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Mittwoch den 6. Juli
Nr. 154.
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Amtliches.
Bei der heute in Gegenwart eines Rotars öffentlich bewirkten 13. Verlosung von Schuldverschreibungen der 4procentigen Staatsanleihe von 1868 A. sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Januar 1888 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe VI bei der Staatsschulden-Tilgungskaffe Hierselbst, Taubenstraße Nr. 29, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats. Die Einlösung geschieht auch bei den Regie- rungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskaffe.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinanweisungen einer dieser Kasten schon vom 1. Dezember d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskaffe zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Januar 1888 ab bewirkt.
Mit dem 1. Januar 1888 hört die Verzinsung der verloosten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskaffe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlaffen.
Formulare zu den Quittungen werden von den obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 1. Juni 1887.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Wird hierdurch veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß die vorerwähnte Nummerliste hier eingesehen werden kann, auch in den Geschäftslokalen der Königlichen Steuerkassen offen liegt.
Hanau am 2. Juli 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 3260 I. V.: Baabe.
Bekanntmachungen Königl. Lanorathsamts.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist- das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens, sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 8. Juni 1887.
Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck.
1887.
Die nachfolgenden Anordnungen werden hiermit in Erinnerung gebracht.
Hanau den 15. Juni 1887.
Der Königliche Landrath
P. 3566. Gf. Bismarck.
P. A. v. 7./7. 79. Das Begieß en der Straßen soll bei anhaltender großer Hitze täglich wenigstens einmal mit frischem Waffer mittelst Gieskannen stattfinden.
Für die Befolgung dieser Anordnung ist der Hauseigenthümer bezw. da, wo diese die Häuser nicht selbst bewohnen, die Bewohner des unteren Stockes verantwortlich. Auch sollen die Rinnen der Straßen gehörig gereinigt werden. (Str. 50 Pf. bis 1 M.) Das Beziehen hat laut Bekanntmachung vom 7 /6. 77 (Hanauer Anzeiger) in der Zeit von Abends 6—8 Uhr zu geschehen.
P. V. v. 15./4. 84. In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann. (Str. 1 bis 9 M.)
Die Marschfourage für die am 14. und 15. Juli c. in Windecken, Bruchköbel und Rückingen einzuquartierende Abtheilungen des Hessischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 11 wird Donnerstag den 7. -. Mts., Vormittags lO'/e Uhr, auf dem landräthlichen Büreau verdungen, wozu Reflektanten hierdurch eingeladen werden.
Hanau am 1. Juli 1887.
Der Königliche Landrath.
M. 3277 I. V.: Baabe.
Die Fourage für die am 14. und 15. d. Mts. dahier einzuquar- tierenden Abtheilungen des Hesiischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 11 soll Fr eitag den 8. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, in dem unteren Saale des Rathhauses veraccordirt werden. Lieferungslustige wollen sich hierzu einfinden.
Hanau, am 1. Juli 1887.
Der Oberbürgermeister.
J. V.: H eraeu s.
Goldarbeiter Joh. Friedr. Hofmann von hier, zur Zeit in London, geboren am 1. Novbr. 1862, hat behufs Niederlassung in England um Entlastung aus dem Preuß. Slaalsverbande nachgesucht.
Hanau am 4. Juli 1887.
Der Oberbürgermeister.
I. V.: Heraus.
t Der neue schweizerische Zolltarif.
Der Schweizer Nationalrath hat in den letzten Tagen einen neuen Zolltarif nach der Vorlage des Bundesraths berathen und ist dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen: Mehlzoll. Derselbe wird mit 62 gegen 42 Stimmen von dem bisherigen Satze (1,25) auf 2 Frcs. 50 cts. erhöht, ausgenommen davon wurde Gries und Hartweizen, der auf 1,25 verbleibt. Brod. Der Bundesrath schlägt Erhöhung des Zolles auf 2 Frcs. vor, die Kammer beschloß jedoch mit 71 gegen 11 Stimmen die Bei- bthaltung des bisherigen Zolles von 1,25. Kaffeesurrogate werden dem Anträge des Bundesraths gemäß von 4 auf 8 Frcs. erhöht. Salz (Salzsoole, Mutterlauge, Kochsalz, Siedsalz und Seesalz). Der Bundesrath beantragt die Erhöhung von 30 cts. auf 60 cts In der Abstimmung wird die Zollerhöhung abgelehnt und mit einer Stimme Mehrheit (49 gegen 48) auch der Wegfall des bisherigen Zolles beschlossen. Tags darauf jedoch der bisherige Zoll von 30 cts. wieder hergestellt. Taback. Verschiedene Redner sprechen zu Gunsten der Einführung des Tabackmonopols. Für Rohtaback behält der jetzige Zoll von 25 Frcs. Geltung, für verarbeiteten Taback wird derselbe aus 75 Fics., für Cigarren und Cigarretten auf 150 Frcs. bemessen. Bier und Malzextrakt. Der Zoll wird von 3 Frcs. 50 aus 5 Frcs. erhöht (48 gegen 47 Stimmen), nach Durch- beralhung des ganzen Tarifs nurd beantragt, den Zoll von 3,50 wieder herzustellen. Bei der Abstimmung stellt sich Stimmengleichheit heraus und der Präsident entscheidet zu Gunsten des alten Zolles von 3,50. Wein