Einzelbild herunterladen
 

Steil:

Wirlich 9 Mail. O-Ibi-E. 50$fg.

WirleiMrUch 9 Mark 25 «fg. W auswärtige

Abonnenten

M^ £ m betreffen» ^ '^oftaufschlag. %U n^zotne vium-

WL 1^ Psg.

{jniislHrr M^iger.

Dugteich AmtticHes ^rgnn für Sicröi- und Lanökreis Kancru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Sitferstens-

Prei»:

Die lipattige Siarmondzeile od, deren Raum

10 $fg

Die 2j»alt. Zeile

20 P<.

LicSlxaltigeZeile

30 $fg

Freitag den 8. Juli

Nr. 156.

MWWi ^ ^^SL^ÖZfSX-aSä^

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Lohnkommission der Zimmerer nach §. 1 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten ist.

Berlin den 22. Juni 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht perio­dische Druckschrift:Sozialdemokratische Bibliothek XIV. Gracchus Babeuf und die Verschwörung der Gleichen. Von G. Deville. Deutsch und mit einem Nachwort versehen von Ed. Bernstein. Hottingen- Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung 1887" nach §. 11 des gedachten Geietzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 27. Juni 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Das von der Königlichen Regierung von Oberbayern zu München unter dem 14. Februar d. I. erlassene Verbot der periodischen Druckschrift:Der Reichstagswähler. Parlamentarischer Haus­schatz für das Deutsche Volk", ist durch Entscheidung der Reichs-Kom- mission vom heutigen Tage aufgehoben worden.

Berlin den 21. Juni 1887.

Die Reichs^ Kommission. Herrfurth.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das im Druck des Buchdrucker-Vereins der Provinz Hannover, ein­getragene Genossenschaft, Hannover, erschienene Flugblatt mit der Ueberschrift:An die Maurer in Hannover-Linden" und schließend mit den Worten:Hiermit entbieten wir Euch unseren Bruver- gruß! Der Vorstand des Neuen Maurer- und Steinhauer-Gewerk-Ver- eins." hiermit von mir verboten.

Hannover den 24. Juni 1887.

Der Regierungspräsident, von Cranach.

Der Fachverein der Tischler zu Weimar ist auf Grund des §. 1 des Reichsgesetzes vom 21sten Oktober 1878 von mir verboten worden.

Weimar den 21. Juni 1887.

Der Großherzoglich s. Bezirks-Direktor: Stier.

Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsi­denten hierselbst vom 27. Mai d. I. (Neichs-Anzeiger" Nr. 122) die Nummer 2 (Mai 1887) der im Verlage von John Müller 167 William Street, New-York, erscheinenden periodischen Druckschrift:In­ternationale Bibliothek" verboten worden ist, wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzblatt &. 351) auch die fernere Verbreitung des BlattesInternationale Biblio­thek" im Reichsgebiet hierdurch verboten.

Berlin den 29. Juni 1887.

Der Reichskanzler. In Vertr.: von Boetticher.

Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich sächsischen Kreis- Hauptmannsckaft zu Dresden vom 9ten d. M. (Neichs-Anzeiger" Nr. 134) die Nummer 49 des 8. Jahrgangs der in Chicago erscheinenden perio­dischen Druckschrift:Die Fackel. Sonntagsblatt der Chicagoer

1887.

Arbeiter-Zeitung. Unabhängiges Organ zur Belehrung, Unterhaltung und Erheiterung", verboten worden ist, wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Social­demokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) auch die fernere Verbreitung des BlattesDie Fackel" im Reichsgebiet hierdurch verboten.

Berlin den 30. Juni 1887.

_________Der Reichskanzler. In Vertr.: von Boetticher._________

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winnzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oder Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General- Lotterie- Direktion.

Dammas. Liliental.

Bekanntmachungen KömgU Lanöraihsamts.

Die nachfolgenden Anordnungen werden hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau den 15. Juni 1887.

Der Königliche Landrath

P. 3566. Gf. Bism arck.

P. A. v. 7./7. 79. Das Beziehen der Straßen soll bei an­haltender großer Hitze täglich wenigstens einmal mit frischem Wasser mittelst Gieskannen stattfinden.

Für die Befolgung dieser Anordnung ist der Hauseigenthümer bezw. da, wo diese die Häuser nicht selbst bewohnen, die Be­wohner des unteren Stockes verantwortlich. Auch sollen die Rinnen der Straßen gehörig gereinigt werden. (Str. 50 Pf. bis 1 M.) Das Beziehen hat laut Bekanntmachung vom 7 /6. 77 (Hanauer Anzeiger) in der Zeit von Abends 68 Uhr zu geschehen.

P. V. v. 15./4. 84. In der Zeit vom 15. März bis 1. No­vember des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Masser derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann. (Str. 1 bis 9 M.)

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­fällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht: