann in Futter und Pflege; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf und rothen Flecken an den Augen; 112 Jahre alt; Berner Kreuzung. III II III. 170.
II. Bezirk (Langenselbo ld).
12) Hüttengesäß: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Georg Arndt in Futter und Pflege; rothgescheckter Bulle mit Sterns 2V2 Jahre alt; Berner Abkunft. III II 111. 350.
13) Langendiebach: Bullenhalter: Jakob Rüger 4ter; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; gelbrothgescheckter Bulle mit weißem Kopf und gelben Flecken am linken Auge; 21/* Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II.
14) Bullenhalter: Conrad Schneider III.; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf; 2^4 Jahre alt; Berner Kreuzung. II II III.
15) Bullenhalter: Jost Fucker II.; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; gelbrothgescheckter Bulle mit weißem Kopf; P/4 Jahre alt; Berner Kreuzung. III I i II. 500.
16) Langenselbo ld: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Johs. Roth I. in Futter und Pflege; gelbrothgescheckter Bulle mit weißem Kopf
*) Die römischen Ziffern bedeuten: 1. Qualität des Bullen; 2. Fütterung, Reinlichkeit und Lager; 3. Stallung resp. Sprungplatz (I sehr gut, II gut, III ge- uügend, IV gering). Die arabischen Ziffern bedeuten die Anzahl der sprungfähigen Thiere in einer Gemeinde,
und sog. Spiegelaugen; 2 Jahre alt; Berner Abkunft. II II II.
17) Bei Conrad Mohn 6ter in Futter und Pflege; hellgelbgescheckter Bulle mit weißem Kopf; P/2 Jahre alt; Berner Abkunft. II II II. (Zum Gebrauch für Rinder.) A
18) Bei Johs. Gaschö 4ter in Futter und Pflege; gelbgescheckter Bulle mit weißem Kopf; 2^4 Jahre alt; Berner Abkunft. I II II.
19) Bei Heinrich Rutel in Futter und Pflege; rother Bulle mit weißem Kopf und kleinen weißen Flecken auf dem Schwanzansatz und weiß an den Extemitäten; P/2 Jahre alt; Berner Abkunft. II II II. 700.
20) Neuwied ermuß: Bullenhalter: Bürgermeister Haldy; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rothgescheckter Bulle mit Blesse; 2 Jahre alt; Berner Kreuzung. II II III. 70.
21) Ried errod enbach: Bullenhalter: Wilhelm Lehr; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; gelber Bulle mit weißem Kopf; 2^4 Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II. 300.
22) Oberrodenbach: Bullenhalter: Nikolaus Peter; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rothgescheckter Bulle mit Stern; hiesigen Landschlags; 2^4 Jahre alt. IV III 111. 100.
23) Rückingen: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Wilhelm Viel 6ter in Futter und Pflege; schwarzgescheckter Bulle mit weißem Kopf und hellbraunen Streifen über den Rücken; P/2 Jahre alt; Berner Kreuzung.
II II III. 200. (Schluß folgt.)
Von dem 4. Bataillon des hier garnisonirenden Hessischen Füsilier- Regiments Nr. 80 findet Montag den 15. d. Mts., Vormittags von 7 bis 10 Uhr, in dem Terrain östlich von Ravolzhausen eine Schießübung mit scharfen Patronen statt.
Die allgemeine Schußrichtung geht von dem Fallbach-Thal westlich Blinke-Mühle' gegen Schwarzhaupt und den Waldrand westlich von Schwarzhaupt, insbesondere gegen die Höhen südlich Schwarzhaupt. Das gefährdete Terrain wird mit Sicherheitsposten abgesperrt werden.
Das Betreten des vorstehend bezeichneten Terrains während der angegebenen Zeit wird hierdurch bei Meidung einer Strafe bis zu 9 Mark subf. 3 Tagen Haft untersagt. Den ausgestellten Sicherheitsposten ist bei Meidung gleicher Strafe unbedingt Folge zu leisten.
Die betreffenden Herren Bürgermeister haben dies noch besonders durch die Schelle bekannt machen zu lassen.
Hanau am 6. August 1887.
Der Königliche Landrath
M. 3766 Gf. Bismarck.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung sowie der Bestimmungen des Hessischen Mini- sterial-Ausschreibens vom 6. Mai 1824, letztere die Obliegenheiten und Gebühren der Wasenmeister betreffend, werden unter Zustimmung des Stadtraths die an den Wasenmeister der Stadt Hanau für Wegschaffen und Verscharren des im Stadt- und Gemarkungsbezirk an einer ansteckenden oder nicht ansteckenden Krankheit gefallenen Viehes zu entrichtenden Gebühren wie folgt festgesetzt:
1) für das Wegschaffen und Verscharren eines größeren Stück Viehes auf den Anger als: eines Pferdes, Maulesels, Ochsen, einer Kuh, sofern das Thier ein Jahr oder darüber alt war, 10 Mark oder die Haut und dazu in jedem Fall noch die Knochen, das Fett 2c.;
2) desgleichen für ein solches Stück Vieh, welches in dem Alter unter einem Jahre gestanden, sowie für einen Esel, welcher ein Jahr und darüber alt war, 7 Mark oder die Haut und dazu in jedem Fall noch die Knochen, das Fett 2c.;
3) für ein jedes andere kleinere Stück Vieh und für einen noch nicht einjährigen Esel 2 Mark;
4) für die demselben aus dem Schlachthaus zur Verscharrung übergeben werdenden Kadaver ungeborener Thiere von allem Schlachtvieh, sowie für die als unbrauchbar von einem Stück Schlachtvieh ausgeschiedenen Fleischtheile uno Eingeweide (cfr. Pol.-V. v. 3./12. 1885) je 2 Mark.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Hanau am 5. August 1887.
Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck.