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mit dem betreffen» »tn Pastansjchlag. Bt< rtnjetne Jtuin- n^r 10 Pf».

KirgteicH Amttiches girgcm für Stcröt- unö LcrnöKveis ^anau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 145.

Samstag den 25. Juni

1887.

Abonnements-Einlüdung.

Mit dem 1. Juli 1887 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hauaner Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ifpaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Im Hinblick auf die im Juli d. Js. bevorstehende Abhaltung des Deutschen Bundesschießens in Frankfurt a/M. mache ich darauf aufmerk­sam, daß diejenigen Theilnehmer an diesem Feste, welche ein Schieß- oder Seitengewehr zu tragen beabsichtigen, insofern sie in dem Stadt- oder in dem Landkreise Hanau ihren Wohnsitz haben und nicht zu den im §. 2 zu 14 des im Amtsblatts von 1886 Seite 280 abgedruckten Staats- ministerial-Beschlusses vom 16. Dezember 1886 bezeichneten Kategorien gehören, im Besitze eines Waffenscheins sein müssen.

Anträge auf Ertheilung eines solchen sind möglichst frühzeitig im Landkreise Hanau durch Vermittelung des Ortsbürgermeisters an den Königlichen Landrath zu Hanau einzureichen. In dem Gesuche ist die Art der zu tragenden Waffen, die Zeitdauer und der örtliche Gültigkeits­bereich, für welchen der Waffenschein gewünscht wird, besonders anzugeben. Die Ertheilung des letzteren erfolgt durch mich. Die Inhaber des Scheins haben denselben, so lange sie Waffen tragen, stets bei sich zu führen.

Für diejenigen Festtheilnehmer, welche außerhalb des Stadt- und Landkreises Hanau, des Stadt- und Landkreises Frankfurt a/M., des Kreises Höchst und des Obertaunuskreises ihren Wohnsitz haben und Schieß- oder Seitengewehre tragen wollen, ist höheren Orts genehmigt worden, daß die mit einem entsprechenden Vermerk versehene Schützenkarte die Stelle des Waffenscheins vertrete. Der Besitz einer solchen Karte be­rechtigt den auf derselben namentlich bezeichneten Inhaber, vom dritten Tage vor Beginn des Festes ab bis drei Tage nach Schluß desselben in den vorbezeichneten Kreisen Seiten- und Schießgewehr zu tragen. Die­jenigen Festtheilnehmer dieser Classe, welche noch andere Waffen zu tragen, oder die Erlaubniß über den gedachten Zeitraum hinaus ausgedehnt zu sehen wünschen, haben sich dieserhalb möglichst frühzeitig an den König­lichen Polizei^ Präsidenten in Frankfurt a/M. zu wenden.

Es ist Vorsorge getroffen, daß den von auswärts kommenden Fest- theilnehmern, welche auf der Hinreise nach Frankfurt a/M. Waffen tragen, ohne im Besitze eines Waffenscheines oder einer Schützenkarte zu sein, und die den Reisezweck auf Erfordern der Polizeibeamten glaubhaft darthun, kein Hinderniß in den Weg gelegt werde. Dieselben sind aber verpflichtet, alsbald nach ihrem Eintreffen in Frankfurt a/M. eine Schützenkarte oder einen Waffenschein zu lösen und, so lange sie Waffen tragen, stets bei sich zu führen.

Cassel den 10. Juni 1887.

Der Königliche Re gierungs - Pr ä sident.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden auf vorstehende Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten aufmerksam gemacht und angewiesen, die eingehenden Gesuche um Ertheilung von Waffenscheinen zu prüfen und mit Antrag versehen, baldigst bei mir in Vorlage zu bringen.

Hanau am 17. Juni 1887.

Der Königliche Landralh

8. 88 Gf. Bismarck.

Bekanntmachungen Königl. Lansrathsamts. Jmpfordnung

für die diesjährigen öffentlichen Impfungen in den nachstehenden Ge­meinden :

1. Kesselstadt (mit PhilippKruhe) r Montag, den 27. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung; Montag, den 4. Juli, Nach­mittags 4 Uhr, Revision.

2. Dörnigheim: Sonnabend, den 2. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Impfung; Sonnabend, den 9. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision.

3. Hochstadt: Sonnabend, den 2. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Impfung; w 9. ,, 5 Revtsron.

4. Wachenbuchen (mit Wilhelmsbad) r Donnerstag, den 7. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Impfung; Donnerstag, den 14. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision.

5. Mittelbuchen: Donnerstag, den 7. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Impfung; Donnerstag, den 14. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Revision.

Die Herren Bürgermeister der vorstehend genannten Orte mache ich auf die genaue Befolgung der den Ortspolizeibehörden bei der Ausübung des Jmpfgeschästs gegebenen Vorschriften, insbesondere des §. 3 derselben ausdrücklich aufmerksam.

Hanau am 24. Juni 1887.

Der Königliche Landrath.

A 1364 I. V.: Baabe.

Das Königl. Proviantamt zu Bocken heim wird die Heu- und Roggenstroh-Ankäufe bald nach der Heu- und Roggen-Ernte ausführen.

Den Producenten der genannten Erzeugnisse wird hiervon mit dem Anfügen Kenntniß gegeben, daß das Königl. Proviantamt zu jeder schrift­lichen und mündlichen Auskunft über Preis- und Qualitäts-Verhältnisse bereit ist.

Hanau am 1l. Juni 1887.

Der Königliche Landrath

M. 2911 Gf. Bismarck.

Dienft-Aachrichten aus dem Kreise-

Zugelaufen: Ein schwarzbrauner Pinscher mit langen Ohren und Ruthe, m. Geschl., mit Halsband.

Gefunden: Ein Schraubenzieher.

Vom Wasenmeister in Roßdorf am 2l. d. M. eingefangen: ein

schwarzer Jagdhund mit 4 weißen Pfoten und Blässe, weibl. Geschl.

Verloren: Ein Floß-Hacken.

Hanau am 25. Juni 1887.

Tagesschau.

Berlin, 24. Juni. DerR. u. St. A." Nr. 145 veröffentlicht: 1) Gesetz, betr. Abänderung bezw. Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes.Gesetzbl. S. 523), sowie des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, vom 13. Februar 187 5 (Reichs - Gesetzbl. S. 52), vom 21. Juni 1887. 2) Verordnung, betr. die Kaution des Kassirers der Legationskasse, vom 16. Juni 1887. 3) Allerhöchster Erlaß, betr. die Ausnahme einer An­leihe auf Grund der Gesetze vom 16 Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), um 31. März 1885 (Reichs Gesetzbl S. 79), vom 16. März 1886 (Reichs'Gesetzbl. S. 58), vom 30. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S.Z148) und vom 1. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 204), vom 16. Juni 1887.