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Jugksich Amtliches Grgcrn für StcröL- und LcrnöKveis Karrau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Str. 147

Dienstag den 28. Juni

1887.

Abonnements-EinlKdung.

Mit dem 1. Juli 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Nuterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten 'jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Polizei-Verordnung, betreffend das An spannen der Hunde.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und die §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20ften Sep­ien, der 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Umfang des Regierungs-Bezirks Caffel Folgendes verordnet: '

Artikel I.

Der § 1 der Polizei-Verordnung vom 20. August 1875 (Amts­blatt 1875 S. 229) das Anspannen der Hunde betreffend erhält folgende erweiterte Fassung:

Wer einen Hund zum Anspannen benutzen will, hat dazu die Er­laubniß der Ortspolizeibehörde seines Wohnorts nachzusuchen.

Zu diesem Zwecke ist der Ortspolizeibehörde durch ein Attest des Königlichen Kreisthierarztes nachzuweisen, daß der in diesem Attest genau zu beschreibende Hund zum Ziehen einer, nach dem Gewicht zu bestim­menden Last geeignet ist.

Ist der Hund hierdurch zum Anspannen für tauglich erklärt, so ertheilt die Ortspolizeibehörde einen Erlaubnißschein, welcher eine kurze Beschreibung des Hundes mit der Angabe des Gewichtes enthält, zu dessen Fortschaffung er benutzt werden darf.

Der Erlaubnißschein, welchen der Führer des Fuhrwerks stets bei sich zu sühren und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen hat, wird nur für das laufende Kalenderjahr ertheilt; wenn der Hund noch weiter zum Anspannen benutzt werden soll, muß die Erneuerung des Erlaubnißscheinesauf Grund eines neuen Attestes des Königlichen Kreisthierarztes" nachgesucht werden.

Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, die Ertheilung des Erlaubniß­scheines zu versagen, oder den bereits ertheilten Erlaubnißschein wieder zurückzuziehen, wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandels gegen diese oder gegen die Polizei-Verordnung vom 20. August 1875 (Amtsblatt S. 229) wiederholt rechtskräftig verurtheilt worden ist.

Hunde, welche zum Ziehen zugelassen, aber in Folge von Krankheit oder Verletzungen am Körper zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, desgleichen trächtige und säugende Hündinnen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht verwendet werden.

Bissige Hunde dürfen nicht eingespannt werden.

Artikel II.

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung

in Kraft, findet aber auf solche Hunde, welche bereits früher für das laufende Kalenderjahr zur Benutzung als Zugthiere zugelaffen worden sind, nur mit der Maßgabe Anwendung, daß das thierärztliche Attest seitens des Hundebesitzers auf Erfordern der Ortspolizeibehörde binnen einer von derselben zu bestimmenden, angemessenen Frist nachträglich beizubringen ist.

Caffel den 23. April 1887.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: Schwarzenberg.

Bekarmtmachungen Köuigl. Landrathsamts.

Die diesjährige Körung der Zuchtbullen wird im Kreise Hanau in nachbenannten Bezirken an folgenden Tagen stattfinden:

Im I. Bezirk (Hanau):

(Körungs-Kommissionsmitglieder: Domainenpächter, Oberamtmann

W. Schuppius zu Rüdigheimer-Hof, Oekonom Otto Kreisthierarzt Collmann.)

Am 6. Juli, Vormittags 7 Uhr, in Rüdigheim,

8 Oberissigheim,

9 Niederissigheim,

10 Bruchköbel,

,, 11 Mittelbuchen,

Mittags 12 Keffelstadt,

Nachmittags 2 Hanau,

3 Großauheim,

4 Großkrotzenburg.

Im II. Bezirk (L an genselb old): (Körungs-Kommissionsmitglieder: Pächter W. Koch

Hain und

zu Bruder-

diebacher-Hof, Pächter W. Bernges zu Reußerhof bet Langendiebach und Kreisthierarzt Collmann.)

Am 9. Juli, Vormittags 7 Uhr, in Langendiebach,

,, 9 Hüttengesäß,

10 Neuwiedermuß,

IP/2 Langenselbold,

Nachmittags 2 Oberrodenbach,

3 Niederrodenbach,

,, 4 Rückingen.

Im III. Bezirk (Windecken):

(Körungs-Kommissionsmitglieder: Oekonom Georg Rausch zu Erbstadt, Bürgermeister Zeh zu Kilianstädten und Kreisthierarzt Collmann.)

Am 13. Juli, Vormittags 9 Uhr, in Eichen,

10 Ostheim,

Mittags 12 Marköbel,

Nachmittags 2 Roßdorf,

,, 3 Windecken,

4 Kilianstädten.

Im IV. Bezirk (Bergen):

(Körungs-Kommissionsmitglieder: Pächter W. Carl zu Mainkur, Bürgermeister Ebert zu Bischofsheim und Kreisthierarzt Collmann.) Am 16. Juli, Vormittags 7 Uhr, in Fechenheim,

ff

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8^2

11

ff

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Bergen,

Gronau,

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ff

Mittags 12

ff

Niederdorfelden,

ff

ff

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Nachmittags 2

ff

Hochstadt,

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3

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Dörnigheim,

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ff

4

ff

Bischsfsheim.

Hanau

V. 3051

am

20. Juni 1887.

Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.

TkgeSschau.

Berlin, 26. Juni. Das Reichsgesctzblatt Nr. 21 veröffentlicht das am 24. Juni vollzogene Bronntweinsteuergesetz. Der erhöhte Zoll vom LUiianuif^en Branntwein für die Zwischenzeit ist somit bereits in Kraft getreten.

Berlin, 27. Juni. Unser Kaiser empfing Vormittags 10b/t Uhr