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Nr. 163

Samstag den 16. Juli

1887.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 haben wir das Flugblatt:Deutsche Werftarbeiter", begin­nend :In Anbetracht unserer durchaus niedrigen Lohnverhältnisse werdet Ihr wohl längst mit uns gefühlt haben" und mit den Schlußworten: Alle Briese, sowie Anfragen in Bezug auf Anschluß an den Allgemeinen Deutschen Schiffbauverein richte man gefälligst an die Adresse: W. Claus, Hamburg, Bleichergang 15, 1. Etage rechts, Verlag von W. Claus, Ham­burg, Druck von J. H. W. Dietz, Hamburg" verboten.

Schleswig den 29. Juni 1887.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

H a g e m a n n.

Die im Druck und Verlag von Wörlein & Comp. zu Nürnberg erschienene Druckschrift, welche mit den Worten:Die Belage­rungszustände vor dem Reichstag. Stenographischer Bericht" beginnt, und mit den Worten:der Antrag ist abgelehnt" schließt, wird hierdurch auf Grund von §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Erfurt den 4. Juli 1887.

Der Regierungs-Präsident. v o,n Brauchitsch.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt: Arbeiter, Mitbürger!" mit den Schlußworten:Hoch lebe die Sozialdemokratie!" Druck der Genossenschafts'Buchdruckerei Hottingen- Zürich, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 5. Juli 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Der §. 10 des mit dem 1. Juli v. I. hier in Kraft getretenen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- u. Verwaltungsgerichts­behörden vom 1. August 1883 ordnet, im Anschlüsse an die bezüglichen Bestimmungen der altländischen Gemeinvegesetzgebung in seinen beiden letzten Absätzen für den Geltungsbereich der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 an, daß für die Wahl der Gemeindevertretung (des Gemeindeausschusses) Gemeindewählerlisten (Listen der stimm­fähigen Ortsbürger), nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung, zwei Wochen hindurch vor der Wahl auszulegen sind, sowie weiter, daß die in Betreff der Einsprüche*) gegen diese Gemeindewählerlisten getroffenen Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der Hochbe- stenerten Ortsbürger (cfr. die §§. 32 u. 38 dieser Gemeinveordnung) Anwendung zu finden haben.

Indem ich die Herren Orlsvorsteher hierauf Hinweise, bemerke ich, daß über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten und der Hoch- besteuertenverzeichnisse, sowie auch über die Gültigkeit der Wahlen selbst nach den Bestimmungen im §. 27, sowie in den pos. 1 u. 2 des ersten Abschnittes des §. 10 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern der Gemeindeausschuß (cfr. auch §. 23 des Zuständigkeitsgesetzes u. §. 22 Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885) zunächst zu befinden hat.

Die seitherige Wahlperiode des Gemeindeausschusses bleibt unver­ändert bestehen.

Hanau am 14. Juli 1887.

Der Königliche Landrath

A. 1494 Gf. Bismarck.

*) Die Bekanntmachung vom 9. Juli 1886 in Nr. 160 des Kreisb'altes war an dieser Stelle unvollständig.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen zu den §§ 32 bis 36 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 Reichs­gesetzblatt Seite 41 werden die Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher veranlaßt, nach dem unten abgedruckten Schema bis spätestens 1/ August c.

eine Urliste der in der Gemeinde (Gutsbezirk) wohnhaften Personen, welche zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen be- rufen werden können,"

aufzustellen und solche in dem Amtslokale der Gemeinde (Gutsbezirk) eine Woche zu Jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.

Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann inner­halb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er­hoben werden.

Die Urliste und die zu derselben etwa eingegangenen Einsprachen sind bis spätestens 1. September c. den Königlichen Amtsgerichten zuzusenden. (Amtsblatt 1882. Seite 72.)

Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Personen, welche zu dem Amt unfähig (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder dazu nicht zu berufen sind (§§ 33, 34 des Gerichtsverfassungs­gesetzes und § 33 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 und landrathsamtlichen Verfügungen vom 5. Oktober 1885, V, 9605 und vom 2. April 1886, V. 2851 Kreisblatt pro 1885 Nr. 235 und pro 1886 Nr. 83) in der Urliste nicht ausgenommen werden dürfen.

Hanau am 14. Juli 1887.

Der Königliche Landrath

V. 3406 Gf. Bismarck.

Urliste

der in der Gemeinde........................................................wohnhaften Personen, welche

zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können.

Lfde.

^L

1.

Vor- und

Zunamen.

2.

Beruf.

3.

Wohnort.

4.

Lebens­alter nach Jahren.

5.

Bemerkungen.

6.

Daß die vorstehende Urliste eine Woche lang und zwar in der Zeit vom..............ten..........................................bis einschließlich..............ten........................................_

in der Gemeinde (Gutsbezirk) und zwar im.......................................................zu

Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß vorher der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, bescheinigt hiermit

..........................................den..............ten..........................................1887.

___________________________________Der Gemeindevorstand, "l

Grundstücksverpachtung.

Die Ende dieses Jahres pachtlos werdenden Domanialgrundstücke der Gemarkung von Niederrodenbach und zwar:

Karte Lit. B. M. 200 = 0,0477 ha Wiese auf dem Hessenroth,

201 = 1,2473 Land daselbst,

203 = 3,9974 Land daselbst,

H. 106 = 0,1074 Land an der Erlenbuschwiese,

107 = 5,5790 Wiese, die Erlenbuschwiese,

107a = 5,7579 Wiese daselbst,

P. 28 ^ 1,5330 Wiese u. Land in der alten Wiese,

sollen anderweit vom 1. Januar 1888 ab auf zwölf Jahre in den seitherigen Pachtlosen öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Termin hierzu ist auf

Mittwoch, den 20. dieses Monats, Bormittags 11'/» Uhr,

in die Haupt'sche Gastwirthschajt in Niederrodenbach anberaumt.