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Vierteljährlich A Wlark 25 Pfg.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Mittwoch den 29. Juni

Nr. 148

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Amtliches.

Am 1. Juli wird in dem Orte Großkrotzenburg eine Postagentur in Wirksamkeit treten.

Die Postsachenbeförderung findet durch eine wochentäglich zweimalige und an den Sonntagen einmalige Botenpost zwischen Großauheim und Großkrotzenburg im Anschluß an die Botenposten zwischen Hanau und Großauheim statt.

Ein Landbestellbezirk wird der neuen Postagentur nicht zugetheilt werden.

Cassel, 23. Juni 1887.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

Zur Linde.

Für die Ausführung von Umlagebeschlüffen der kirchlichen Gemeinde- organe im Amtsbezirk des Königlichen Konsistoriums zu Cassel ertheile ich hierdurch die nachstehende Anweisung:

1)Die Umlagebeschlüsse der G emeindeorg an e (Beschlüsse auf Erhebung von Kirchensteuern gemäß §. 22 Nr. 6 der Presbyterial- und Synodalordnung für die evangelischen Kirchengemeinschaften (die reformirte, die lutherische und die unirtes im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel vom 16. Dezember 1885) müssen den Zweck der Umlage, den Gesammtbetrag derselben und den zur Anwendung zu bringenden Bei- Iragsfuß, sowie die Fälligkeitstermine bestimmt bezeichnen.

2) Jeder Einziehung von Umlagebeträgen muß ferner die ordnungs­mäßige Aufstellung und öffentliche Auslegung einer Heberolle^voraus- gehen.

Die Heberolle hat außer den Fälligkeitsterminen den Umlageantheil und den der Berechnung desselben zum Grunde liegenden Staatssteuer­betrag jedes einzelnen Verpflichteten, sowie der Gesammtbeträge der Um­lage und der der Berechnung derselben zum Grunde gelegten Staatssteuer nebst dem herangezogenen Prozentsätze der letzteren deutlich ersichtlich zu machen.

Diejenigen Gemeindeglieder, welche gesetzlich zur Staatssteuer nicht beitragen, beziehungsweise zu derselben nicht veranlagt sind, sind durch besondere Einschätzung nach den sür die Staatssteuer geltenden Grund­sätzen zu veranlagen, sofern ihre Heranziehung zur Kirchensteuer be­schlossen wird.

Die Offenlegung der Heberolle muß in der Regel 14 Tage lang stattfinden. Ort und Dauer der Offenlegung finbjn ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

Für besonders einfache oder eilige Fälle kann das Königliche Kon­sistorium ausnahmsweise eine kürzere Dauer der Offenlegung gestatten. Die ertheilte Genehmigung ist in der Bekanntmachung zu erwähnen.

Bei den im Laufe des Jahres etwa nothwendig werdenden Nach- besteuerungen muß eine besondere Benachrichtigung der Verpflichteten er­folgen (§.' 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1840, Gesetz-Sammlung Seite 140 in Verbindung mit dem Gesetze vom 12. April 1882 Gesetz-Samm- lung Seite 297).

3) Eine Zwangsvollstreckung von Umlagen kann nur auf Grund vorheriger, durch den Regierungs-Präsidenten ertheilter Vollstreckbar- keits-Erklärung der Heberolle vollzogen werden lArtikel 3 Ab­satz 3 des Gesetzes vom 19. März 1886, Gesetz-Sammlung Seite 79 und Artikel 111 Nr. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 10. Januar 1887, Gesetz-Sammlung Seite 7). Diese ist vom Presbyterium unter Vorlegung des Umlagebeschlusses (Nr. 1) und eines Nachweises über die ordnungsmäßige Offenlegung der Heberolle, dezw. über die besondere Be­nachrichtigung der Verpflichteten (Nr. 2) beim Regierungs-Präsidenten nachzusuchen.

Gegen die Versagung der Vollstreckbarkeits-Erklärung steht dem Presbyterium die Beschwerde an den Oberpräsidenten offen, welche beim Königlichen Konsistorium anzubringen ist.

Der Oberpräsident entscheidet endgültig (zu vergl. die Bestimmungen des Artikels VI der Verordnung vom 10. Januar 1887).

Um Umarbeitungen von Heberollen möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Ausstellung der Heberollen den Umlagebeschluß dem Regierungs- Präsidenten zur Erklärung vorzulegen, ob gegen denselben etwas zu erinnern ist.

4) Die Zwangsvollstreckung ist unter Vorlegung der Restliste und der für vollstreckbar erklärten Heberolle beim Kreislandrathe (Artikel V der Verordnung vom 10. Januar 1887) zu beantragen.

1887.

Die Bollziehungsbeamten haben auf die in dem Tarif zu der Ver­ordnung vom 7. September 1879 festgesetzten Gebühren Anspruch.

5) Die Zwangsvollstreckung erfolgt unbeschadet des Reklama- tionsverfahres.

6) Reklamationen (§§. 1 und 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1840) sind binnen einer dreimonatlichen Ausschlußfrist vom Tage der Offenlegung der Heberolle, bezw. der besonderen Benachrichtigung der Verpflichteten (Nr. 2) an zulässig. Ueber dieselben entscheidet das Pres- bhterium. Gegen dessen ablehnenden Bescheid steht dem Reklamanten binnen einer sechswöchentlichen Ausschlußfrist vom Tage der Zustellung des Bescheides an der Rekurs an die vorgesetzten Behörden zu. Derselbe ist an das Konsistorium einzureichen und von diesem mittelst gutachtlicher Aeußerung alsbald an den Regierurgs-Präsidenten abzugeben, welcher die erforderliche Entscheidung zu treffen hat. Gegen die Entscheidung des Regierungs-Präsidenten steht beiden Theilen binnen gleicher Frist der Rekurs an den Oberpräsidenten offen, welcher gleichfalls beim Konsisto­rium anzubringen ist.

Der Oberpräsident entscheidet endgültig.

7) Einwendungen, welche nur vermeintliche Mängel des Zwangs­verfahrens (§. 2 Absatz 2 der Verordnung vom 7. September 1879, Gesetz-Sammlung Seite 591) oder die angebliche Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen nachgewiesener Berichtigung des beizutreibenden Geldbetrages oder wegen ertheilter Fristbewilligung (§. 25 a. a. O.) betreffen, sind unmittelbar an die dem Vollstreckungsbeamten Vorgesetzte staatliche Dienstbehörde zu richten.

Berlin den 6. Mai 1887.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. ___________________ v. Goßler.

Menst-Nachrichten aus dem Kreise-

Gefunden: Am 13. d. Mts. im Lamboywalde ein goldener Ring mit rothem Stein. Ein Stück weißer Shirting. Ein Kinderschuh. Ein kathol. Gebetbüchlein. Ein karrirtes Kindertaschentuch. Am 25. d. M. auf dem hiesigen Wochenmarkt vertauscht: ein fast neuer schwarzer Sonnen­schirm. Auf dem gestrigen Wochenmarkt: ein schwarzseidener Sonnen­schirm. Am 26. d. M. in Wilhelmsbad: ein schwarzer halbseidener Sonnenschirm. Ein kleiner Tisch.

Entlaufen: Ein schwarzer Hund mit gelben Abzeichen. Hanau am 29. Juni 1887.____.

Tagesschau.

Berlin, 28. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute im Laufe des Vormittags die Vorträge des Polizei - Präsidenten Freiherr» v. Richthosen, des Chefs der Admiralität und des Chefs des. Militärkabinets.

Berlin, 28. Juni. Dem Kaiserlichen Gesandten Stumm zu Madrid ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amts­bezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.

Berlin, 28. Juni. Die Nachricht, daß Kaiser Wilhelm, wie be­absichtigt, am Sonnabend nach Ems reisen werde, bestätigt sich nicht. Eine definitive Bestimmung über die Sommerreisen des Kaisers ist über­haupt noch nicht getroffen.

Berlin, 27. Juni. Die Commission für die Herstellung eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs hat ihr Werk bis auf einige abschließende Arbeiten nunmehr beendigt. Der Entwurf soll alsbald veröffentlicht wer­den, damit das Urtheil der sachverständigen Kreise eingeholt werden könne. Ob die Vorlage schon in der nächsten Session in den Reichstag kommen wird, steht noch dahin.

Straßburg, 28. Juni. Zum Präsidenten der Königlichen Eisen- bahndirektion Frankfurt a. M. ist Herr von Suerarb, Mitglied der Eisenbahnkireklion und Stadirath in Straßburg, bestimmt. Die Ernen­nung wird demnächst erfolgen. (Fr. Z.)

MÜNchtN, 28. Juni Landtagswahlen. In Grafenau Zeitungs­verleger Bücher (Passau) gewählt, in Ansbach 3 Liberale. In der Rhein- pfalz sind sämmtliche 20 Abgeordnete nationalliberal. Nach den bisheri­gen Wahlrrsuitaten sind gewählt: 72 Liberale, 5 Katholisch-Konservative, 4 Protestantisch-Konservative und 77 Mitglieder der Zentrumspartei. Das Zentrum verlor 8 Mandate an die Liberalen, 3 an die Katholisch- Konservativen und gewann eines von den Liberalen. (Fr. N.)